Die in sich schlechten Handlungen und die Menschenwürde
Zu E. Schockenhoff: Naturrecht und menschliche Würde
von Werner Wolbert
Kurzinhalt - Summary:
E. Schockenhoff hat in seinem Buch „Naturrecht und menschliche
Würde“ die „in sich schlechten Handlungen“ und eine deontologische ethische
Normierungstheorie verteidigt. Seine historischen und systematischen Argumente
sind dabei nicht immer zutreffend. Außerdem ist fraglich, wie weit seine
Anschauung wirklich als deontologische einzuordnen ist. Der deontologische
Schein ergibt sich aufgrund einer verfehlten Berufung auf die Menschenwürde.
Durch Klärung der Rede von den „in sich schlechten Handlungen“ wird gezeigt,
daß auch der Teleologe keinen Grund hat, solche zu bestreiten.
E. Schockenhoff has defended a deontological normative
ethical theory in his book „Naturrecht und menschliche Würde“ (natural law and
human dignity). His historical and systematic arguments are sometimes
deficient. In addition, there is some doubt if his theory is really to be
classified as deontological. The deontological appearance results from a
misplaced appeal to human dignity. By clarifying the term "intrinsically
evil acts" it can be shown that even the teleologist has no reason to deny
the existence of such acts.
Wer über „Naturrecht und Menschenwürde“ schreibt wie E.
Schockenhoff (= S.)[1], mag eine
gewisse Neugier erregen. Gilt doch von den beiden Termini des Titels der
erstere bisweilen als „out of date“, während die Rede von der Menschenwürde
mindestens in der Theologie sehr häufig strapaziert wird. Diese Auffassung
bezüglich des Naturrechts ist sicher oberflächlich. Mindestens sofern man mit
,Naturrecht‘ eine kognitivistische Ethik bezeichnet (vgl. 296 f.)[2],
gehören beide Termini zusammen. Für S. bezieht sich der erstere nur auf die
„anfänglichen Voraussetzungen des Menschseins“ (233); die obersten Prinzipien
des Naturrechts wollen „keine erschöpfenden Antworten auf die Frage nach den
positiven Inhalten eines menschenwürdigen Daseins geben“. Naturrecht in diesem
„dünnen“[3]
Sinn gilt S. als die Basis für eine interkulturelle Verständigung.
Das Buch von S. gliedert sich in 6 Kapitel. Im ersten
referiert er die Mißverständnisse und Zweideutigkeiten, die mit der Rede von
,Naturrecht‘ gegeben sind. Das zweite erläutert die Vorwürfe von
philosophischer Seite gegen das Naturrecht, welche da sind: die Bestreitung der
empirischen Grundlagen, der Vorwurf des Naturalismus, der Vorwurf der logischen
Inkonsistenz. Das dritte Kapitel handelt von der Bedeutung der Geschichte und
der Geschichtlichkeit in der Moral. „Der universale Anspruch des Naturrechts“
(Kap. IV) wird vor allem mit Thomas begründet, dessen Theorie S. gegen die klassischen
Einwände (Naturalismus, Zirkularität, Ungeschichtlichkeit) verteidigt. Es
folgen die Kapitel über den universalen Anspruch der biblischen Ethik (V) und
den Sinn der Unterscheidung von Recht und Moral.
Nun will S. den Büchern über Naturrecht, Menschenwürde
und Menschenrechte nicht einfach ein weiteres hinzufügen. Vielmehr will er sich
in der aktuellen moraltheologischen Grundlagendiskussion nach der Enzyklika
„Veritatis Splendor“ (= VS) zu Wort melden, zu deren „richtigem Verständnis“
er beitragen will (301). Dabei liest man natürlich mit besonderem Interesse den
Abschnitt über die „in sich schlechten“ Handlungen (IV 4), der hier kommentiert
sei.
Im Gegensatz zur Enzyklika sieht nun S. in den dort
angegriffenen Theorien keine Existenzkrise der Moral. Er betont vielmehr die
Kontinuität der Neuansätze (autonome Moral und teleologische Ethik) mit der
naturrechtlichen Tradition (296 f.): die Wahrheitsfähigkeit und universale
Geltung unserer moralischen Urteile sei unstrittig. Der heutige Streit stelle
sich erst auf dem Boden einer kognitiven Moralkonzeption. S. versucht also, den
Streit zwischen den Teleologen und denen zu schlichten, die sich als Hüter der
Tradition verstehen. S. gibt dabei niemandem ganz recht, sondern beiden jeweils
ein wenig. Das hört sich etwa so an: Die Lehre vom intrinsece malum
tauge (199) „weder als Schibboleth innerkirchlicher Orthodoxie noch als
Testfall für eine offene menschenfreundliche Ethik“. Die Anschauungen der
Teleologen hält S. für unzulänglich, obwohl er ihnen im praktischen Ergebnis
faktisch weitgehend zustimmt. In echt hegelianischer Weise versucht S. (nach
dem Beispiel Möhlers), die derzeitigen Kontroversen als „Zwischenstufe auf dem
Weg zu einer höheren Einheit“ zu verstehen, in der die bisherigen Gegensätze
als „versöhnte Polaritäten“ (198) aufgenommen sind. Solch ein irenischer
Vermittlungsversuch ist an sich lobenswert. Gleichwohl halte ich ihn für
mißlungen. Das Problem wird schon an der Tatsache sichtbar, daß S. einerseits kritische
Äußerungen und Klarstellungen von Mißverständnissen zu VS zu ignorieren scheint[4],
andererseits manche Argumente der schärfsten Kritiker der teleologischen Ethik
übernimmt. Die folgenden Darlegungen richten sich gegen diese Argumente, von
denen zu befürchten ist, daß sie durch S.’s in der Form irenische Äußerungen
eine größere Akzeptanz finden.
1. Die in sich schlechten Handlungen bei Aristoteles
Zunächst beruft sich S. für die „in sich schlechten
Handlungen“ auf eine lange Tradition (200):
„Mit Aristoteles ist Thomas davon überzeugt, daß es unter
den menschlichen Handlungen neben den von vornherein sittlich guten oder den
indifferenten auch einfach schlechte gibt, die selbst dann verwerflich bleiben,
wenn sie um eines guten Zweckes willen getan werden“.
S. behauptet sogar (199), die Rede von den in sich
schlechten Handlungen sei „keineswegs eine
kirchliche Sonderlehre“, sie gehöre
vielmehr „zum gemeinsamen
Traditionsbestand aller Spielarten einer nicht-utilitaristischen Ethik von Aristoteles
über Augustinus und Thomas von Aquin bis hinauf zu Kant
und den gegenwärtigen Vertretern einer deontologischen Moralbegründung“.
Diese Behauptung erscheint mir etwas kühn. Zunächst ist
einmal zu beachten, daß die Rede von den in sich schlechten Handlungen durchaus
mehrdeutig ist. Zunächst zu der Berufung auf Aristoteles. Die entsprechende
Stelle in der Nikomachischen Ethik (II 6 = 1107a 9-17) lautet in der
Übersetzung von Gigon:
„Freilich hat nicht jede Handlung und nicht jede Leidenschaft
Raum für eine Mitte. Denn einzelne sind in ihrem Namen schon verbunden mit der
Schlechtigkeit, wie die Schadenfreude, die Schamlosigkeit oder der Neid, und
bei den Handlungen der Ehebruch, der Diebstahl und der Mord. Alle diese und
ähnliche Dinge werden getadelt, weil sie in sich selbst schlecht sind und nicht
ihr Übermaß oder ihr Mangel. Man kann bei ihnen also niemals das Rechte
treffen, sondern immer nur sich verfehlen. Es gibt kein Richtig oder Unrichtig
im Bezug auf solche Dinge, etwa mit wem und wann und wie man Ehebruch treiben
solle, sondern etwas derart zu tun ist schlechthin falsch. Ebenso steht es,
wenn man meinen wollte, es gäbe bei Ungerechtigkeit, Feigheit, Zügellosigkeit
eine Mitte, ein Übermaß und einen Mangel.“
Haben wir hier wirklich die Lehre von den in sich
schlechten Handlungen, wie sie in „Veritatis Splendor“ vorgetragen wird? Mir
fällt zunächst auf, daß in philosophischen Beiträgen oder Kommentaren diese
Stelle in der Regel überhaupt nicht kommentiert wird. So etwa bei Dirlmeier,
Gauthier/Jolif und S. Broadie. Sollten sie eine wesentliche Pointe der
aristotelischen Ethik übersehen haben? Fündig geworden bin ich nur bei W. F.
Hardie und F. Sparshott. Hardie äußert treffend (137), man könne zunächst
meinen, Aristoteles spreche hier von Ausnahmen von der Lehre von der Tugend als
Mitte:
„But he is making a purely logical point which arises
from the fact that certain words are used to name not ranges of action or
passion but determinations within a range with the implication, as part of the
meaning of the word, that they are excessive or defective, and therefore
wrong.“
Die meisten Ausleger, so Hardie weiter, „get this point
right“, nur Stewart erliege einer Konfusion, wenn er schreibe[5]:
„There are certain passions and actions which cannot
be so modified as to form parts of an orderly character and life, but must be
eradicated by education“.
Das wäre wohl auch S.’s Verständnis. Hardie dazu:
„This may be true, but is not the point which
Aristotle is making in this passage.“
F. Sparshott erläutert treffend zu dieser Stelle[6],
hier seien von Aristoteles zwei Sorten von Handlungen grundsätzlich
ausgeschlossen:
1.
Solche, die per
definitionem unerlaubt seien. ,Ehebruch‘ etwa meine eben eine verbotene Handlungsweise.
2. Solche, deren
Schlechtigkeit sich nicht aus einem Zuviel oder Zuwenig (Exzess oder Defekt)
ergibt.
Müßte nun ein Teleologe diese Aussage des Aristoteles
bestreiten? Wenn es sich um einen „pure logical point“ handelt, ist das kaum
vorstellbar, sofern jemand nur ein wenig logischen und semantischen Verstand
hat; andernfalls hätte man mangelnden logischen Verstand als Proprium von Teleologen
zu betrachten. Es ist zunächst überhaupt nicht einzusehen, wieso ein Teleologe
hier Probleme haben soll. Ein Beispiel zur Illustration: Tierquälerei. Diese
wird in einem Wörterbuch[7] erläutert als „unnötiges Quälen, rohes Mißhandeln von
Tieren“. P. Singer ist bekanntlich ein reichlich extremer Utilitarist, der für
die Befreiung der Tiere kämpft. Gegen die Aussage, Tierquälerei sei eine in
sich schlechte Handlung, könnte er wohl beim besten Willen nichts einwenden.
Wie kommt die gegenteilige Behauptung zustande? Ich
erlaube mir eine Vermutung: Für S. und viele andere Autoren scheint der
Ausschluß des intrinsece malum bereits ein Konstitutivum bzw. Definiens
für utilitaristische oder teleologische Ethik zu sein. In diesem Falle wäre die
obige Aussage, die Rede von in sich schlechten Handlungen sei Kennzeichen jeder
nicht-utilitaristischen Ethik, analytisch evident. Aber auch, was
nicht-utilitaristische Ethiker angeht, ist S.’s Aussage mindestens
erläuterungsbedürftig. S. beruft sich gegen die Teleologen u. a. auf J. L.
Mackie. Dieser hält zwar den Utilitarismus für unzureichend, bestreitet aber
dennoch die Möglichkeit „in sich schlechter“ Handlungen im Sinn von VS. In
Mackies Ausführungen über die Handlung mit Doppelwirkung heißt es[8], „daß sich ein strenger Absolutismus hinsichtlich der
Mittel vernünftigerweise nicht verteidigen läßt“. Außerdem sagt er vom Verbot
bestimmter Handlungsklassen wie Mord, ungerechte Gerichtsentscheide oder
Verrat[9]: „Doch gelten diese nur nahezu absolut; denn
bedauerlicherweise lassen sich berechtigte Ausnahmen nicht völlig ausschließen.“
Ob man Mackie unter die Verfechter des intrinsece malum einordnet, hängt
also von dessen Interpretation ab; es ist nur bei einer „weichen“
Interpretation von VS möglich, wie sie S. vorträgt. Außerdem ist darauf
hinzuweisen, daß Mackie Nonkognitivist ist (was im Untertitel der englischen
Originalausgabe seiner Ethik treffend artikuliert ist: „Inventing Right and
Wrong“); insofern kann bei ihm keinesfalls von einem „naturrechtlichen“ Verbot
gesprochen werden. Es ist überhaupt zu beobachten, daß unter manchen heutigen
philosophischen Deontologen diese Position mit einem metaethischen Skeptizismus
zusammenhängt. Im Übrigen: Wie wäre etwa ein Skeptiker wie H. T. Engelhardt
einzuordnen, für den es offenbar nur eine in sich schlechte Handlung gibt: die
Gewalt? Steht er in Kontinuität mit der Tradition gegen die Teleologen?
Nichts von dem also, was Aristoteles hier sagt, steht im
Widerspruch zu einer teleologischen Ethik. Gewisse Handlungen sind schon durch
ihre Benennungen immer sittlich verboten. Und es gibt Laster, die sich nicht
aus einem Zuviel oder Zuwenig ergeben. Daß das Schema von der aristotelischen
Mitte nicht immer stimmt, dürfte ebenfalls nicht im entferntesten ein
Streitpunkt zwischen Deontologen und Teleologen sein. Letzteres wird gut deutlich
in der Eudemischen Ethik (1221 b 20 ff.): Ein Mann ist nicht ein Ehebrecher,
weil er zuviel Verkehr mit einer verheirateten Frau hat. Die Kategorie des
Zuviel paßt hier nicht; Ehebruch ist in sich selbst ein Laster.
2. Die Bedeutungen von „intrinsece malum“?
Damit ist nun eine genauere Überlegung fällig, was denn
mit dem intrinsece malum gemeint ist bzw. gemeint sein kann. S. erweckt
nämlich den Eindruck, dieser Terminus werde univok verwendet. Jedenfalls weist
er nirgends auf dessen Homonymie hin. Diese ist am einfachsten aufzuzeigen,
indem man jeweils nach dem Gegenteil einer „in sich schlechten Handlung“ fragt.
1 Wie gesehen, gibt es bei Aristoteles
Handlungen und Leidenschaften, die zu verurteilen sind: t95 au2ta! fau5la e_nai. Die Schlechtigkeit bestimmter
Handlungen ergibt sich hier aus der Bezeichnung.
2 Die Schlechtigkeit anderer Handlungen
oder Haltungen beruht nicht auf einem Zuviel oder Zuwenig. Auch dieser
Sprachgebrauch ist durch Aristoteles illustriert.
3 Der klassische Sitz im Leben dieser
Rede ist die Lehre von den Quellen der Moralität; hier handelt es sich um
Schlechtigkeit, die sich nicht aus den Umständen oder Absichten ergibt, sondern
aus dem Objekt der Handlung[10].
4 „In sich schlecht“ kann auch im
Gegensatz stehen zu „positiv verboten“ bzw. geboten. So kann die Arbeit am 7.
Tag (Sabbat) nicht „in sich“ schlecht sein; andernfalls hätten die Christen den
Ruhetag nicht auf den 1. Tag verlegen dürfen.
5 In VS 8 findet sich (mit GS 27) eine
Aufzählung von Handlungen, die „an sich schon eine Schande“ sind und „eine
Zersetzung der menschlichen Kultur“. Eine „in sich schlechte“ Handlung in
diesem Sinne ist dann eine Handlung, die - so könnte man vielleicht sagen - in
schwerwiegender Weise gegen die Menschenwürde verstößt.
6 Bei der Benennung einer Handlung sind
bisweilen bestimmte Folgen schon mit ausgesagt, andere nicht. Wenn ich vom
,Vergiften‘ eines Menschen spreche, ist die Folge Tod bereits mitausgesagt,
nicht dagegen die mögliche Folge eines politischen Umsturzes. Man hat also
zwischen handlungsbeschreibenden und nicht handlungsbeschreibenden Folgen zu
unterscheiden. In diesem Sinn ließe sich eine Handlung als „in sich schlecht“
allein aufgrund der handlungsbeschreibenden Folgen bezeichnen.
7 Schließlich kann „in sich schlecht“
eine deontologisch verbotene Handlung bezeichnen.
S. bringt übrigens möglicherweise eine neue Variante
(209): „Die in sich schlechten Handlungen oder die Verletzung absoluter
Rechte“. Diese Variante bedarf aber einer eigenen Erläuterung in einem anderen
Zusammenhang.
Ein Teleologe bestreitet nun notwendigerweise, daß es „in
sich schlechte“ Handlungen in der Bedeutung 7 gibt. Innere Schlechtigkeit in
den übrigen Bedeutungen gibt es für ihn genauso wie für den Deontologen. S.
differenziert diese Bedeutungen an keiner Stelle.
3. Die Argumentation mit Grenzfällen
Es ist auffällig, wie unterschiedlich S. den Hinweis auf
extrem seltene Grenzfälle bewertet. Zunächst gibt er zu (212 f.),
„daß auch eine ,ausnahmslos‘ gültige Norm nur die im
praktischen Leben relevanten Situationen, nicht aber extrem seltene Grenzfälle
oder rein fiktive Fallkonstellationen im Auge haben kann, die sich von einer
normativen Überlegung im voraus überhaupt nicht erfassen lassen“.
Andererseits verweist er auf „Extremsituationen“, in
denen angeblich nach teleologischem Urteil (218 f.) „der einzelne dem Wohl der
Gesellschaft oder dem Wohlergehen einer Mehrzahl von Menschen geopfert werden“
könne. Eine teleologische Theorie hat sich offenbar der Bewährungsprobe an
Extremsituationen zu unterziehen, eine deontologische Theorie muß nur „die im
praktischen Leben relevanten Situationen“ bewältigen; die „Extremfälle“ scheint
sie getrost vernachlässigen zu können. Gilt hier: Quod licet deontologo, non licet teleologo? Aber vielleicht wäre der Vorwurf des Messens mit
zweierlei Maß ungerechtfertigt. S. erläutert nämlich, die teleologische Ethik
argumentiere (212)
„im Gegensatz zu einer deontologischen Ethik, die vor
allem an der Begründung moralischer Prinzipien interessiert ist, stärker von
einzelnen Grenzfällen (z.B. der Tötung eines verletzten Kameraden im Krieg oder
der Erschießung eines in ein brennendes Autowrack eingeklemmten Unfallopfers)
her“.
In diesem Fall geschähe also den Teleologen nur recht.
Mir ist freilich der von S. konstruierte
Gegensatz unverständlich. Dem Teleologen geht es ebenso um die
Begründung von Prinzipien[11]. Schließlich sagt eine Teleologe wie Hare fast dasselbe
über seine Theorie (two level approach)[12] wie S. über eine deontologische:
„...
we ought not to pay too much attention to particular cases, actual or
hypothetical, which are not at all usual or which are unlikely to recur. For we
are selecting our principles as practical guides in the world as it actually
is, and not as it would be if it were composed by incidents out of short
stories, or out of philosopher’s examples.“
Wenn man bedenkt, daß die Universalisierbarkeit ein
konstitutives Merkmal jedes sittlichen Urteils ist, kann auch ein Grenzfall
nicht anders beurteilt werden als nach einem Prinzip, das dann freilich u. U.
nur in wenigen Fällen zur Anwendung kommt[13]. Der Teleologe prüft, ob die entsprechenden Kriterien
tatsächlich für alle Situationen passen. Und die Reflexion über
Extremsituationen ist nicht in erster Linie Selbstzweck, sie dient vielmehr der
Präzisierung der Prinzipien. Der Deontologe kann sich von solcher Aufgabe
höchstens dispensieren, wenn er seine Prinzipien etwa im Stil von W. D. Ross
als prima-facie Pflichten interpretiert. Versteht er sie als unbedingte
Pflichten, muß er ein bestimmtes Kennzeichen einer Handlung für ein zureichendes
Kriterium der sittlichen Falschheit halten, etwa daß es sich um die direkte Tötung
eines Unschuldigen handelt. Gerade eine deontologische Theorie muß sich
deshalb an „Extremfällen“ bewähren. In hypothetischen Fällen testet man, ob das
Kriterium tatsächlich immer zureicht. S. stellt die Dinge auf den Kopf; er
versucht, „to have it both ways“, indem er einerseits deontologische Kriterien
für zureichend erklärt (und andere kritisiert, die das bestreiten), dieselben
Kriterien aber in Extremfällen für nicht zureichend hält.
Noch ein anderer Faktor ist hier aber entscheidend. S.
unterscheidet, wenn ich recht sehe, nirgendwo ausdrücklich zwischen einem
Prinzip (einer Regel, Norm) und dessen (deren) sprachlicher Formulierung[14]. Wo man sich dieses Unterschieds bewußt ist, wird sofort
klar, daß das Problem der Ausnahmen bzw. der Ausnahmslosigkeit ein
Scheinproblem ist. Nur für einen normativen Satz stellt sich die Frage,
ob er ausnahmslos gilt oder nicht.
Bezüglich der Nichtbeachtung von „extrem seltenen
Grenzfällen“ und „rein fiktiver Fallkonstellationen“ habe ich noch weitere
Schwierigkeiten. Gibt es einen grundsätzlichen Unterschied zwischen der
ethischen Überlegung über eine „im praktischen Leben relevante Situation“ und
eine Extremsituation oder eine rein fiktive? Die Möglichkeit der
In-Vitro-Befruchtung war bis vor einigen Jahren rein fiktiv, jetzt ist sie
akut und relevant. Erfordert diese neue Situation eine andere Art ethischer
Reflexion über diese Praxis im Unterschied zu der Zeit, als sie noch rein
fiktiv war? Sind jetzt andere Kriterien anzulegen als vorher? Wie verträgt sich
das mit der Goldenen Regel, mit der Universalisierbarkeit sittlicher Urteile[15]? Und wenn das Unvorhersehbare plötzlich eintritt, muß
dann die „ausnahmlos“ gültige Norm dennoch dieselbe bleiben? Was ist umgekehrt,
wenn ein vorher relativ häufiger Fall selten wird, wie etwa der Fall des
medizinisch indizierten Schwangerschaftsabbruchs? Gehört er damit zu den
„extrem seltenen Grenzfällen“, die für die Beurteilung des traditionellen
Tötungsverbots nicht relevant sind? Wie lange war er relevant? Könnte man dies
Problem erledigen wie etwa Rhonheimer oder Günthör? Letzterer äußert[16] einerseits, der Arzt dürfe in einem solchen Fall nicht
töten; andererseits scheint es aber dennoch wünschenswert, daß er es tut:
„Aber es gibt Handlungssituationen, die sich jeglicher
Kasuistik und damit auch der Alternative ,dürfen oder nicht dürfen‘ im Sinne
der Subsumtion unter eine allgemeine Norm entziehen. Und die Tradition hat
das auch
berücksichtigt, wenn sie in einem solchen Fall dafür plädierte: Der Arzt hat bona
fide gehandelt, weil er in einer rational unentscheidbaren Situation eine
rationale Entscheidung getroffen hat.“
Die aufgezeigten Schwierigkeiten ergeben sich wohl auch
aus der Tatsache, daß S. in der Frage der Ausnahmen sich offensichtlich nicht
recht festlegt. Er sagt etwa (215), der Streit zwischen Teleologen und
Deontologen sei nicht „durch den Hinweis auf vermeintliche oder wirkliche
,Ausnahmen‘“ zu entscheiden. Wenn hier selbst die wirklichen Ausnahmen
in Anführungsstriche gesetzt werden, sind offenbar sowohl die vermeintlichen
als auch die wirklichen Ausnahmen nur sogenannte Ausnahmen. Hier komme ich
nicht mehr mit. (Oder liegt hier nur ein orthographisches Versehen vor?)
Die von S. propagierte Arbeitsteilung, nach der sich der
Deontologe um Prinzipien, der Teleologe um Grenzsituationen kümmert, ist nicht
nur falsch, sondern auch gefährlich. Gerade bei deontologisch denkenden
Menschen stellt man häufig fest, daß sie in der Beurteilung von „Extremsituationen“
recht großzügig sind. Dann werden etwa Geiselerschießungen mit der
Extremsituation (Partisanenkrieg) entschuldigt. S. hat die Sorge, daß (218 f.)
in Extremsituationen „der einzelne dem Wohl der Gesellschaft oder dem
Wohlergehen einer Mehrzahl von Menschen geopfert“ wird. Wie kommt es denn aber,
daß sich z. B. nicht mehr deontologische Ethiker gegen die massenhafte Tötung
Unschuldiger durch den Abwurf der Atombomben auf Japan oder durch das
Flächenbombardement deutscher Städte[17] in der Weise ausgesprochen haben, wie das etwa G. E. M.
Anscombe getan hat[18]? Lag hier auch eine „Extremsituation“ vor?
Die Problematik sei anschließend an einem hypothetischen
Beispiel demonstriert[19]. Jemand äußere in Bezug auf das berühmte
Sheriff-Beispiel (Ist dieses Beispiel auch als fiktiv oder extrem zu werten?
Ist es damit ein Testfall auch nur für den Teleologen?), die gerichtliche
Exekution eines Unschuldigen sei niemals erlaubt, außer um einen Atomkrieg
abzuwenden. Falls man S. diese Äußerung anonym mitteilen würde, befände er
sich offenbar in einer Aporie. Wäre diese Äußerung von einem Deontologen, hätte
S. den Fall des Atomkriegs als Extremfall zu beurteilen; die „Absolutheit“ der
Norm wäre dennoch gewahrt. Dem Teleologen würde er dann vorwerfen, er
„instrumentalisiere“, „verrechne“ das Leben des Unschuldigen. S. formuliert
seine Position so, daß sie durch keine Gegenbeispiele widerlegt werden kann; er
immunisiert sich damit perfekt gegen jede Kritik, behält immer Recht. Diese
Immunisierung beschreibt S. verräterischerweise selbst (213): Deontologen
versuchten, „dem Tötungsverbot eine präzisere sprachliche Fassung zu geben.
Sie wollen es auf diese Weise unangreifbar machen und dem Versuch, mit
großem Scharfsinn immer neue Gegenbeispiele zu erfinden, einen Riegel vorschieben“
(eig. Hervorhebung).
Bezüglich des Sheriff-Beispiels bin ich übrigens mit S.
der Meinung, daß der Hinweis auf die Folgen für das Strafrecht zur Beurteilung
noch nicht ausreicht. Ich habe freilich selbst auf einen andern Aspekt dieser
Situation hingewiesen[20]: Ein Opfer für das Gemeinwohl hat normalerweise
freiwillig zu erfolgen (bei Soldaten evtl. auch auf Kommando). Aber darüber
später.
4. Die Darstellung der teleologischen und deontologischen
Theorie
Nach dem bisher Gesagten scheint S. zur Klasse der
Deontologen zu gehören. Seine Charakterisierung der beiden Theorien ist aber
durchaus mit Vorsicht zu genießen.
Zunächst ist positiv anzumerken, daß S. sich jeder
moralisierenden Polemik enthält. Er unterstellt den Teleologen nicht, sie
verträten die Konsequenzen, die sie nach seiner Meinung aus ihrer Theorie
eigentlich ziehen müßten. Freilich geschieht die Kennzeichnung dieser Theorie
weitgehend durch die Brille ihrer Kritiker und deshalb häufig sachlich
verfehlt.
Die Ansicht des Thomas, so S. (206), sei
„keinesfalls identisch mit dem Gedanken, wonach sich
menschliches Handeln immer auf ihm äußerliche ,vorsittliche Güter‘ richtet,
deren sittlicher Wert erst durch das Abwägungsurteil erkannt wird. Für Thomas
entscheidet nämlich nicht die Gesamtheit aller Handlungsfolgen und die
Abwägung der durch sie realisierten Güter, sondern das Gesamtgefüge der
Handlung selbst über ihren sittlichen Wert, in das neben ihrem Gegenstand und
dem Ziel des Handelnden auch die Gesamtheit der Umstände miteinbezogen ist.“
S. erläutert nicht, wie er den Terminus „sittlicher Wert“
versteht. Was muß man darunter verstehen, damit die Rede vom sittlichen Wert
vorsittlicher Güter nicht schlichten Nonsens[21] bedeutet? Bezeichnet
man damit den Wert, der auf der freien Entscheidung des Menschen als sittlichen
Subjekts beruht, gibt die Aussage keinen Sinn. Sofern man bezüglich des
Gegenstücks - logisch korrekt - von nicht-sittlichen Werten redet; hier
liegt eine vollständige Disjunktion vor. Ein Wert kann dann nicht sittlich und
nicht-sittlich zugleich sein. Im übrigen ist dieser Unterschied nun wirklich
kein Proprium von Teleologen; sonst hätte man auch Aristoteles[22], die Stoiker (mit ihrer Lehre von den Adiaphora) und
Kant zu diesem Genus zu zählen. Mindestens der letztere ist aber eindeutiger
Deontologe und er unterscheidet bekanntlich zwischen ,Preis‘ und ,Würde‘.
Darauf gehe ich hier aber nicht weiter ein[23]. Im Übrigen ist die Behauptung falsch, nach teleologischer
Ansicht richte sich das Handeln immer auf „ihm äußerliche vorsittliche Güter“.
Das Handeln kann sich auch auf den sittlichen Wert selbst richten, etwa wenn
ich meinem Gewissen treu bleibe. Man beachte in diesem Zusammenhang die
Kategorie der „reflexiven“ Normen[24].
Aber was ist das Gegenstück zu einer teleologischen
Theorie? Offenbar die Theorie des Thomas. Hier stellt sich freilich die Frage,
wieweit die heutige Kontroverse überhaupt von Thomas her zu beantworten ist.
Überlegungen normativer Ethik kommen nämlich bei ihm kaum vor[25]. Im obigen Zitat ergibt sich der Anschein, daß S. die
Theorie des Thomas, speziell das Lehrstück von den Quellen der Moralität, mit
einer deontologischen Theorie gleichsetzt[26]. Freilich findet sich, wenn ich recht sehe, solche
Gleichsetzung bei S. nirgendwo ausdrücklich[27]. Weiterhin ist bemerkenswert, daß sich nach S. (209)
die „Frage, welchen Handlungen das Attribut des in sich Schlechten
möglicherweise zukommt“, „durch eine reine Thomas-Auslegung“ nicht mehr
beantworten läßt:
„Wenn wir die innere Geschichtlichkeit des moralischen
Denkens ernst nehmen, müssen wir vielmehr mit der Möglichkeit rechnen, daß
Thomas einzelne menschliche Handlungen als innerlich schlecht einstuft, die wir
als sittlich erlaubt ansehen, während er umgekehrt Handlungsweisen toleriert,
die uns heute als ausnahmslos verwerflich erscheinen.“
Hier habe ich wieder Schwierigkeiten. Von Thomas kann man
offenbar lernen, daß es in sich schlechte Handlungen[28] überhaupt gibt, nicht, welche dazu gehören. Das hört
sich harmloser an, als es in Wirklichkeit ist. Es zeigt sich nämlich, daß S.
auch das Kriterium der sittlichen Schlechtigkeit nicht von Thomas nimmt (womit
sich wiederum die Frage stellt, ob beide unter der Schlechtigkeit „in sich“
dasselbe verstehen). Hier muß, wie heute so oft, Kant herhalten (209 f.):
„Eine Handlungsweise muß immer dann als in sich schlecht
und mit der Personwürde eines andern Menschen unvereinbar angesehen werden,
wenn sie die unhintergehbaren Mindestbedingungen seines Menschseins angreift,
die um der Möglichkeit freier sittlicher Selbstbestimmung willen geschützt
werden müssen.“
Wie kommt es denn, daß wir uns bei der Frage nach den in
sich schlechten Handlungen heute nicht nach Thomas richten können? Entweder
Thomas hat ein richtiges Kriterium (oder richtige Kriterien) gehabt, diese(s)
aber falsch angewandt. Oder Thomas hat ein anderes (falsches) Kriterium. S.
scheint das letztere anzunehmen. Dann haben die in sich schlechten Handlungen
bei Thomas und bei S. aber vielleicht nur den Namen gemeinsam. Das bestätigt
nur meine These, daß die in sich schlechten Handlungen etwas anderes sind als
ein deontologisches Verbot[29]. Die Eigenart einer deontologischen Theorie besteht
nämlich nicht darin, daß sie „das Gesamtgefüge der Handlung“ (incl. Ziel und
Umstände) berücksichtigt, sondern daß eine Handlung auf Grund nur eines bestimmten
Merkmals als verboten gilt (etwa, daß es sich um eine direkte Tötung
handelt, und nicht um eine indirekte). So formuliert etwa J. Childress, die
Kritiker teleologischer Theorien behaupteten,
„that
some features of acts other than or in addition to their ends and consequences
are morally relevant“.
Und wenn dieses Merkmal eine zureichende Bedingung für
ein sittliches Verbot ist (was es nicht ist, wenn man solche Pflichten als
prima facie Pflichten versteht), muß es irrelevant sein, ob es sich um eine
normale oder eine Extremsituation handelt[30].
Im Übrigen ist durchaus zweifelhaft, ob die Theorie von
S. wirklich den Namen deontologisch verdient. Nach J. Macquarry bezeichnet
,deontology‘ am häufigsten
„a
view of morality which takes as its fundamental categories the notions of
,obligation‘ or ,duty‘ and the ,rightness‘ of acts. This deontological view of
morality may be contrasted with the views
which stress the end of action (the ,good‘),
sometimes called ,agathology‘ or more often ,teleology‘“.
Entsprechend der letzteren Erläuterung lautet für B.
Schüller eines der Merkmale einer teleologischen Theorie[31]:
„die Liebe des Menschen hat ihren verbindlichen Maßstab
an der Gutheit oder am Wert dessen, worauf sie sich jeweils bezieht.“
Für den Erzdeontologen H. A. Prichard besteht im
letzteren gerade der Grundfehler aller Moralphilosophie. Für den Deontologen
ist dann entsprechend die Kategorie des Sollens, der Pflicht grundlegend; so
etwa für Kant. Prichards These lautet[32],
„that
our sense of a rightness of an act is not a conclusion from our appreciation of
the goodness either of it or of anything else“.
Aber in diesem Punkt folgt S. Kant gerade nicht. Wenn er
sich auf die Personwürde beruft, auf die freie sittliche Selbstbestimmung,
beruft er sich auf einen Wert[33]. Mit A. Gewirth führt er dann aber noch die Kategorie
eines absoluten Rechtes ein; das sei ein „deontologisches Denkmotiv“ (210), ein
philosophisches Äquivalent „zum moraltheologischen Begriff der innerlich
schlechten Handlungsweisen“. Dazu will ich mich in anderem Zusammenhang äußern[34]. Es sei nur darauf hingewiesen, daß Gewirth sich selber
nicht als Deontologen (freilich auch nicht als Utilitaristen) versteht. Er
unterscheidet zweierlei Typen deontologischer Theorien[35]:
„Formal
deontological theories, requiring simply that moral rules have such logical
characteristics as consistency or fulfil such formal requirements as equality,
either omit or tend to deemphasize the content of these rules, the substantive
features of the actions that agents ought to perform or refrain from performing.
They hence leave obscure the relation of moral requirements to ongoing human
purposive strivings. Material deontological theories do specify contents for
moral duties, but these contents do not consist in or refer to axiological
factors as such, factors of nonmoral goods or values that are ordinarily
objects of desire and provide motives for action.“
Keine dieser Kennzeichnungen dürfte auf S. zutreffen.
Seine Theorie ist im Kern teleologisch, wobei die Ähnlichkeiten zu einer
deontologischen Theorie sich aus einer verfehlten Berufung auf die
Menschenwürde ergeben.[36]
S. stellt nun keine klare Liste von „in sich schlechten“
Handlungen auf, sondern gibt zu bedenken, daß die Anschauungen darüber, welche
Handlungen darunter fallen, sich ändern könnten. Manche Handlungen, die früher
als erlaubt galten (Folter), werden heute unter die in sich schlechten Handlungen
gezählt. Die freiwillige Organspende betrachtet man dagegen heute nicht mehr
unbedingt als in sich schlecht. Somit sind für S. die in sich schlechten Handlungen
nicht eine Art archimedischer Punkt, auf dem sich sozusagen die Ethik
aufzubauen hat; sie sind kein (200) „letzter Kernbestand“. Damit ist aber das
schwierigste Problem dieser Lehre noch nicht angesprochen. Bestimmte Handlungen
(etwa die direkte Tötung Unschuldiger) sind an sich durch die Formulierung
eines bestimmten Verbots eindeutig ausgeschlossen; man kann aber dennoch in
einzelnen Fällen an dieser Bewertung Zweifel haben. Dieser Schwierigkeit
entledigt sich S. durch die Qualifizierung solcher Fälle als „extrem“ oder
„fiktiv“; er macht sie damit zu quantités negligeables.
Eine Nachbemerkung zur Berufung auf Thomas kann ich mir
hier nicht verkneifen. Es ist eigenartig, daß S. gewisse Auskünfte des Thomas,
die heute doch eher als Verlegenheitsauskunft erscheinen, für der Weisheit
letzten (oder vielleicht vorletzten) Schluß zu halten scheint. Für den
Diebstahl im Fall einer äußersten Notwendigkeit (205) unterscheide Thomas hier
den Gebrauch einer fremden Sache vom An sich Nehmen einer fremden Sache. Das
dürfte etwas unbefriedigend sein. Wenn ich eine Sache nur gebrauche, ist damit
in der Regel vorausgesetzt, daß ich sie anschließend zurückgebe. Ich kann aber
schlecht, von dem Huhn, daß ich aus dem Topf des Nachbarn genommen habe, um nicht
zu verhungern, sagen, ich hätte es nur gebraucht. Mir scheint, daß diese
Problematik durch die Reflexion unseres Jahrhunderts über die institutionellen
Handlungen, speziell durch eine Reflexion auf die Institution Eigentum, besser
gelöst wird. Man denke an die Arbeiten von G. E. M. Anscombe, J. R. Searle, A.
Ross, H. L. A. Hart, sowie (für die moraltheologische Aufarbeitung) an R.
Ginters. Die thomanische Aussage scheint mir eher als Schulbeispiel zu dem
Thema zu taugen: Wie beschwichtige ich mein Gewissen? Köstliche Beispiele
dieser Art habe ich in Erinnerung aus Mark Twains „Huckleberry Finn“. Daraus
zwei Kostproben[37]:
„Papa hat immer gesagt, man soll ein Huhn mitnehmen, wenn
sich ‘ne Gelegenheit bietet, denn wenn man’s nicht selber braucht, kann man ganz
leicht jemand finden, der’s gern möchte, und eine gute Tat wird einem nicht
vergessen. Ich habe nie erlebt, daß Papa das Huhn nicht selbst brauchte, aber
gesagt hat er das jedenfalls immer.“
„Paps hat immer gesagt, es schadet nicht, wenn man sich
Sachen borgt, wenn man bloß die Absicht hat, sie irgendwann mal zurückzuzahlen;
aber die Witwe hat gesagt, das wäre weiter nichts als bloß ein angenehmeres
Wort für stehlen, und ‘n anständiger Mensch würde das nicht tun.“
Die Witwe war offenbar eine kluge Frau.
5. Die kantische Formel
Die Berufung auf die Personwürde erfolgt bei vielen
Autoren recht unbedacht, um nicht zu sagen schlampig. Man bemüht sich im
allgemeinen nicht, dies Kriterium näher zu präzisieren[38]. S. formuliert die entscheidende Frage so (218):
„ob man einen unschuldigen Menschen dem Wohlergehen der
Gemeinschaft opfern oder ihn in Extremfällen sogar foltern dürfe, um das Leben
einer größeren Zahl ebenfalls unschuldiger Menschen zu retten“.
Hier ergeben sich Fragen.
1.Vorher hatte sich S. keineswegs auf die Personwürde
bzw. die „Mindestbedingungen des Menschseins“ der Unschuldigen
beschränkt. Die Einschränkung auf die Schuldigen wird nirgendwo begründet.
2. Was heißt hier opfern oder instrumentalisieren
(225)? Es sei der Teleologe H. Rasdall zitiert[39]:
„On
the other hand there are cases where it would not only be expedient, but just,
that ten men should die that the remaining ninety might live, e.g. in war,
where an indefensible position has to be defended merely to delay an enemy’s
advance.“
Gegen diese Form der „Opferung“ hätte wohl auch S. nichts
einzuwenden. Die zehn Soldaten wären jedenfalls aus der Perspektive ihrer
Kameraden als Unschuldige zu betrachten. Immerhin wird hier einigen ein
fundamentales Übel zugemutet (die Bedingungen des Menschseins werden zerstört)
zugunsten einer größeren Zahl. Ein Opfer bringen diese zweifellos,
möglicherweise sogar unfreiwillig[40]. Ist hier mit ,opfern‘ vielleicht schon die nicht
gerechtfertigte Zufügung eines Übels gemeint? Dann wäre die obige Frage
eine Scheinfrage, das Verbot solcher „Opferung“ analytisch evident. Im Übrigen
haben alle Fälle, die man traditionell unter der Überschrift „Tötung eines
Schuldigen“ verhandelt (Todesstrafe, Krieg, Notwehr), eines gemeinsam: Man tötet
jemanden, von dem eine Gefahr für andere ausgeht. Auch hier wird also jemand
für die Sicherheit anderer „geopfert“[41].
3. Was hier ,opfern‘ heißt, scheint S. auf die Fälle von
Tötung und Folterung[42] zu beschränken. Was ,Tötung‘ heißt, wird mit A. Gewirth
so eingeschränkt (213):
„Alle unschuldigen Menschen haben ein absolutes Recht,
nicht willentlich und vorhersehbar zum Opfer eines Tötungsvorhabens gemacht zu
werden“.
Dies folge, so S., „aus dem Selbstzweckcharakter jedes
(aktuell oder potentiell) handlungsfähigen moralischen Subjekts“; jetzt heißt
es wohlgemerkt: jeden Subjekts, nicht nur des unschuldigen. Es sei „im
Rahmen einer deontologischen Ethik durch das oberste moralische Prinzip der
Anerkennung jedes anderen Menschen in seiner Personwürde begründet“. Die obige
Einschränkung des Tötungsverbots auf den Unschuldigen mag ja Sinn machen, sie
ergibt sich nur nicht aus dem moralischen Prinzip der Personwürde, wie S. es
formuliert. Auch bei nicht vorhersehbarer Tötung wird jemand der
„Mindestbedingungen des Menschseins“ beraubt. Das Prinzip der Personwürde
könnte dann höchstens ein notwendiges, aber nicht zureichendes Kriterium für
innere Schlechtigkeit sein. Es wird uns aber nirgendwo verraten, nach welchen
Gesichtspunkten sich die zusätzlichen Kriterien ergeben. Im Gegenteil: S. macht
es etwa Schüller zum Vorwurf (220), daß für ihn die Personwürde kein
zureichendes Kriterium normativer Ethik ist, „um einen schuldlosen Angeklagten
vor der Hinrichtung zu bewahren“. Die Einschränkung auf die Unschuldigen zeigt,
daß offenbar auch für S. die Personwürde kein hinreichender Grund ist, einen
Menschen vor dem Tode zu bewahren. Zwar weiß S. durchaus um die Problematik der
Unterscheidung zwischen Schuldigen und Unschuldigen (vgl. 85 f.); aber er
scheint doch eine Unterscheidung dieser Art irgendwie für berechtigt zu halten.
Müßte man aber (mit S.) die Personwürde in diesen Fragen für ein hinreichendes
Kriterium halten, hätte man S. vorzuhalten: Arzt, heile dich selbst. Sollte
dagegen die Personwürde kein hinreichendes Kriterium, die Selbstheilung von S.
also nicht möglich sein, müßte doch, wenn die in sich schlechten Handlungen von
so entscheidender Bedeutung sind, eine gewisse Systematik zusätzlicher
Kriterien für die innere Schlechtigkeit möglich sein.
Auch Gewirth beschränkt „absolutes“ Lebensrecht übrigens
auf „innocent persons“. Er erläutert[43]:
„the meaning of ,innocent‘ raises many questions of interpretation into which I
have no space to enter here“. Er verweist dabei
auf den ersten Abschnitt seines Beitrages. Dort finde ich zwei relevante
Bemerkungen. Einerseits gilt[44],
daß „moral rights are equally distributed among all human persons as
prospective purposive agents“. Daraus ergeben sich
Konflikte. Man präsumiere im allgemeinen[45], daß beide Personen gleiche Rechte hätten „in the
absence of guilt on either side“. Schließlich
liest man[46]: „There is,
for example, a good moral justification for incorporating the restriction of
innocence on the subjects of the right not to be killed“ (im Gegensatz etwa zu
Gesichtspunkten von Rasse, Religion etc.). Von
welcher Art diese Gründe sind, wird uns aber nicht verraten. Auch Gewirth ist
hier also nicht sehr ergiebig. Vermutlich sind die angedeuteten Gründe
teleologischer Art. Das bedeutet keinen Widerspruch innerhalb von Gewirths
Theorie, wohl aber für S., wenn denn die Personwürde ein zureichendes Kriterium
sein soll.
6. Was ist eine Tötung?
S. beginnt hier wieder mit einer historischen These
(210):
„Das Verbot, einen unschuldigen Menschen absichtlich zu
töten, umschreibt jenen Kernbereich des Tötungsverbots, an dem die
herkömmliche Moralauffassung, in Übereinstimmung mit der gesamten
nicht-utilitaristischen Tradition der europäischen Moralphilosophie und den
ethischen Überzeugungen aller christlichen Kirchen immer festgehalten
hat."
Das ist eine kühne These. Ist sie auf die Goldwaage zu
legen? Wäre sie nicht schon durch ein einziges Gegenbeispiel zu widerlegen?
Seneca (den S. wohl nicht unter die Utilitaristen zählen würde) etwa bewertet
die folgende Praxis wie die Amputation eines kranken Gliedes[47]:
„Tollwütige Hunde schlagen wir nieder, einen
widerspenstigen und unbezähmbaren Stier töten wir, und krankes Vieh, daß es
nicht die Herde anstecke, schlachten wir; Mißgeburten löschen wir aus, Kinder
auch, wenn sie schwächlich und mißgestaltet geboren worden sind, ertränken wir;
und nicht Zorn, sondern Vernunft ist es, vom Gesunden Untaugliches zu
sondern.“
Oder gibt es auch hier „Grenzfälle“, die nicht als
Gegenargument taugen? Man könnte auch an antike Meinungen zum Suizid erinnern,
wobei hier interessanterweise der (sicher utilitaristische) Epikur restriktiver
ist als die Stoiker[48], die den Suizid unter bestimmten Bedingungen offenbar
sogar als Verpflichtung angesehen haben. Weiterhin ist zu bedenken:
1. Zunächst ist zu bezweifeln, daß sich solche Aussage
etwa im Fall des gerechten Krieges verifizieren läßt. Wie mir ein orthodoxer
Theologe auf Anfrage erklärte, gibt es dort keine ausgearbeitete Lehre vom
gerechten Krieg, damit auch keine strenge Unterscheidung zwischen Schuldigen
und Unschuldigen (Soldaten und Zivilisten) in diesem Rahmen. Auch im Abendland
fehlt für das erste Jahrtausend ein jus in bello, damit die
Unterscheidung von Schuldigen und Unschuldigen in diesem Bereich[49]. Schließlich ist diese Unterscheidung auch im AT nicht
eindeutig (man denke nur an den Bann). Vermutlich würde S. hier erwidern, die
Differenz beziehe sich dann nur auf die Frage, wer ein Unschuldiger sei, nicht
auf das Verbot der Tötung eines Unschuldigen an sich.
2. Dieses Argument paßt aber wohl kaum auf Fälle von
Kindestötung. Man hat diese sicher nicht als „Schuldige“ betrachtet. Hier ist
zunächst auf die Homonymie der Rede vom Unschuldigen im Rahmen unseres
traditionellen Tötungsverbots[50] hinzuweisen; dabei kann einem Verdacht kommen, ein
,Unschuldiger‘ sei bisweilen einfach jemand, der nicht getötet werden darf.
Dann wäre die Aussage, man dürfe keinen Unschuldigen töten, analytisch evident,
und jeder Teleologe könnte sie vollen Herzens unterstreichen. Übrigens gibt S.
(211) selbst zu verstehen, es gebe Unschuldige, die man traditionellerweise
töten dürfe: psychisch kranke Gewalttäter und Soldaten. Im Übrigen hat die
Unterscheidung zwischen Schuldigen und Unschuldigen ihren „Sitz im Leben“
offensichtlich in der Frage der Berechtigung der Tötung durch die öffentliche
Gewalt (Todesstrafe, Krieg, Notwehr)[51]. Die Frage, ob ein Arzt in bestimmten Fällen töten darf,
läßt sich deshalb vermutlich mit der Unterscheidung zwischen Schuldigen und
Unschuldigen nicht klären. Die Argumentation mit der Unschuld stellt hier
vermutlich einen „Kategorienfehler“ dar. Die Moraltheologie wird sich hier wohl
mehr einfallen lassen müssen.
3. Heute gibt es unter Philosophen, die Euthanasie,
Schwangerschaftsabbruch und (oder) Kindestötung billigen, vermutlich ebenso
viele Nicht-Utilitaristen wie Utilitaristen. Für die ersteren seien nur
exemplarisch genannt R. Dworkin, T. Regan, M. Tooley.
Um gewisse Schwierigkeiten beim Tötungsverbot zu umgehen,
schränkt S. die Bedeutung des Wortes ,Tötung‘ ein auf die intendierte
vorhersehbare Tötung. Daraus folgt (213):
„Der Soldat, der auf der Flucht einen schwerverletzten
Kameraden erschießt, um ihn nicht den Händen des Feindes auszuliefern, oder der
Polizist, der seine Waffe gegen den in seinem brennenden Fahrzeug eingekeilten
Autofahrer richtet, stellen das Tötungsverbot nicht in Frage, auch wenn sich
ihr Tun von seinen äußeren Folgen her als Tötungshandlung beschreiben läßt.“
Die Qualifikation von solchen Grenzfällen als
Tötungshandlungen durch die Teleologen (214) sei eine petitio principii.
Dieser Vorwurf dürfte wohl eher auf S. selbst und Gewirth zutreffen. Hier gilt
wohl auch - mutatis mutandis - , was M. Brunec über einige Definitionen der
Lüge durch Moraltheologen sagte[52]: „non definiunt naturam physicam mendacii ex communi
sensu hominum, sed ex exigentiis suae theoriae“.
Gewirths und S.’s Definition widerspricht mindestens dem
alltäglichen Sprachgebrauch. S. selbst spricht vom ,Erschießen‘ eines
Kameraden. Den Soldaten, der dies getan hat, müßte S. dann beruhigen: Er habe
den Kameraden zwar erschossen, aber nicht getötet. Der betreffende Soldat wäre
über diese Auskunft wohl - gelinde gesagt - verwundert. Ein Befürworter aktiver
Euthanasie könnte übrigens denselben Trick anwenden. Er könnte definieren, wo
ein sinnloses Sterben verkürzt werde, handle es sich nicht um Tötung. Er
könnte dann seinerseits S. ebenfalls eine petitio principii vorwerfen.
S. könnte mit Recht erwidern, mit einer Umdefinition sei noch keine Begründung
gegeben. Aber das müßte er sich dann auch selbst vorhalten. Er müßte nämlich
einen Grund dafür angeben, warum der Soldat seinen Kameraden erschießen, der
Arzt aber nicht die lebensverkürzende Spritze geben darf. Er müßte auf
Unterschiede in beiden Situationen verweisen, etwa: Beim Soldaten handle es
sich nicht um einen natürlichen, sondern von außen verursachten Sterbeprozeß,
bei dem außerdem in der Regel keine medizinische Versorgung möglich sei. Beim
Soldaten steht der Tod kurz bevor, beim Kranken kann der Sterbeprozeß länger
dauern. Außerdem hat der Arzt eine spezifische Rolle[53], unterschieden von der des Soldaten. Sind diese
Gesichtspunkte ausreichend für das Verbot aktiver Euthanasie? Es ist
ausdrücklich zuzugeben, daß Teleologen bezüglich des Unterschieds von Töten
und Sterbenlassen Probleme haben. Nur leider pflegen Deontologen (oder solche,
die sich dafür halten), wie man sieht, dies Problem meist entweder durch
Nichtbeachtung oder durch Umdefinition zu lösen. Bei der Beurteilung einer
Handlung, die den Tod eines anderen verursacht, kann man nicht argumentieren:
Weil keine Tötung, deswegen erlaubt, sondern höchstens: Weil erlaubt, deswegen
keine Tötung. Das erste wäre in der Tat eine petitio principii; im
zweiten Fall schlägt man eine Umdefinition aufgrund eines von dieser unabhängig
gewonnenen sittlichen Urteils vor, die dazu verhilft, ein Prinzip einfacher zu
formulieren.
Sollten sich Sterbenlassen und Töten ethisch zueinander
verhalten wie Respektierung und Mißachtung der Menschenwürde, ergibt sich
übrigens ein weiteres Problem: Wieso gilt das nur bei einer wohlwollenden
Absicht und nicht bei einer gegenteiligen? Angenommen[54], ein junger Mann verfolgt ungeduldig das Sterben seiner
Erbtante. Ein längerer Krankenhausaufenthalt könnte das Erbe aufzehren. Er
überlegt sich, entweder einen Apparat, der die Tante versorgt, abzustellen oder
sie mit einem Kissen zu ersticken. Der Unterschied zwischen Töten und
Sterbenlassen, falls wir ihn hier überhaupt machen würden, scheint uns hier
spontan ethisch belanglos. Müßte man nach S. urteilen, im ersten Fall würde der
junge Mann seine Tante unter Wahrung ihrer Menschenwürde sterben lassen, im
zweiten Fall unter Mißachtung der Menschenwürde töten? Vermutlich würde S.
antworten, schon im ersten Fall liege eine „Instrumentalisierung“ vor. Dennoch
hätte er die zweite Alternative für schwerwiegender zu erachten. Warum? Wenn
gilt, „daß wir Menschen für unser Unterlassen und unser Tun nicht in der
gleichen Weise verantwortlich sind“[55], warum gilt das nicht im obigen Fall? Vielleicht würde
S. erwidern, hier liege eine Tötungsabsicht vor; der Arzt hingegen, der bei
einem Schwerkranken den Tod nicht mehr aufhalte, tue es gemäß einer
medizinischen Indikation. Aber damit wäre noch nicht die Frage beantwortet,
warum eine medizinisch indizierte Tötung auf Verlangen nicht erlaubt wäre.
Um keine Mißverständnisse aufkommen zu lassen: Auch ich
halte am Unterschied zwischen Töten und Sterbenlassen fest, gestehe aber, daß
ich auf gewisse Fragen in diesem Zusammenhang keine Antwort weiß. Worum es mir
geht: Mit der Berufung auf die Menschenwürde allein lassen sich diese Probleme
nicht lösen.
7. Die Mediatisierung der Verantwortung
Beispiele moralischer Erpressung werfen die Frage nach
der Verantwortung auf. Durch Nachgeben kann man u. U. Schlimmeres verhindern,
wofür nach einer gängigen Meinung der Teleologe plädieren müßte. S. hilft sich
mit Gewirths „Prinzip der dazwischentretenden Handlung“[56]. Wo es um die Zulassung einer Tötung geht, fordert S.
einen Perspektivenwechsel (223 ); dieser besteht darin, „daß wir fragen, wer
tatsächlich die Verantwortung am Tod unzähliger Menschen trägt“. Das entsprechende
Prinzip besage nichts anderes (224),
„als daß die moralische Verantwortung für eine Handlung
und ihre Folgen bei dem unmittelbaren Akteur bleibt, der sie aus freiem
Entschluß und in Kenntnis aller ihrer relevanten Umstände hervorgerufen hat“.
Was angeblich die Teleologen übersehen, ist:
„Wir sind nur für die vorhersehbaren Folgen unserer
eigenen Handlungen verantwortlich, nicht aber für die erwartbaren Folgen
fremder Handlungen, auch wenn diese voraussehbare Reaktionen auf unsere eigenen
Handlungen darstellen.“
Das hört sich vernünftig an, ist auch irgendwie
zutreffend, verdankt aber seine scheinbare Plausibilität einer von S. offenbar
nicht wahrgenommenen Homonymie des Wortes ,Verantwortung‘: In unserem
Zusammenhang lassen sich zwei Bedeutungen unterscheiden[57]:
1. Kausale Verantwortung: Jemand ist verantwortlich für
das, was er verursacht hat, etwa den Tod eines Menschen.
2. Persönliche Verantwortung: Diese kann prospektiv und
retrospektiv verstanden werden. So ist (prospektiv) ein Bademeister
verantwortlich für die Sicherheit der Besucher eines Freibades. Angenommen
nun, in einem Moment der Unaufmerksamkeit des Bademeisters wird ein Nichtschwimmer
in tiefes Wasser gestoßen und ertrinkt. Wir sagen, der Bademeister sei
(retrospektiv) für seinen Tod verantwortlich. Das bedeutet in diesem Fall: Er
hat seine Pflicht nicht erfüllt; der Unfall ist ihm zum Vorwurf zu machen. Für
etwas retrospektiv verantwortlich zu sein heißt also nichts anderes, als seiner
Pflicht nicht Genüge getan zu haben. (Wegen der institutionellen Stellung des
Bademeisters ist dies Urteil hier einigermaßen einfach.)
Wenn S. nun sagt, man sei für einen Tod nicht
verantwortlich, der durch die Weigerung, einer Erpressung nachzugeben,
mitverursacht sei, so stimme ich ihm zu. Diese Aussage besagt aber nur, der
Betreffende habe seine Pflicht nicht verletzt, kein Unrecht getan; dafür ist
aber mit dem Hinweise auf die Verantwortung kein Grund angegeben, die obige
These ist nur mit andern Worten formuliert. Die Berufung auf die Verantwortung
ist also hier rein zirkulär, es sei denn, S. vermöchte dem Terminus
,Verantwortung‘ hier eine Bedeutung zu geben, die die Aussage nicht zirkulär
erscheinen läßt[58].
In diesem Zusammenhang sind gleichsam eine Skylla und
eine Charybdis zu beachten. S. sieht (mit Spaemann) nur die Skylla einer überzogenen
Verantwortung. Er stellt mit Recht heraus: Wer einer perfiden Erpressung nicht
nachgibt mit der Folge der Ermordung oder Folterung anderer durch den
Erpresser, ist dafür nicht verantwortlich. Das bedeutet etwa, daß er dafür
nicht vor Gericht verurteilt werden kann.
Was ist nun die Charybdis? Sie ist gut illustriert bei Z.
Baumann[59]:
„Die Beschäftigten einer Waffenfabrik feiern einen
,arbeitsplatzsichernden‘ Rüstungsauftrag, um abends vor dem Fernsehschirm
ehrlich erschüttert über die Massaker zwischen Äthiopiern und Eriträern zu
sein; oder man denke daran, daß ,fallende Rohstoffpreise‘ als gute Nachricht
begrüßt werden, während man über ,hungernde Kinder in Afrika‘ tief bestürzt
ist.
Vor einigen Jahren prägte John Lachs den Begriff der
Mediatisierung, der Vermittlung des Handelns, für eines der herausragendsten
und folgenreichsten Merkmale der modernen Gesellschaft: Handlungen werden von
einem Dritten ausgeführt, der ,zwischen mir und den Folgen meines Tuns steht, so
daß mir diese verborgen bleiben‘. Zwischen Plan und Ausführung entsteht eine
Distanz, die mit einer Unzahl minutiöser Handlungen von Befehlsempfängern
ausgefüllt ist, die jeder Verantwortung enthoben sind. Die ,Mittelsmänner‘
schirmen die Folgen der Handlungen vor den Handelnden selbst ab.“
Im Eifer des Gefechts gegen eine teleologische Theorie
scheinen ihre Kritiker blind zu werden für andere ethische Probleme, etwa dies
Problem der „Mediatisierung“ der Verantwortung (das ist die Charybdis). Ein
überzogenes Verantwortungsgefühl kann zweifellos von üblen Machthabern durch
Erpressung ausgenützt werden. Aber auch die Mediatisierung der Verantwortung
ist ein probates Mittel, wie es besonders die Nazis beherrschten. Die
Mitglieder von Judenräten haben nach Baumann oft vor der Alternative gestanden[60]: „selbst sterben oder andere sterben lassen“ (d. h.
durch die Hand anderer). Man kann - und das wäre zu beachten - mit einem verbrecherischen
Regime kooperieren, ohne daß man etwas tut, was „in sich schlecht“ ist[61], ohne gemordet, gestohlen etc. zu haben. Dasselbe
Problem der Mediatisierung hat sich im Fall der Milgram-Experimente gezeigt,
nämlich[62]: „daß es, psychologisch gesehen, einfacher ist, die
eigene Verantwortung zu ignorieren, wenn man nur ein Zwischenglied in einer
Kette verbrecherischen Handelns ist“.
8. Praxis und Poiesis
Weiterhin betont S. noch den Unterschied zwischen Praxis
und Poiesis (206-209). Angeblich verstehen die Teleologen das sittliche
Handeln nicht im Stil der Praxis, sondern der Poiesis. Nun rechnet S. selbst
(200 Anm. 92) Aristoteles unter die Teleologen. Und K. Løgstrup äußert[63]:
„Die teleologische Tradition ist die älteste und geht auf
Platon und Aristoteles zurück.“
Offensichtlich gibt es dann nach S. doch unter Teleologen
solche und solche. Die einen verstehen das sittliche Handeln als Praxis, die
andern als Poiesis.
Die Darstellung der aristotelischen Position bei S. ist
hier möglicherweise nicht ganz konsistent[64].
Einmal spricht S. von einem prinzipiellen Unterschied, „der zwischen
technischen Herstellen und moralischen Handeln besteht“ (207), er spricht von
„zwei Formen menschlichen Tätigseins“. Andererseits heißt es (208):
„Moralisches Handeln meint daher nie nur die Veränderung
äußerer Zustände oder Verhältnisse, sondern ist immer auch Selbstausdruck des
Handelnden vor sich und den anderen in einer gemeinsamen Welt.“
Der „prinzipielle Unterschied“ ist hier, wenn Handeln
„immer auch“ Selbstausdruck ist, wohl nicht im Sinne einer radikalen Trennung
zu verstehen, vielmehr kann dieselbe Handlung einen Praxis- und Poiesisaspekt
haben (etwa tatkräftige und effiziente Hilfe für Notleidende). Praxis und
Poiesis sind also intensional, aber nicht unbedingt extensional verschieden
(was durch ein Beispiel wie Flötespielen als Modell für Praxis leicht verdeckt
wird). Die Position des Aristoteles wird in diesem Zusammenhang wohl meist
nicht ganz richtig gesehen. Sie wird etwa deutlich, wenn Aristoteles vom te1lo_
th5_ pra1xew_ (NE 1110a 13) spricht: die eigene Rettung und die der Gefährten.
Eine Praxis, die das Ziel nur in sich selbst hat, ist dagegen die Theoria (vgl.
1177b 1-2). Ihr kontrastiert Aristoteles aber die pra1xei_ a3scoloi, die
mußelosen Handlungen; Beispiele dafür sind das Handeln im Krieg und in der
Politik (1177b 9):
„Niemand wählt das Kriegführen um des Kriegführens
willen. Mindestens die kriegerischen und politischen tugendhaften Handlungen
streben also nach einem Ziel, werden nicht um ihrer selbst willen gewählt.
Der Poiesis ist nun bei Aristoteles die Techne
zugeordnet, der Praxis die Phronesis. Dieser bedarf es eigentlich nicht bei
Tätigkeiten wie dem Flötespielen. „Die Praxeis also, mit denen es die Phronesis
zu tun hat, dürften in erster Linie solche sein, die auf ein Ziel außerhalb
ihrer selbst gerichtet sind.“[65]
Die Erläuterung von Praxis als „darstellendes Handeln“ (208) könnte diesen
Sachverhalt verdecken. Sie dürfte am ehesten auf Ausdruckshandlungen zutreffen.
Im Übrigen gibt es guten Grund, den Poiesis-Aspekt nicht
unterzubewerten, wenn man etwa die Stellung des Augustinus zur Frage des
gerechten Krieges betrachtet[66].
Ihn kümmert nur die Frage, ob eine Tötung aus moralischen Motiven erfolgt; der
geringere oder größere Verlust an Menschenleben spielt dagegen fast keine
Rolle.
Daß nun eine teleologische Ethik solche Praxis nicht
kennen soll, ist schlechthin absurd. Wäre dieser Vorwurf berechtigt, hätte S.
die teleologische Ethik wohl noch viel entschiedener zu verwerfen, als er das
tut. Tatsächlich würde nur eine reine Erfolgsethik Moral auf Poiesis
reduzieren, eine Ethik also, der die sittliche Gesinnung gleichgültig ist.
Einen entsprechenden Verdacht mag man etwa bei Bentham haben. Bei ihm ist aber
zu berücksichtigen, daß es ihm vor allem um Prinzipien einer Gesetzgebung geht.
9. Die Einheit der Person
Als ich zum ersten Mal las, der Leib sei wesentlicher
Bestandteil der Person, war ich amüsiert. S.’s Kritik (215 f.) hat daran nichts
geändert. Man will (so auch S.) mit diesem Hinweis das Lebensrecht des Menschen
aus der Personwürde ableiten. Wenn freilich Leiblichkeit zum Bedeutungsgehalt
des Wortes ,Person‘ gehörte, könnte es keine nichtleiblichen Personen geben
bzw. man könnte etwa Engel höchstens analogerweise als Personen bezeichnen.
(Genau so gut könnte man sonst sagen, Leiblichkeit sei ein wesentliches Merkmal
jeden rationalen Wesens.) Dies ist eine logische bzw. semantische These. S.
liest sie aber anders, nämlich als Behauptung (215), „das Leben an sich stelle
nur einen vor-sittlichen Wert dar, der in keiner notwendigen Beziehung zum
sittlichen Selbstvollzug der Person stehe“. Diese These wäre natürlich purer
Unsinn, da das Leben fundamentale Voraussetzung für diesen Selbstvollzug ist;
mit dem Tod ist dieser beendet[67].
Insofern ergibt sich aus der Personwürde die Forderung nach Respekt vor dem
leiblichen Leben.
S. spricht nun vom (216) „unbedingten Respekt vor dem
leiblichen Leben der anderen“. Was heißt hier „unbedingt“? Das ist
interpretationsbedürftig. S. will nämlich (217) „keineswegs jeden Eingriff in
das leibliche Leben als sittlich unerlaubt qualifizieren“. Heißt ,unbedingt‘
hier soviel wie kategorisch? Das ist aber ein Attribut jeder sittlichen Forderung
qua sittlicher. Was ist etwa im Fall des Martyriums? Hat hier nicht der
„unbedingte“ Respekt vor dem leiblichen Leben (in diesem Fall des eigenen) vor
dem noch unbedingteren der Treue zum Gewissen zurückzutreten? Zeigt dies
Beispiel nicht, daß das leibliche Leben („im „Extremfall“) zu den Gütern gehört
(216), „die im sittlichen Handeln zur Disposition des Menschen stehen“. Das
lehnt S. aber ab; er täte es mit Recht, wenn ,zur Disposition stehen‘ hier die
Konnotation „willkürlich“ haben sollte. Aber damit wäre die Frage verschoben.
Man sollte jedenfalls (außer in paränetischem Kontext)
das Wort ,unbedingt‘ nicht so verwenden, daß es noch einen Komparativ zuläßt.
10. Resüme
S. bietet. wie gesagt, eine weiche Lesart von „Veritatis
Splendor“. Sollte diese Interpretation authentisch sein, umso besser. Freilich
könnte das auch zur Konsequenz haben, daß bestimmte Leute je nach Bedarf die
harte oder die weiche Lesart propagieren.
Bisweilen habe ich mich gefragt, ob manche Aussagen eher
einem diplomatischen Zweck dienen, nämlich, die Akzeptanz gewisser
Anschauungen (die auch von Teleologen vertreten werden) in der Kirche zu
befördern. In diesem Fall würde S. hier ein Stück Teleologie praktizieren
(dessen Beurteilung offengelassen sei). Bei der Lektüre fiel mir einmal
folgende Anekdote ein. Im Harem eines türkischen Sultans sollen sich einmal
zwei seiner Favoritinnen heftig gestritten haben. Der Sultan habe jeder von
beiden eine kostbare Perle geschenkt mit der Versicherung: Du bist meine
Lieblingsfrau.
In einem wissenschaftlichen Diskurs ist diese
sympathische Methode freilich verfehlt. Deshalb schien mir eine Reaktion auf
manche Äußerung von S. notwendig.
[1] Eberhard
Schockenhoff: Naturrecht und
menschliche Würde. Universale Ethik in einer geschichtlichen Welt.
Mainz: Grünewald-Verlag, 1996 (Reihe: Welt der Theologie).- geb., 328 S., ISBN
3-7867-1899-7.
[2] So
auch Friedo Ricken: Naturrecht
I. In: TRE XXIV, S. 132-153, hier S. 150: „,Naturrecht‘ bedeutet zunächst
dasselbe wie ,kognitivistische Ethik‘“.
[3] Vgl. dazu Michael Walzer: Thick and Thin. Moral Argument at Home and
Abroad. Notre
Dame, 1994.
[4] So
wird die von Mieth herausgegebene Quaestio Disputata, wenn ich recht sehe,
nicht erwähnt. Vgl. Dietmar Mieth
(Hrsg.): Moraltheologie im Abseits. Antwort auf die Enzyklika „Veritatis
Splendor“. Freiburg: Herder, 1994 (Quaestiones Disputatae, Bd. 153).
[5] Stewart
I 120 zit nach W. F. R. Hardie:
Aristotle’s Ethical Theory. Oxford, 1968, 137. Bezüglich des Verständnisses
dieser Stelle durch Thomas bin ich unsicher. Die Ausführungen im Kommentar zur
Nikomachischen Ethik (II 6; Nr. 329) lassen sich in einem rein logischen Sinn
verstehen. Auf S Th II-II q 66,7 sei später eingegangen.
[6] Francis Sparshott:
Taking Life Seriously. A Study of the Argument of the „Nicomachean
Ethics“. Toronto, 1994, 108: „The first kind of action that is ruled out is
the kind that is wrong by definition. It is never right to commit adultery,
because the word adultery means sexual intercourse of a kind that is
defined as forbidden. It is an important fact about Aristotle’s society, if not
ours, that there is such a thing as adultery. The person who is contemplating
sexual liaison and who realizes that it would be adulterous is prevented by
that realization from debating the pros and cons of such an indulgence - the
question ,how much?‘ is ruled out as irrelevant. ...
The other kind of action
that is ruled out is one that is excluded by the decision process itself. To
speak schematically, as Aristotle does, if I have decided what the virtue of
generosity requires of me in a certain situation, all other responses are
defined as either excessive or defective. We may give them names: they are
either stingy or spendthrift. But we have now divided our notional continuum
into two contiguous continua; and on these two continua there are nor ,right
amounts‘, because all degrees of stinginess and spendthriftiness are
predetermined to be wrong. We could say, if we wished, that spendthriftiness
and stinginess are wrong ,by definition‘, just as adultery is; but Aristotle
treats the two cases as different, because adultery is made wrong by considerations
of ,justice‘ - in effect, contractual considerations, aspects of the social
compact - and the term ,adultery‘ is chosen to indicate that these conditions
are violated; spendthriftiness and stinginess are wrong by excess and defect,
and the terms are chosen to indicate that the relevant quantitative
determination has already been made. There can’t be right amount of an excess
or a defect.“
[7] G.
Drosdowski: Duden. Deutsches
Universalwörterbuch. Mannheim, 1983.
[8] John
L. Mackie: Ethik. Auf der Suche nach dem Richtigen
und Falschen. Stuttgart, 1981 (Engl.: Ethics, Harmondsworth. Inventing Right an
Wrong. 1977),
213.
[9] Vgl.
Mackie ( s. Anm. 8), 214. Das ist
natürlich eine seltsame These, da die obigen Termini als Wertungswörter immer
eine verbotene Handlung bezeichnen.
[10] Vgl.
hierzu Werner Wolbert: Die „in
sich schlechten“ Handlungen und der Konsequentialismus. In: Mieth (s. Anm.
4), 88-109.
[11] Vgl. dazu Richard M. Hare: Principles. In: Ders.: Essays in Ethical Theory. Oxford, 1989, 49-65. Ich
differenziere in diesem Zusammenhang nicht zwischen Prinzipien und Normen. In
anderem Kontext mag die Unterscheidung zwischen „Prinzipien, Regeln und Normen“
(83) sinnvoll sein; sie ist aber nicht scharf zu ziehen, was S. auch gar nicht
erst versucht.
[12] Hare (1989), 13.
[13] Vgl. hierzu James Gustafson:
Context versus Principles. A Misplaced Debate in Christian Ethics. In: HThR 58 (1965) 171-202. (
Dtsch.: Situation contra Prinzipien. Eine irreführende Debatte in christlicher
Ethik. In: ZEE 13 (1969) 14-40 ).
[14] Das
gilt auch für die Ausführungen über das thomanische Naturrecht (Kap. IV).
Ricken (s. Anm. 2), auf den S. sich
auch stützt fordert dagegen ausdrücklich (151): „Der Unterschied zwischen einer
unbedingt geltenden naturrechtlichen Norm und deren Formulierung ist zu
beachten: Die sprachlich formulierte Norm gilt nicht uneingeschränkt; es bedarf
der praktischen Urteilskraft, um sie auf den spezifischen Fall anzuwenden.“
[15] Vgl. Richard M. Hare: Moral Thinking. Ist Levels, Method and Point. Oxford, 1981, 6.4.
[16] Anselm
Günthör: Anruf und Antwort. Vallendar-Schönstatt,
1993/94. - 3 Bde., III n. 305; er
zitiert Martin Rhonheimer: Natur als Grundlage der Moral.
Innsbruck, 1987. Schockenhoff selbst erklärt hierzu allerdings in gut
teleologischer Weise, hier sei das rettbare dem unrettbaren Leben vorzuziehen.
(Vgl. Eberhard Schockenhoff: Ethik des Lebens. Mainz, 1993, 323). Im
übrigen ist darauf hinzuweisen, daß Pius XI die Rechtfertigung dieser Maßnahme
im Sinne eines „extremae necessitatis ius“ ausdrücklich abgelehnt hat (DS
3720).
[17] Mit
der (in beiden Fällen faktisch unzutreffenden) teleologischen Argumentation,
durch diese Maßnahmen werde der Krieg verkürzt und damit würden mehr Menschenleben
gerettet, hat man in beiden Fällen nur von den wahren Gründen abgelenkt.
[18] G. E. M. Anscombe:
Mr. Truman’s Degree. In: Dies.:
Ethics, Religion and Politics. Collected Pilosophical Papers III.
Oxford, 1981a, 62-71 und Dies.: The
Justice of the Present War Examined. Ebd., 1981b, 72,81.
[19] Vgl.
Hare (s. Anm. 11), 53.
[20] Werner
Wolbert: Vom Nutzen der
Gerechtigkeit. Zur Diskussion um Utilitarismus und teleologische Theorie. Freiburg
i. Ue/Freiburg i. Br., 1992 (Studien zur theologischen Ethik, Bd. 44), 127-130.
S. verweist hier nur auf S. 123 f., geht also auf diesen Gesichtspunkt nicht
ein.
[21] Freilich
finden sich ähnliche Aussagen leider auch bei einem namhaften Teleologen, der
somit zu diesem Mißverständnis beigetragen hat.
[22] Vgl.
Eudemische Ethik 1249a 25.
[23] Vgl.
dazu Andreas M. Weiß: Sittlicher
Wert und nichtsittliche Werte. Zur Relevanz der Unterscheidung in der moraltheologischen
Diskussion um deontologische Normen. Freiburg i. Ue/Freiburg i. Br., 1996.
[24] Vgl.
Bruno Schüller: Die Begründung
sittlicher Urteile. Typen ethischer Argumentation in der Moraltheologie.
Münster, ³1987, 76.
[25] Das
zeigt besonders überzeugend die leider ungedruckte Dissertation von John P. Langan, Desire, Beatitude, and the
Basis of Morality in Thomas Aquinas, 1979.
[26] Vgl.
hier Bruno Schüller: Die
Quellen der Moralität. In: ThPh 59 (1984) 535-559 und Wolbert (s. Anm. 10).
[27] Vgl.
dazu Wolbert (s. Anm. 10).
[28] Die
Gleichsetzung von deontologisch verbotenen mit in sich schlechten Handlungen
sei hier einmal hypothetisch vorgenommen.
[29] Vgl. Anm. 24.
[30] James Childress:
Teleological Ethics. In: James Childress;
John Macquarrie (Hrsg.): A New
Dictionary of Christian Ethics. London, 617. Boyle formuliert übrigens
speziell zum Tötungsverbot, daß eine vollständige Beschreibung der Handlung
hier nach Thomas nicht relevant ist: „In the cases of killing, however, what
makes the killing wrong in the less ample description includes the fact that a
human life is involved, and the rediscription of the action revealing the
person’s negative relation to the common good does nothing to remove whatever
it is about human life that makes it wrong to destroy it. The cases of killing
are not parallel to the example of returning borrowed goods, which is usually
the right thing to do, but is not the right thing to do when the claimant of
the goods means to use them for seditious purposes. In this example, what flaws
the action is revealed as no longer obtaining when the circumstances are
considered.“ Vgl. Joseph Boyle: Sanctity
of Life and Suicide. In: Baruch A. Brody
(Hrsg.): Suicide and Euthanasia. Historical and Contemporary Themes. Dordrecht, 1989, 221-250, 242.
[31] Schüller
(s. Anm. 24), 289.
[32] H. A. Prichard:
Does Moral Philosophy rest on a Mistake? In: Ders.: Moral Obligation. Essays and
Lectures. Oxford, 1971=1949, 1-17, 9 ( Dtsch.: Beruht die
Moralphilosophie auf einem Irrtum? In: Günther Grewendorf; Georg Meggle
[Hrsg.]: Seminar: Sprache und Ethik. Zur Entwicklung der Metaethik.
Frankfurt a. M., 1974, 61-82). Das Zitat zeigt übrigens, daß die strikte
Unterscheidung zwischen Gutheit und Richtigkeit keineswegs ein Proprium teleologischer
Ethik ist, wie oft behauptet wird und wie auch S. nahelegt (214). Schließlich
unterscheidet ja auch der Deontologe Kant strikt zwischen Legalität und
Moralität.
[33] Auf
die Frage, wie sich dieser teleologische Gedanke bei Kant mit dessen deontologischen
Ansatz verträgt, wie sich also die erste und zweite Formel des Kategorischen
Imperativs zueinander verhalten, gehe ich hier nicht ein.
[34] Vgl.
vorerst meine Rezension zu Klaus Steigleder:
Die Begründung des moralischen Sollens. Studien zur Möglichkeit einer
normativen Ethik. Tübingen, 1992, in: ThRv 91 (1995) 510-514.
[35] Alan Gewirth:
Reason and Morality. Chicago, 1978, 202.
[36] Wie
im folgenden Abschnitt zu demonstrieren ist. In dieser Hinsicht wäre S. übrigens
mit Finnis, Grisez oder Boyle zu vergleichen. Vgl. dazu Wolfgang Mommsen: Christliche Ethik und
Teleologie. Altenberge, 1993.
[37] In
der dtv-Ausgabe von Klaus-Jürgen Popp
(Hrsg.): Tom Sawyer und Huckleberry Finn. München, 1965, 320.
[38] Ich
habe dies versucht in Werner Wolbert:
Der Mensch als Mittel und Zweck. Die Idee der Menschenwürde in normativer
Ethik und Metaethik. Münster, 1987a.
[39] Hastings Rashdall:
The Theory of Good and Evil. New York, 1971 (1. Aufl. 1907), I 226. Leider wird dies vorzügliche Buch
in der Regel weder von Philosophen noch von Theologen zur Kenntnis genommen.
[40] Insofern
geht dies Beispiel hinaus über das, was ich in (s. Anm. 20), 127-130
geschrieben habe.
[41] Vgl.
Werner Wolbert: Konsistenzprobleme
im Tötungsverbot. In: FZPhTh 43 (1996) 199-240.
[42] Vgl.
Werner Wolbert: Das Verbot der
Folter - eine neue deontologische Norm? In: Ders.: (s. Anm. 38), Münster, 1987b, 77 128-130.
[43] Alan Gewirth:
Are there any Absolute Rights. In: Jeremy Waldron (Hrsg.): Theories of Rights. Oxford, 1984, 91-109, 108.
[44] Ebd.
93.
[45] Ebd.
94.
[46] Ebd.
96.
[47] Seneca: De ira I 15. Vgl. auch Aristoteles: Politik VII 14
(1335b 10); Platon: Politeia
V 460c.
[48] Vgl.
(für die Stoa) Cicero: Tusculanae
Disputationes I 118 und De Finibus III 60 f. einerseits mit Seneca: Ep 24,22f (für Epikur)
andererseits sowie John M. Cooper:
Greek Philosophers on Euthanasia and Suicide. In: Baruch A. Brody (Hrsg.): Suicide and
Euthanasia. Historical and Contemporary Themes. Dordrecht, 1989, 9-38,
24-29.
[49] Vgl. dazu James Turner Johnson:
The Quest for Peace. Three Moral Traditions in Western Cultural History.
Princeton, 1987.
[50] Vgl.
dazu Wolbert (s. Anm. 41).
[51] Der
Henker, der Soldat handeln in deren Auftrag. Sofern man die Notwehr
sozialethisch begründet, handelt auch, wer den Angreifer abwehrt, subsidiär in
Vertretung der öffentlichen Gewalt, sein Handeln dient damit der öffentlichen
Sicherheit. (Im andern Fall versteht man die Notwehr als indirekte Tötung.)
[52] M. Brunec: Mendacium
- intrinsece malum - sed non absolute. In: Salesianum 26 (1964) 608-684,
610.
[53] Darin
scheint Keenan den entscheidenden Gesichtspunkt zu sehen. Vgl. James F. Keenan: Töten oder Sterbenlassen?
In: StZ 201 (1983) 825-837.
[54] Zum
folgenden Beispiel vgl. Dan W. Brock:
Voluntary Active Euthanasia. In: Hastings Center Report 22 (1992) Heft 2,
10-22, 13.
[55] So
Eberhard Schockenhoff: Sterbehilfe
und Menschenwürde. Begleitung zu einem „eigenen Tod“. Regensburg, 1991, 75.
[56] Vgl. dazu
und auch zu dem von S. (221) aufgegriffenen Beispiel Jerold Levinson: Gewirth on Absolute Rigths.
In: PhQ
32 (1982) 73-75.
[57] Vgl. Michael J. Zimmermann:
„Responsibility“. In: Lawrence C. Becker;
Charlotte B. Becker (Hrsg.): Encyclopedia
of Ethics. New
York, 1992, 1089-1095, 1089.
[58] Bei dem von
Rashdall genannten Beispiel zieht übrigens auch nicht der Hinweis auf
unterschiedliche Verantwortung. Der Befehlshaber, der einige für ein
Himmelfahrtskommando bestimmt, trägt dafür durchaus Verantwortung.
[59] Zygmunt Baumann: Dialektik der Ordnung. Die
Moderne und der Holocaust. Hamburg, ²1994, 38 f.; er beruft sich auf John Lachs: Responsibility of the Individual
in Modern Society. Brighton, 1981, 12 f.
[60] Baumann
(s. Anm. 59), 158.
[61] Dieser
Gesichtspunkt sollte auch in Katechismen hervorgehoben werden. Die Forderung
etwa, „den staatlichen Autoritäten den Gehorsam zu verweigern, falls deren
Forderungen dem rechten Gewissen widersprechen“ (Katechismus der Katholischen
Kirche, 2245), wäre nach dieser Richtung hin wohl noch zu präzisieren.
[62] Baumann
(s. Anm. 59), 176.
[63] Knud E. Løgstrup: Norm und Spontaneität.
Tübingen, 1989, 1.
[64] Die entsprechende Problematik ist
mir erst bewußt geworden durch den Beitrag von Theodor Ebert: Praxis und Poiesis. Zu einer handlungstheoretischen
Unterscheidung des Aristoteles. In: ZphF 30 (1976) 12-30.
[65] Ebd. 20.
[66] Vgl. dazu John Langan:
The Elements of St. Augustine’s Just War Theory. In: JRE 12 (1984) 19-38. Der
Beitrag von Rief zeigt (in einer für mich erschreckenden Weise), wie eine an
der Lehre von den Quellen der Moralität orientierte Bewertung auch heute
diesen Aspekt geringschätzt.
Vgl. Josef Rief: Die Unterscheidung zwischen dem gerechten und dem
ungerechten Krieg. In: Norbert Glatzel;
Ernst J. Nagel (Hrsg.): Frieden
und Sicherheit. Freiburg, 1981, 16-40.
[67] S.
verweist dabei noch auf Thomas (S th I 29,1 ad 5 und 75,4 ad 2), der die vom
Leib getrennte Seele nicht mehr Person nenne. Diese These ist nach Auskunft
eines Kollegen ein Unikat in der Scholastik. Hier wäre zu fragen, was Thomas
mit ,persona‘ meint. Entscheidend ist, ob nach Thomas die Seele ohne Leib kein
sittliches Wesen mehr wäre (ob sie etwa
keine Würde mehr hätte). An der zweiten
Stelle lautet die Frage übrigens „Utrum anima sit homo.“ Hier muß die
Antwort natürlich negativ lauten. Diese Belege zeigen noch einmal, daß die Wörter
,Mensch‘ und ,Person‘ nicht bedeutungsgleich sind.
In Schockenhoff (s. Anm. 16) wird
übrigens eine Ansicht, nach der das Leben „die notwendige Voraussetzung zur
Verwirklichung anderer Werte und Güter ist“, abgelehnt, da sie dem Leben nur
einen extrinsischen Wert zuerkenne. Hier wird man wohl etwas vorsichtig
sein müssen. Schließlich heißt es auch in der Erklärung der Glaubenskongregation
über den Schwangerschaftsabbruch von 1975 in Nr. 9: „Das körperliche Leben ist
ein fundamentales Gut, das hier auf Erden als Voraussetzung aller anderen Güter
gilt.“