Kollektivschuld?­

                 Ein Begriff zwischen Individualismus und Kollektivismus

                                                              von Hans Gleixner

 

 

Kurzinhalt - Summary:

 


Ist Kollektivschuld im moralischen Sinn möglich? Kollek­tivschuld kann im weiten Sinn bedeuten, daß die Mitglie­der eines Vol­kes als einzelne sich aktiv an Verbrechen be­teiligt haben. Im stren­gen Sinn tragen alle Mitglieder al­lein schon durch die Zugehörigkeit zu dieser Gruppe, die sich kriminell verhalten hat, Schuld­verantwortung. Beide Bedeutungen werden im Beitrag zu­rückgewiesen. Der Au­tor kommt zu dem Ergebnis: Sittliche Schuld ist im we­sentlichen individuell. Dennoch gibt es eine enge Ver­flechtung zwischen der individuellen und der sozialen Di­mension unserer Handlungen, auch der Schuld. So gese­hen kann man von sozialer Sünde oder von Sünden­struk­tur sprechen.


Is it possible to use the term 'collective guilt' as a moral one? The concept is used in different ways. In its broader meaning, collective guilt may imply that all individual mem­bers of a particular group or a people did actually participate in crimes. Strictly speaking, the members are to blame just because they belong to a group that did act criminally. This paper rejects both of these views. Moral guilt is an essentially individual phenomenon. Neverthe­less, the individual and social dimensions of our acts and, thereby, of our guilt are interwoven. Therefore we may speak of social sin or structures of sin.


 

Einstieg und Problemstellung

 

Im März 1997 erschien in der Frankfurter Allgemeinen Zeitung ein Artikel „Der lange Schrecken“ - Bericht und Kommentar über die Verleihung des „Demokratiepreises 1997“ an D. J. Goldhagen für sein Buch „Hitlers willige Vollstrecker“(1996).[1] Dessen Untertitel lautet: „Ganz gewöhnliche Deut­sche und der Holocaust“. Der Autor legt ebenso wie seine Verehrer den Finger auf die individuelle Verantwortung vieler „ganz normaler Männer“ für die Naziverbrechen, besonders für die Vernich­tung der Juden, die Shoa.

Goldhagen behauptet nicht, wie er im nachgeschobenen Vorwort zur deutschen Ausgabe seines Buches eigens betont, eine Kollektivschuld des ganzen deutschen Volkes. Der Autor vertritt nicht explizit die Kollektivschuld-These. Aber was er über den angeblichen antisemiti­schen National­charakter der Deutschen einfachhin schreibt, läuft das nicht praktisch auf den Vorwurf einer Kollektivschuld an den furchtbaren Verbrechen der Zeit von 1933 bis 1945 hinaus?[2] Es stellt sich also die Frage: Waren die Deutschen insgesamt, noch zugespitzter, sind die Deutschen ein „Volk von Mördern?“[3] Was ist dran an der Kollektivschuld-These?


Damit stehen wir vor der keineswegs ganz neuen Frage, ob es Kollektivschuld gibt und wie sie, falls diese Frage zu bejahen wäre, zu verstehen ist. Schuld und Sünde, in der zeitgenössi­schen Gesellschaft nicht selten ignoriert, verdrängt oder bagatellisiert, sind uns geläufig als geistig-mora­lische Realität, die mit der Freiheit des einzelnen Menschen zu tun hat, also indi­viduell strukturiert ist. Bezogen auf das, was 1933-1945 von deutscher Seite an Verbrechen geschah, läßt sich die Frage so formulieren: Ist die Schuld einiger, sogar sehr vieler deutscher Bürger jener Epoche den Deut­schen insgesamt, d. h. kollektiv, anzulasten? Haben alle dafür geradezustehen im Sinne persönlicher Schuld­verantwortung, auch wenn sie nicht oder wenig davon gewußt haben noch daran beteiligt waren? Oder handelt es sich bei dem Wort Kollek­tivschuld um einen zwischen Individualismus und Kollektivismus angesiedelten Begriff, einen Terminus sui generis? Wo wäre dann sein genauer Ort, worin läge sein Bedeutungsgehalt? Diese Fragen deuten auf terminologischen Klärungsbedarf, zumal was die Begriffe Individua­lismus, Kollektivismus und im besonderen Kollektivschuld betrifft.

Es geht in der folgenden Erörterung um mehr als die gestreifte Problemstellung einer histori­schen deutschen Kollektivschuld, nämlich um die ganz allgemeine, dahinter liegende morali­sche Frage: Gibt es überhaupt Kollektivschuld, was ist Kollektivschuld? Was hat die Mo­raltheologie hierzu zu sagen? Unsere Überlegungen richten sich zuerst auf den moraltheologi­schen Problem- und Diskussionsstand. Darnach versuchen wir zur Frage nach der Kollektiv­schuld einen Zugang über die Kontrastbegriffe Kollektivismus - Individualismus. Der dritte Gedankenschritt könnte und sollte über die Brücke der personalen Anthropologie noch näher an eine Problembeantwortung heranführen.

 

 

I. Der moraltheologische Problem- und Diskussionsstand um „Kollektivschuld

 

Eine erschöpfende moralgeschichtliche Skizze ist mit wenigen Strichen nicht erstellbar. Dies würde eine eigene Studie erfordern. Stattdessen wollen  wir es bei einigen Hinweisen oder Stichproben belassen: Wieweit befaßten bzw. befassen sich die kirchliche Verkündigung und die Moraltheologie mit dem Thema Kollektivschuld?

Beschäftigung mit der Kollektivschuld, genauer dem Kollektivschuld-Vorwurf läßt sich zu­nächst in den Jahren von 1945 bis 1960 beobachten, wie die Literatur ausweist. Man weiß von der Ablehnung einer deutschen Kollektivschuld an den Naziverbrechen durch Papst Pius XII.[4], auch durch die katholischen deutschen Bischöfe[5]. Auf seiten der evangelischen Kirche Deutschlands ist das sehr spirituell gehaltene „Stuttgarter Schuldbekenntnis“ (1945) zu notie­ren[6], das unter dem sanf­ten Drängen des Ökumenischen Rates der Kirchen entstand und deutliche Einflüsse der Theologie von K. Barth erkennen läßt[7].


Es gibt einige Arbeiten und Aufsätze aus der unmittelbaren Nachkriegszeit, neben Äußerun­gen von Juristen, Psychologen und Philosophen auch Stimmen katholischer Moraltheologen wie W. Schöll­gen, R. Egenter u. a.[8] B. Häring widmet in seinem ersten großen Moralhand­buch „Das Gesetz Christi“ der Kollektivschuld etwa drei Seiten mit einer Anzahl von Litera­turhinwei­sen.[9] Mausbach-Ermeckes „Katholische Moraltheologie“ begnügt sich mit wenigen Zeilen zur Frage im Kleingedruckten.[10] Das Stichwort Kollektivschuld findet sich, was er­staunt, weder in dem da­mals (zwischen 1933 und 1953) neuartigen mehrbändigen „Handbuch der katholischen Sittenlehre“ von F. Tillmann[11] noch in der Zweitauflage des LThK.[12] Die dritte Auflage dieses Lexikons enthält einen einschlägigen Beitrag.[13] Fehlanzeige in Sachen Kollektivschuld ist auch zu vermelden, was K. Hörmanns „Lexikon der christlichen Moral“ (1969) anlangt und dessen Folgewerk „Neues Lexikon der christlichen Moral“ (1990). Das „Handbuch religiöser Gegenwartsfragen“ (1986) kommt ohne jeglichen Beitrag über Sünde und Schuld aus.[14] H. Webers „Allgemeine Moraltheologie“ themati­siert zwar ausgiebig Schuld und Sünde. Kollektive Verschuldung oder Schuld wird jedoch allenfalls gestreift.[15]

Diese Umschau in wichtigen Lehrbüchern katholischer Ethik der Nachkriegszeit fördert eine relativ magere Ausbeute zutage. Das bestätigt in etwa die lakonische Feststellung R. Guardinis in seinen Ethik-Vorlesungen, daß nach 1945 „nicht geschehen ist, was die Situa­tion eigentlich for­derte“, nämlich eine ehrliche, gründliche Auseinandersetzung mit dem Phä­nomen Kollektivschuld auf breitem Feld.[16]

Im Vergleich zu einer Reihe von katholischen Moralhandbüchern unseres Jahrhunderts be­weisen neuere und neueste Katechismen und kirchliche Verlautbarungen mehr Sensibilität für das The­ma. Dies dürfte mit dem größeren Zeitabstand vom furchtbaren Geschehen der Nazizeit und mit dem inzwischen detaillierteren Forschungsstand zusammenhängen. Im Ge­folge des Vaticanum II scheint sich allmählich das Bewußtsein in der katholischen Kirche für den Problemkomplex Kollek­tivschuld oder Gemeinschaft der Sünde geschärft zu haben. Es gab eine beträchtliche Anzahl von ein­schlägigen Erklärungen der Deutschen Bischofskonfe­renz in den 70er und 80er Jahren.[17]


Der Katechismus der katholischen Kirche (KKK), der durchwegs die soziale Dimension der Moral berücksichtigt, spricht sehr knapp und dezidiert von Sündenkomplizenschaft und „sündigen Struk­turen“ als Folgen der persönlichen Sünden, ohne dabei die Kollektivschuld konkret aufzugrei­fen.[18] Der deutsche Katholische Erwachsenen-Katechismus Bd. 2 (KEK II) zitiert den Begriff Kollek­tivschuld, die abgelehnt wird. Er sieht aber, mit Bezug auf den KKK, das Wechselverhältnis „zwi­schen persönlicher und sozialer Sünde“ wie auch die ge­meinschaftliche Haftpflicht aus Solidarität etwa eines Volkes für die Folgen eines Krieges (Kollektivhaftung) deutlich.[19] Relativ ausführlich geht die Enzyklika „Evangelium vitae“ (EV) von 1995 - in anderem Konnex - auf die Vernetzung der Sünde und  ihre Wechselwirkungen ein. „Netz der Mittäterschaft“ lautet hier das Schlüs­selwort.[20] Kompakt und vergleichsweise am intensivsten befaßt sich der französische Er­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­wachsenenkatechis­mus „La fois des catholi­ques“ (1984), in deutscher Fassung „Glaube zum Leben“ (1986), mit dem Komplex der Kol­lektivschuld im Abschnitt „Kollektive Haftung“.[21]

Ein kurzer Blick über den katholischen Bereich hinaus in die Lexika und einige bekannte Werke evangelischer Theologie und Ethik zeitigt folgendes Ergebnis: Was die renommierten Nach­schlagewerke RGG3, EKL, HDSW, TRE angeht, so ist in diesen weder ein Artikel über Kollektivis­mus noch über Kollektivschuld vorhanden. Sie wird der Sache nach berührt in ei­nem Beitrag des RGG3 über „Sünde und Schuld“[22] und über „Gemeinschaft und Indivi­duum“[23]. H. Thielickes „Theo­logische Ethik“ gebraucht das Stichwort Kollektiv des öfteren, nicht jedoch den Terminus Kollektivschuld. Thielicke spricht indessen an einigen Stellen sei­nes großen Werkes von „überpers­önlicher“, geschichtlicher Schuld, die anderer Art sei als die persönliche Schuld. Bei allem Gespür für die Komplexität des Phänomens Schuld und die hinterlassene moralische Last des Dritten Rei­ches thematisiert und untersucht er dabei den Begriff Kollektivschuld als solchen nicht.[24] Die drei­bändige „Systematische Theologie“ (1988-1993) von W. Pannenberg geht im Bd. II auf das Thema „Sünde und Erbsünde“ ziem­lich ausgiebig ein. Der einschlägige Abschnitt behandelt ohne Verwen­dung des Begriffs Kol­lektivschuld Sache und Problematik einer „strukturellen Allgemeinheit der Sünde“ im Zu­sammenhang der Erbsündelehre und die „überindividuellen Aspekte der Sündhaftig­keit“.[25] Ein lesenswerter, mit zahlreichen Literaturangaben versehener Aufsatz A. M. Ritters „Vom Umgang der Kirche(n) mit ihrer Schuld (am Beispiel Nachkriegsdeutschlands)“(1994) gibt vorwie­gend aus evangelischer Sicht Einblick in die Behandlung der Schuldfrage, wie sie sich den Deutschen nach 1945 stellte.[26]

Alles in allem bleibt festzuhalten, daß in relativ vielen katholischen Moralhandbüchern Kol­lektivschuld kaum thematisiert oder nur marginal erörtert bzw. selten als Problem aufgegriffen wur­de. Davon heben sich einige theologische Spezialuntersuchungen ab, z. B. jene von W. Schöll­gen, R. Egenter. Etwas mehr Interesse fand und  findet die dornige Kollektivschuld-Frage in ein­zelnen päpstlichen und bischöflichen Schreiben und in den neueren Katechismen der katholischen Kirche, auch in jüngeren Verlautbarungen der evangelischen Kirche Deutschlands. Diese skizzen­haften Hin­weise mögen als Feststellung genügen, den Stand des Problembewußtseins und der Dis­kussion anzudeuten.

 

 

II. Kollektivschuld - ein Begriff zwischen Kollektivismus und Individualismus?

 

Der Versuch, dem schwer erfaßbaren Gehalt von Kollektivschuld näherzukommen, könnte über die Kontrastbegriffe Kollektivismus und Individualismus laufen. Kollektivschuld er­scheint dem Kol­lektivismus besonders artverwandt, der in Systemen wie dem Nationalsozia­lismus, dem Faschismus, dem Kommunismus und anderen Regimen Gestalt gefunden hat. Die gemeinte Sache läßt sich noch schärfer herauskristallisieren, wenn wir auch den Individualis­mus, das Gegen­extrem zum Kollektivismus, mit unter die Lupe nehmen.

 

 

 

1. Kollektivismus


Zu diesem Stichwort bieten verschiedene Nachschlagewerke breitere Information. Die fol­gende fast stenogrammartige Erläuterung seines Bedeutungsgehalts stützt sich auf einen Ar­tikel des Staats­lexikons.

Der Begriff Kollektivismus, abgeleitet aus dem lateinischen Zeitwort colligere, d. h. sam­meln, zusammenlesen, kennzeichnet einen sozialphilosophischen Standpunkt, der den Einzelmen­schen nur als Teil des gesellschaftlichen Kollektivs (Gesamts) gelten läßt. Der Mensch besitzt dem­nach keine unverfügbare, unaustauschbare Selbständigkeit und Eigenwertigkeit, folglich keine per­sonale Eigenverantwortung. Hier wird der Bezug zum Gewissen, zu positiver bzw. negativer Zure­chenbarkeit des Handelns sichtbar. Nicht der Einzelmensch ist die primäre Realität, also nicht die Person, sondern die Gesamtheit der Beziehungen zwischen den Men­schen, die Strukturen. Der Mensch ist das Ensemble oder Konglomerat der gesellschaftli­chen Verhältnisse (K. Marx). Der ein­zelne stellt lediglich ein „Rädchen und Schräubchen“ (Lenin) im Uhrwerk dar, eine Funk­tion, ein Mittel, Instrument  oder Kettenglied im Gesamtgefüge.[27] Unabhängig von diesen Relationen kommt dem einzelnen Men­schen keine Wirklichkeit zu. Er ist nicht selber einer, sondern die gesell­schaftlichen Bezüge machen das Wesentliche des Menschseins erst aus; er ist deren Produkt. Kollek­tivistische Systeme respektieren konsequenterweise keine individuellen Men­schenrechte, die der Verfügungsmacht des Kollektivs entzogen wären. Dem Staat gegenüber hat der einzelne keine Rech­te, nur Pflichten. Er verdankt ja seine ganze Existenz dem Kollektiv. Die Folgerung heißt an­spruchslose Unterwerfung unter dieses kol­lektive System (Staat, Partei), das in Rechts­ordnung, Bil­dungswesen und Kultur zum Selbst­zweck und vergötzt wird.

 

 

2. Individualismus

 

Der beschriebene Kollektivismus ist eine Reaktion auf den Individualismus, ein Auswuchs oder eine Ausgeburt des letzteren. „Die ausgesprochen individualistische Tendenz unserer letzten Ent­wicklung hat zur Folge“, worauf C. G. Jung bereits 1933 aufmerksam gemacht hat, „daß nunmehr ein kompensatorischer Rückschlag zum Kollektivmenschen eintritt, dessen Autorität vorderhand noch das Schwergewicht der Masse ist... Der Kollektivmensch droht das Individuum zu ersticken, jenen Einzelnen, auf dessen Verantwortlichkeit schließlich alles Menschenwerk ruht.“[28]

Im Individualismus wird das Verhältnis zwischen Einzelmensch und Gesellschaft ausschließ­lich vom Individuum her bestimmt. Die westlichen Industrievölker liefern dafür genügend An­schauungsmaterial: Jeder, wie er will; “Mir geht nichts über Mich.“[29] Alles kreist - zumin­dest in der Ten­denz - um den Menschen als einzelnen. Er definiert sich vor allem als Einzel­wesen, zugespitzt als Monade. Sozialcharakter und Gesellschaft sind in diesem Menschenbild keine eigene Wirklichkeit, sondern allenfalls etwas, von dem sich der einzelne abgrenzt und absetzt.


Geistesgeschichtlich wird der Individualismus zum einen zurückgeführt auf die nominalisti­sche Philosophie[30], zum anderen auf die Autonomie-Erklärung des Menschen in der Aufklä­rung[31]. Auch die Psychologie hat, undifferenziert gesagt, vornehmlich den einzelnen Men­schen im Blick. Darin liegt viel Berechtigung nach der Entrechtung des Menschen durch ab­solutis­tische und dikta­torische Systeme. Das ursprünglich positive und immer noch gültige Anliegen des Individualismus ist „Sensibilität für die Person und Ernstnehmen des einzelnen Menschen“.[32] Oder, wie Nell-Breu­ning sich ausdrückt: Der „Wahrheitskern des I. besteht in der Wertschätzung des einzelnen Men­schen gerade auch in dem, was seine Individualität ausmacht... Diesem Wahr­heits­kern verdankt der I. seine ungeheure, in ganzen Jahrhunderten nicht verbrauchte Durch­schlags­kraft.“[33] Dies ist seine Stärke und sein bleibender Wert.

Unter Individualismus als System (in Lehre und Praxis) versteht man hingegen die Über­zie­hung und den Umschlag in Überheblichkeit und Selbstherrlichkeit des einzelnen - man könnte auch formulieren: das Ausarten der an sich positiven Selbstverwirklichung in Egomanie und Ego­trip. Gemeint ist das Extrem, „jene geistige Grundeinstellung, die das Individuum zum Maßstab des Denkens nimmt“, und zwar zum alleinigen Maßstab: Das Individuum ist „höchster Wert und letz­ter Zweck“.[34] Solche Anthropologie schlägt sich folgerichtig nieder in einer indivi­dua­­listi­schen, d. h. ichfixierten Ethik.[35] Individualistische Ethik mißachtet die So­zialnatur des Men­schen, blen­det das Eigengewicht der Gesellschaft aus und ignoriert die Ge­meinwohlverantwortung. Im Laufe unserer weiteren Überlegungen werden wir auf dieses Gegenextrem zur kollektiven Sicht von Moral und Schuld zurückkommen.

 

 

3. Kollektivschuld

 

Nach diesem Kontrastbild stellt sich die Frage, wo und wie die Kollektivschuld anzusiedeln und zu fassen wäre. Ist sie überhaupt möglich, oder ist sie ein blanker Un-Begriff? „Die be­griffliche Fas­sung der Kollektivschuld selber“, notiert der spätere Wiener Erzbischof F. König in einem beachtenswer­ten Auf­satz von 1950, „ermangelt einer strengen Einheitlichkeit und bleibt daher reichlich un­scharf. Es sprechen in diesen Fragen Juristen anders als Psychologen, Philosophen wie­der an­ders als Moraltheologen...“[36] Im Kontext eines lupenreinen Individualismus läßt sich Kollek­tivschuld in der Tat nicht unterbringen. Wenn überhaupt, bietet der kollektivistische Denkan­satz Platz für kollekti­ve Schuld. Hinter dieser Schuld stünde nicht der einzelne Mensch, der selbständig den­kend und frei so oder so entscheidet und handelt, in unvertretbarer Eigenver­antwortung, sondern eine Gesamt­heit, die sündigt, z. B. ein Volk. Von welcher Art und Quali­tät ist dieses über­individuelle Subjekt? Damit be­finden wir uns mitten in der Frage, ob es Kollektivschuld gibt und wie sie denn zu erklä­ren und zu bestimmen wäre. Handelt es sich um eine eigene Schuldkategorie?

Zur terminologischen Klärung mag eine Unterscheidung beitragen, die F. Scholz in seinem Buch „Kollektivschuld und Vertreibung“ (1995) aufgreift. Die von ihm gebrauchte Differen­zie­rung ist einem nichtveröffentlichten Hirtenbriefentwurf der katholischen Bischöfe Deutschlands vom August 1945 entlehnt: Kollektivschuld im weiteren Sinn und Kollektiv­schuld im strengen Sinn.[37] Was meint diese eher formale Distinktion?

 

 

 

 

3.1 Kollektivschuld im weiteren Sinn

 


Sie besagt, um es zunächst an einem Beispiel zu erläutern, das deutsche Volk habe sich 1933 und in den zwölf Jahren der Naziherrschaft wie ein geschlossener Block für A. Hitler ent­schieden, sich in allen oder nahezu allen seinen Mitgliedern hinter ihn und seine Taten ge­stellt.[38] In diese Richtung gingen 1945 Vorwürfe der Propaganda der Siegermächte. Man unterstellte, die Deutschen hätten mit erdrückender Mehrheit die NS-Verbrechen gekannt, gebilligt und mitvollzogen. Alle Bürger hätten Hitler zugestimmt bzw. ihn gestützt, aktiv oder passiv. Deshalb könne man mit Fug und Recht von einer deutschen Kollektivschuld am Krieg und an sämtlichen NS-Greueln sprechen. Kol­lektivschuld solcher Art stellt sich dar als Ku­mulierung oder Addition der persönlichen Schuld der einzelnen Mitglieder des Volkes, die sich alle bewußt zum ‘Führer’ bekannt, an den Verbrechen beteiligt oder diese zumindest tatenlos hingenommen hätten. Die Summe der von allen oder fast allen begangenen Schuld wird als Kollektivschuld im weiteren Sinn bezeichnet. Hier allerdings beginnt die Beweislast: Haben sich alle verfehlt - sei’s durch Taten, sei’s durch Unterlassungen?

Kollektivschuld im skizzierten weiteren Sinn wäre demnach das Ergebnis einer durchgehen­den Verschwörung aller Mitglieder des Volkes für ein Verbrechenssystem (Drittes Reich, Stalinis­mus o. ä.). Die NSDAP gab sich im Sinne Hitlers äußerste Mühe, alle Welt glauben zu machen, das ganze deutsche Volk sei „eine einzige große Verschwörergemeinschaft“, die hinter dem Führer ste­he.[39] Dies würde beinhalten, daß sehr viele Staatsbürger  in personaler Eigenentscheidung dem vom System geplanten und ausgeführten Bösen zugestimmt haben. Nach F. König ist so verstandene Kollektivschuld nur „Sammelbegriff einer Schuld, die nichts anderes ist als die Summe der Einzel­schuld von Individuen, die alle zur gleichen Zeit und durch die gleiche Handlung als Einzelperso­nen schuldig geworden sind“.[40] Genau besehen stellt dies jedoch keine eigene, von der individuellen moralischen Verfehlung differente Schuldkategorie dar.

 

 

3.2 Kollektivschuld im strengen Sinn

 


setzt demgegenüber ein kollektives Subjekt sittlichen Entscheidens und Handelns voraus. Wer Kol­lektivschuld in solcher Version für möglich erachtet, müßte „annehmen, daß das Volk eine Gesamt­seele besitze, die moralischer Handlungen fähig wäre“.[41] F. Scholz erblickt in dieser Konzeption  die eigentliche Vorstellung von Kollektivschuld. Als deren Träger wird ein überpersonaler, alle Glieder des Volkes bestimmender „Volksgeist“ unterstellt, eine Kol­lektivseele, die über der individuellen, vor Gott verantwortlichen Seele oder über dem per­sönlichen Gewissen rangiert und agiert. Diese zugespitzte  These hat ihren Ort in dem oben gezeichneten Menschenbild des Kollektivismus. Hit­ler und mit ihm die NSDAP hatten dafür eine besondere Vorliebe. Seiner Regierungserklärung nach dem Ermächtigungsgesetz (23.3.1933) zufolge wollte er „eine durchgreifende moralische Sanie­rung des Volkskörpers vornehmen“. Der einzelne ist in solcher Sicht lediglich Glied des Kollektivs. Er ist, ob er es weiß und will oder nicht, allein schon auf Grund seiner Zugehörigkeit zum Gesamt des Vol­kes in die Schuldbelastung hineingezogen und verstrickt. Nach dieser enggefaßten Kollektiv­schuld-Theorie wären alle Mitglieder des Volkes betroffen, „die Täter wie die Ahnungslo­sen“.[42]  Der Begriff „Volksgeist“ ist allerdings keine Erfindung Hitlers, sondern von G. W. F. Hegel entwic­kelt worden.[43] Überpersonaler „Volksgeist“ kann indessen nicht als Ersatzsub­jekt menschlicher Ak­te, folglich auch nicht der Schuld fungieren. So hatte Hegel den im NS-Vokabular beliebten Begriff im übrigen nicht verstanden. Mit den Worten der deutschen ka­tholischen Bischöfe von 1945: „Die sogenannte Volksseele ist entweder eine poetische Per­sonifikation oder eine pantheisierende Fik­tion...“[44]

Kollektivschuld, deren Träger „das nach Art einer Person gefaßte Kollektivum“ wäre, ist dann so etwas wie der aus einer verbrecherischen Handlung der personifizierten Gemeinschaft (Volk, Staat o. dgl.) „sich ergebende Schuldzustand“. Es fragt sich, ob Schuldzustand und Schuld­träger im sittlichen Sinn voneinander ablösbar sind. Man muß nach F. König „praktisch eine Ver­massung des Individuums“ annehmen, um zu einer Kollektivschuld-Theorie zu gelangen. Solche Personifizierung des Kollektivs erscheint unrealistisch, so daß man sie mit Recht ausklammern kann: Ein Kollektivum, das analog dem Individuum als moralisches Subjekt agieren könnte, bleibt ein Konstrukt. Wiederum zeigen sich bei präziser Sondierung begriffliche Unschärfen und fließende Übergänge zur Individualschuld hin: Mangelnder Widerstand, Unterlassen staatsbürgerlicher Pflich­ten, indirekte Zustimmung vieler, vieler Einzelakteure werden zu einer kollektiven Schuld verdich­tet und summiert. Kollektivschuld entpuppt sich so doch wieder als eine aus der vielfältigen Indivi­dualschuld zahlreicher Einzelmenschen hochgerechnete Größe.[45]

Vertreter der streng kollektivistischen These kommen natürlich sehr leicht zu pauschalen Schuldzuweisungen: Die Juden haben Christus gekreuzigt, sie seien in ihrer Gesamtheit am ‘Gottes­mord’ schuldig - ein Vorwurf, den das Vaticanum II in der Erklärung „Nostra aetate“ Art. 4 aus­drücklich zurückweist.[46] Ein anderes Beispiel von Kollektivschuld-Erklärung stammt aus einer agi­tatorischen Rede M. Begins (7.1.1952), der M. Wolffsohn in seinem Buch „Ewige Schuld?“ (1988) das kurze Zitat entnimmt: „Es gibt keinen Deutschen, der nicht unsere Eltern ermordet hat. Jeder Deutsche ist ein Nazi. Jeder Deutsche ist ein Mörder. Adenauer ist ein Mörder.“ Der damalige israe­lische Regierungschef D. Ben-Gurion charakte­risierte solche Ideologie, die von manchen seiner Lands­leute vertreten wurde, als „faschistisch“ und traf damit genau den streng kollektivistischen Denkansatz von Schuldbeur­teilung.[47]

Kollektivschuld im strengen Sinn bedeutet demnach: Du bist an Verbrechen deiner Grup­pe, Gemeinschaft, deines Volkes schuld einfach auf Grund deiner Zugehörigkeit zu diesem Kol­lek­tiv, egal, ob du bewußt und gewollt oder nicht daran mitgewirkt hast.[48]

Was hat die christliche Ethik zu der These von einer moralischen Kollektivschuld, sei’s im weiteren, sei’s im strengen Sinn, zu sagen?

 

 

III. Bewertung der Kollektivschuld-These aus der Sicht der christlichen Anthropologie

 


Die christliche Anthropologie hat personale Dimension, d. h. sie versteht den Menschen als Person. Entsprechend zeigen die christliche Moral und Ethik personales Profil.[49] Person be­zeichnet den Men­schen in seiner Eigenständigkeit und seinen vielseitigen Beziehungen: Er ist unverwechselbar einmalig, nicht kopierbar. Der einzelne lebt aber zugleich in tiefenpsychi­schen, sozialen, ökonomi­schen und ökologischen sowie geschichtlichen und politischen Be­ziehungen, außerdem transzen­denzoffen. Der Mensch lebt nicht als Monade. „Die Membran, die das Selbst vom anderen trennt, ist nicht dicht.“[50] In der individuell wie auch sozial gepräg­ten Person haben sittliches Tun und Las­sen, Moral und Ethik ihren Wurzelboden. Es geht um Persongerechtheit der Ethik, die das eben skizzierte breite Spektrum der Bezüge und Lebensperspektiven umfaßt.

Auf solchem anthropologischen Hintergrund kann eine Antwort auf die These von der Kol­lektivschuld versucht werden. Sie wird mehrdimensional, nicht einlinig ausfallen. Die Bewer­tung ist daher schrittweise zu treffen.

 

 

1. Individualität der Schuld

 

Derjenige, der bzw. diejenige, die sittlich handelt, ist, wenngleich in einem vielschichtigen Bedin­gungsfeld lebend, ein Einzelmensch. Einsicht und Freiheit, die zum moralischen Han­deln befähigen und Verantwortlichkeit bewirken, sind stets individuell. Sittliches Entscheiden und Handeln, ob in positiver oder in negativer Richtung, sind konsequenterweise individuell oder persönlich geprägt. Im innersten Kern ist Schuld somit Individualschuld. Ohne diesen Kerngehalt der persönlichen Ein­sicht und Freiheit ließe sich Schuld nicht als zu verantwor­tende, d. h. sittliche Schuld  identifizie­ren. Das meinten die katholischen deutschen Bischöfe, als sie sich in ihrem nicht publizierten Hir­tenbriefentwurf vom August 1945 gegen die Kol­lektivschuld-Theorie wandten: „In Wirk­lichkeit aber sind nur die menschlichen Einzelwesen moralischer, guter oder schlechter, Hand­lungen fähig“, trotz aller äußeren und gegenseitigen Einflüsse und Vernetzungen.[51]

In den Aussagen der katholischen Kirche (Hirtenbriefen, Moralhandbüchern, Katechismen) seit 1945 ist dies der vorherrschende  Tenor: Eine „Kollektiv-Verantwortung“ einer Gemein­schaft, d. h. moralische Schuld eines Volkes im strengen Sinn, gibt es nicht. „Was es gibt, ist“, um R. Guar­dinis „Ethik“ zu zitieren, „immer nur personale Verantwortung: das Einstehen­müssen für eine Hand­lung oder Unterlassung, die aus eigener Erkenntnis und Entscheidung hervorgegangen ist.“[52] Ähnlich lapidar drückt sich der KEK II aus: „Die persönliche Verant­wortung für das eigene Tun schließt aus, daß es eine Kollektivschuld gibt.“[53]

Sind diese Zitate ein Schuldentlastungsversuch der Deutschen im Rückblick auf die Schrec­kenstaten des Dritten Reiches? Gegen diesen Verdacht sprechen interessanterweise ‘Stimmen von außen’, von denen das Internationale Militärgericht (IMT) bei den Nürnberger Kriegsverbrecher­prozessen 1946/47 angeführt sei. Die Bestrafung der NS-Täter hatte gemäß Anordnung des IMT nach den Grundsätzen menschlicher Gerechtigkeit zu erfolgen, nicht nach der Kollektivschuld-Theo­rie. Sonst hätte es bei diesem Prozeß keine Freisprüche geben können, die es de facto auch gab. Lesenswert ist in diesem Zusammenhang die Stellungnahme des Sachverständigenausschusses, den McCloy, der amerikanische Hochkommissiar, 1950 einberufen hat, um über die Gnadengesu­che für verurteilte NS-Täter zu beraten. Der Aus­schuß betont in seinem Bericht, „daß der Einzelne nicht für die Sünden anderer verantwort­lich gemacht werden darf. Eine Schuld durch Zugehörig­keit gibt es nur in einem beschränkten Maße. Wer einer verbrecherischen Organisation beitritt und sich in Kenntnis ihrer verbreche­rischen Natur aktiv daran beteiligt, sollte bis zu einem gewissen Grad für die Handlungen dieser Organisation, der er beigetreten ist und die er unterstützt, verant­wortlich gemacht wer­den. Seine Verurteilung als Mitglied einer verbrecherischen Organisation be­deutet nicht, daß er für die Vergehen der Organisation sühnen müßte, sondern ausschließlich, daß er für seinen Beitritt und seine eigene Beteiligung im Rahmen der Organisation zur Rechenschaft gezogen wird. Auch in dieser Hinsicht... soll jeder Angeklagte nur aufgrund seiner eigenen Handlun­gen beurteilt und bestraft werden.“[54]


Die These von der Individualität der Schuld und entsprechend das Nein zur Kollektiv­schuld sind im personalen Menschenbild und im allgemeinen Humanitäts- und Moralverständnis und Rechtsempfinden verankert, die sich im Laufe der Jahrhunderte herausgebildet haben. Christ­liche Sicht von moralischer Schuld, theologisch gesprochen von Sünde, hält fest am indivi­duellen Kern des verantwortlichen menschlichen Tuns und Lassens. Dabei soll nicht ver­schwiegen werden, daß die Geschichte der Bibel des Alten Bundes und des Neuen Bundes eine Entwicklung wachsender Verinnerlichung und Verständnisfortschritte von einer anfangs mehr kollektiven, ob­jektiven Schuldzumessung hin zur Auffassung der Sünde als einer unver­tretbar subjektiven Ent­scheidung und Tat des einzelnen Menschen kennt.[55]

Die dargelegte Position von der Individualität der Schuld oder der persönlichen Verantwor­tung schließt Kollektivschuld im strengen Sinn völlig aus. Vom personalen Ansatz her muß aber auch die Kollektivschuld-Theorie im weiteren Sinn kritisiert und zurückgewiesen, zu­mindest aber modifiziert werden. Die Annahme einer Kollektivschuld dieser Art - als Summe der Individual­schuld aller verantwortlich Zusammenwirkenden - bringt die Gefahr der Pauscha­lierung mit sich und droht auf eine folgenreiche Einebnung der jeweiligen Mitschuld vieler Einzelakteure hinauszu­laufen. Die Schuld der Haupttäter und die der Mittäter, der Mitläufer verschiedenen Grades würden ungerechterweise gleichgewichtet.

Man muß also differenzieren, was die deutschen katholischen Bischöfe in ihrem Pastoral­wort vom 23.8.1945 denn auch getan haben. Was in ihm zu lesen steht, scheint von Goldhagens Behauptung gar nicht so weit entfernt: „Furchtbares ist in Deutschland schon vor dem Kriege und durch Deutsche während des Krieges in den besetzten Ländern geschehen. Wir wissen und beklagen es zutiefst: viele, viele Deutsche haben sich von den falschen Lehren des Natio­nalsozialismus betö­ren lassen, sind bei den Verbrechen gegen menschliche Freiheit und menschliche Würde gleich­gültig geblieben; viele, viele leisteten durch ihre Haltung den Ver­brechen Vorschub, viele sind Verbrecher geworden. Schwere Verantwortung trifft jene, die durch Bildung und Stellung wissen konnten, was bei uns vorging, die durch ihren Einfluß solche Verbrechen hätten hindern können und es nicht getan, ja diese Verbrechen ermöglicht, sich mit den Verbrechern solidarisch erklärt haben. Wir wis­sen aber auch, daß besonders bei solchen, die in abhängiger Stellung waren, wir denken insbesonde­re an Beamte und Lehrer, die Parteizugehörigkeit nicht notwendig eine innere Zustimmung zu den furchtbaren Taten des Regimes bedeutete. Gar mancher trat ein in Unkenntnis des Treibens und der Ziele der Partei, gar mancher gezwungen, gar mancher in der guten Absicht, Böses zu verhüten. Es ist eine Forderung der Gerechtigkeit, daß die Schuld... von Fall zu Fall geprüft wird.“[56]

Die Unterscheidung der Schuld der vielen Einzelmenschen, die sei es als Anstifter, Drahtzie­her, Befehlsgeber, Kollaborateure, Helfer, Helfershelfer oder als Gleichgültige, Verführte, ängstliche Mitläufer, unter Druck Gesetzte agiert und mitgewirkt haben, muß um der Ge­rechtigkeit willen getroffen werden. Ansonsten würden die kleinen Mittäter und Mitläufer mit den Haupt­verbrechern und vorrangig Verantwortlichen auf gleiche Stufe gestellt. Das Er­gebnis könnte sein: Die Kleinen hängt man, die Großen läßt man laufen. Die grundsätzliche Individualität der Schuld erfordert auch dort, wo sich sehr viele an Regierungskriminalität und Kriegsverbrechen beteiligt und kooperiert haben, die Einzelfallprüfung. Dies gilt für die moralische Bewertung, auch für die in unserer Erörterung nicht thematisierte juridische Seite des Fragenkomplexes.


Man kann abschließend zusammenfassen mit Worten R. Guardinis, der die Kollektiv­schuld ablehnt: „Natürlich gibt es eine Verantwortung für das, was Andere tun, wo die Pflicht be­stand, dafür zu sorgen, daß dieses Tun richtig werde... Entsprechend gibt es auch eine Mit­verantwortung des Einzelnen für das, was der Staat und in ihm das Volk tut. Diese reicht aber genau so weit, als er am betreffenden Verhalten von Staat und Volk persönlich durch Tun und Unterlassen beteiligt war.“[57]

Ist dieses Nein zu einer moralischen Kollektivschuld, so könnte man einwenden, nicht der Sieg des Individualismus in Moral und Ethik?  Der Einwand träfe zu, wenn man bei der Indi­viduali­tät der Schuld als ‘der Weisheit letztem Schluß’ stehenbliebe. Das Nein zur Kollektiv­schuld-These könnte als Schuldfreispruch auf der ganzen Linie mißdeutet werden. An die Stelle der kollektiven Schuld träte in einer Art Umkehrthese der kollektive „Unschuldswahn“: Niemand ist schuldig, alle fühlen sich reingewaschen. Die Schuld, auch  die schwerste, wird abgewälzt in einem grotesken „Entschuldigungsmechanismus“, den die Gemeinsame Synode der Bistümer der Bundesrepublik Deutschland (1976) im Dokument „Unsere Hoffnung“ bloßlegt: „Christen­tum widersteht mit sei­ner Rede von Sünde und Schuld jenem heimlichen Unschulds­wahn, der sich in unserer Gesellschaft ausbreitet und mit dem wir Schuld und Ver­sagen, wenn überhaupt, immer nur bei den anderen suchen, bei den Feinden und Gegnern, bei der Vergangenheit, bei der Natur, bei Veranlagung und Milieu. Die Geschichte unserer Freiheit scheint zwiespältig, sie wirkt wie halbiert. Ein unheimli­cher Entschuldigungsmecha­nismus ist in ihr wirksam: die Erfolge, das Gelingen und die Siege unse­res Tuns schlagen wir uns selbst zu; im übrigen aber kultivieren wir die Kunst der Verdrängung, der Verleugnung unserer Zuständigkeit, und wir sind auf der Suche nach immer neuen Alibis angesichts der Nachtseite, der Katastrophenseite, ange­sichts der Un­glücksseite der von uns selbst betriebe­nen und geschriebenen Geschichte.[58]

Die Position der christlichen Moraltheologie kann solche Flucht aus der Geschichte nicht sein. Wirklich verübte Schuld, auch in der Gesellschaft und von Staats wegen, darf nicht ver­drängt, auf das Milieu umgelegt oder weggewischt werden. Guardini betont in einem Atem­zug mit dem Insistieren auf der Individualität der Schuld und Verantwortung durch Mitwir­kung an Staatsver­brechen ebenso die Gemeinschaft „der Solidarität, der Zugehörigkeit und des Schicksals“. „Wenn ich das Leben eines Volkes und Staates im Guten geteilt habe“, fährt der Religionsphilosoph fort, „dann entspricht es den ungeschriebenen Gesetzen eines ehren­haften Daseins, auch für sein Unrecht mit einzustehen...“[59] Wir dürfen uns also nicht auf eine bloße Verneinung der Kollektiv­schuld zu­rückziehen und beschränken, sondern müssen, wie das Vaticanum II in Art. 30 der Pastoralkon­stitution allgemein fordert, „über die individuali­stische Ethik hinausschreiten“.[60] Kurz, die Ableh­nung der Kollektivschuld ist kein genereller Schuldfreispruch.

Damit geraten Dimensionen ins Blickfeld, die mit der individuellen Seite des Sittlichen kom­plex verwoben sind. Es geht m. a. W. um jenes Körnchen Wahrheit, das in der Kollektiv­schuld-Theorie bei all ihrer Unstimmigkeit dennoch enthalten zu sein scheint.

 

2. Die Vernetzung der Schuld - das Wahrheitsmoment an der Kollektivschuld-These

 

Worin liegt das Wahrheitsmoment, das die Kollektivschuld-These trotz allem anzeigt? Hier kom­men einem Assoziationen in den Sinn, die C. G. Jung mit seinem engagierten Aufsatz „Nach der Katastrophe“ (1945) und K. Jaspers mit seiner Studie „Die Schuldfrage“ (1946) wecken.


C. G. Jung schob den Deutschen, wie sein klärendes „Nachwort“ (1946) nochmals hervor­hebt, „weder eine moralische noch eine juristische Kollektivschuld“ zu. Es ging ihm aus­drücklich um das „psychische Phänomen“ Schuld und um den psychologischen Gebrauch des Wortes Kollek­tivschuld. Inhaltlich versteht er darunter ein „tragisches Verhängnis“, das „Gerechte und Ungerechte“ trifft - „die verfinsternde Wolke, die sich von der Stätte unge­sühnten Verbrechens erhebt“. Er spricht von einer Art archaischer „magischer Unreinheit“. Trotz des „irrationalen Wesens“ so aufge­faßter Kollektivschuld erblickt Jung in ihr dennoch mehr als ein „Kollektivvorurteil“, nämlich ei­nen aufweisbaren Tatbestand, „eine höchst reale Sache“. Der Schweizer Tiefenpsychologe diagnosti­ziert in der Seele des Volkes eine Krank­heit, deren Heilung (Therapie) ihm am Herzen liegt. In Jungs Vorstellung von der deutschen Kollektivschuld sind zwar Vermischungen und Verwischungen zwischen psychologischem Schuldgefühl, Beschämung über von Nächststehenden begangenes Unrecht und sittlicher Schuld des einzelnen nicht zu übersehen. Entgegen seiner dezi­dierten Absicht moralisiert er gelegentlich,  wenn er das Phänomen psychologisiert. Dennoch dürfte er eine wunde Stelle treffen. Jung markiert sie mit Ausdrücken wie abnormer Geisteszustand, „deut­sche Psychopa­thie“, „Massenpsychose“, woraus er sich die furchtbaren Geschehnisse während des Dritten Reiches erklärt. Wenn man sich die Sportpalastrede von J. Goebbels (18.2.1943) und ihre ekstatische Wirkung im (sorgsam ausgewählten) Auditorium vergegenwärtigt, mag man er­spüren, daß Jungs schockierende Diagnose nicht einfach aus der Luft gegriffen war.[61] Er meinte die reale, das Individuum einbeziehende und zugleich übergreifende Schuldvergiftung, in die sich ein ganzes Volk verstrickt hat, einen „Schatten“, mit dem es leben und fertig wer­den muß.[62]

K. Jaspers kennt und benennt in der Studie „Die Schuldfrage“ (1946) neben und unterschie­den von der kriminellen Schuld (Verbrechen), der politischen Schuld (Untaten von Staats­männern, politische Haftung der Staatsbürger) und der moralischen (d. i. Individual-) Schuld eine „metaphysi­sche Schuld“. Letztere wird von ihm so umrissen: „Metaphysische Schuld ist der Mangel an der ab­soluten Solidarität mit dem Menschen als Menschen. Sie bleibt noch ein unauslöschlicher An­spruch, wo die moralisch sinnvolle Forderung schon aufgehört hat. Diese Solidarität ist verletzt, wenn ich dabei bin, wo Unrecht und Verbrechen geschehen.“ Unbe­wußte Forderung, die zu erfül­len der einzelne Mensch - aus Solidarität gegenüber dem Men­schen als Menschen - schuldig blieb, ist solche Verletzung der Solidaritätspflicht eine seins­mäßige Schuld? Was verbirgt sich hinter dem Jas­perschen Begriff der „absoluten“, das Mora­lische überschreitenden Solidarität gegenüber „dem Men­schen als Menschen“?[63]

Es scheint, daß Jungs psychologische Kollektivschuld  und Jaspers’ metaphysische Schuld, die ihre begrifflichen Unschärfen aufweisen und nicht deckungsgleich sind, in einem überein­stimmen: Mensch­liche Schuld, im Kern individuell bestimmt, ist dennoch nicht monadisch und isoliert, so wenig wie der Mensch selbst eine Monade darstellt. Es gibt die Vernetzung und Wechselwirkung des Bösen wie des Guten. Dieses Phänomen kommt auch in theologischen Formulierungen zum Vorschein wie „soziale Sünde“, „Gemeinschaft der Sünde“, „Situation von Sünde“. Das sind Aus­drücke, die Johannes Paul II. in seinem Apostolischen Schreiben „Reconciliatio et paenitentia“ (1984) verwandt hat. Neuerdings spricht er in „Evangelium vitae“ (1995) vom „Netz der Mittäter­schaft“ und zitiert den von der lateinamerikanischen Theologie geprägten Begriff „Sündenstruk­tur“.[64]


Genau genommen ist klar, daß Institutionen, Situationen oder Strukturen „an sich kein Sub­jekt moralischer Akte“ sein können. Sünde im eigentlichen Sinn des Wortes ist „immer ein Akt der Person, weil sie ein Akt der Freiheit des einzelnen Menschen ist“. „Sündige Struktu­ren“ sind viel­mehr  „Ausdruck und Wirkung persönlicher Sünden“, wie der KKK erläutert.[65] Hinter Sünden­strukturen stehen, eventuell auf sehr verdeckte und verworrene Weise, sündige Menschen als Ver­ursacher, treibende Kräfte und Komplizen. Sie sind die Sünder, Strukturen als solche können nicht sündigen. Strukturelle Sünde ist daher analog zu verstehen. Die Schuld und Sünde des einzelnen und der vielen Einzelmenschen verbleibt aber nicht im ‘individuellen Schneckenhaus’, sondern wirkt wie ein Ferment, schlägt Wellen, hat ansteckende, destruktive Folgen. Sie pervertiert nicht nur den Täter. Auch das soziale und politische Umfeld und Klima, sogar unsere liebe Mutter Erde werden durch Schuld von Menschen vergiftet. Die persönlichen Untaten und Verbrechen, zumal wenn sie in gleiche Richtung zusammenwirken, etablieren sich in gesellschaftlichen und politischen Verhält­nissen, z. B. in einem Unrechtsregiment oder einem ausbeuterischen System. Sündenstruktur be­zeichnet die in Strukturen verfestigte Sünde einzelner und von Gruppen, man könnte sagen: geron­nene Unmoral. Das Phänomen, dem wir in der Geschichte immer wieder begegnen, ist um so schlim­mer, als die „Strukturen des Bösen“ und die pervertierten Institutionen ihrerseits zurückwir­ken auf die Einzelmenschen und deren Freiheit zum Guten blockieren. Es besteht eine Wechsel­wirkung zwischen persönlicher und sozialer, struktureller Sünde. Die „sün­digen Strukturen“ kön­nen, wie der KEK II formuliert, „die Personen innerlich so prägen, daß sie in ihnen gewissermaßen eine Barriere gegen das Gute schaffen und so zu persönlichen Sünden geradezu disponieren“.[66] Im Dritten Reich fand eine solche Wechselwirkung statt, um nur ein Beispiel zu nen­nen.

Hier trifft das Wort von der Vernetzung der Sünde oder der Schuldgemeinschaft zu. B. Hä­ring gebrauchte dafür bereits vor Jahrzehnten in seiner Einlassung auf die Kollektivschuld-Frage das Stichwort „Unheilssolidarität“, in deren Strom die Menschen auch, wenngleich nicht nur durch eigenes Mitverschulden hineingerissen werden können und, was die deutsche Geschichte des 20. Jahrhunderts belegt, hineingerissen wurden.[67]

Die Frage liegt nahe, wie die neuere kirchliche Verkündigung und Theologie zum skizzier­ten Vor­stellungsmodell der vernetzten Schuld gelangten. Als Hintergrund ist neben der Erbsünde­lehre der eben gestreifte befreiungstheologische Beitrag zur heute deutlicheren Erkenntnis dieser Zusammenhänge zwischen Versündigung aus personaler Freiheitsentschei­dung des einzelnen bzw. der vielen Einzelmenschen und der „institutionalisierten Sünde“, den „sündigen Strukturen“, an­zusehen. Die Internationale Theologenkommission (Rom 1976) hat dies sehr behutsam ausgespro­chen. Das Verdienst der Theologie der Befreiung, auf die M. Sievernich in seiner Frankfurter Dis­sertation „Schuld und Sünde in der Theologie der Ge­genwart“ (1982) breiter eingeht, sei ausdrück­lich angemerkt.[68] Obwohl die große Zeit der Befreiungstheologie vorbei ist und einige ihrer Fehler (Ja zum Klassenkampf und zur marxi­stischen Gesellschaftsanalyse) heute auch von  deren führen­den Vertretern, z. B. G. Gutiérrez, zugegeben werden, sind ihre positiven Ansätze und Anstöße zu einem weitergefaßten, indivi­duellen und sozialen Sündenverständnis nach wie vor fruchtbar, etwa für die Kollektivschuld-Diskussion.[69]

 

 

3. Kollektivschuld - Zusammenhang mit der Erbsünde?

 


Nach diesen Erwägungen liegt die Assoziation oder Vorstellungsverknüpfung mit dem Komplex nahe, den die dogmatische Theologie unter dem mißverständlichen Begriff Erb­sünde faßt. Es würde den Rahmen dieser Studie sprengen, den Konnex zwischen Kollektiv­schuld und Erbsünde genauer zu untersuchen. Die Gedankenverbindung ist nicht neu: Vor fast 50 Jahren hat F. König darüber seinen bereits zitierten Aufsatz publiziert. Dessen Fazit lautet, daß man aus der Erbschuld keine Schlüsse auf die Möglichkeit einer Kollektivschuld ziehen könne.[70]  Die katholische Dogmatik kenn­zeichnet mit dem Begriff Erbsünde die allge­meine Schuldverfallenheit menschlichen Daseins, die vom Ursprung her individuell zurechen­barer Schuld und Sünde vorausliegt. Was die theo­logi­schen Erklärungsversuche aus neuerer und jüngster Zeit betrifft, so sieht man sich einer breiten Pa­lette von Deutungen gegenüber: Erbsünde in der Perspektive eines evolutiven Schöpfungsverständ­nisses (P. Teilhard de Chardin); Erbsünde als sündiges Situiertsein des Menschen, als durch mensch­liches Tun in den Ursprung eingestiftetes Schuldverhältnis oder negative Solidarität von Anfang an (K. Rahner, P. Schoonenberg); Erbsünde als Verhängnis der Angst (Eu. Drewermann); Erbsünde als der transzendentale Ursprung der Sünde (P. Hünermann); Erbsünde als gesellschaftliche Form der Sünde, die sich in Unrechtsstrukturen und in dem damit verbundenen Verblendungs- und Schuld­zusammenhang äußert (G. Gutiérrez).[71] Die zuletzt angeführte Interpretation scheint einer Deutung der Kollektivschuld am dienlichsten zu sein.

Aus dem Gesagten wird ersichtlich, daß von einem theologischen Konsens in der Auslegung des Erbsündebegriffs keine Rede sein kann. Er wird in der katholischen Theologie vielmehr inten­siv diskutiert. Gewisse Einigkeit weisen die referierten Formulierungsversuche dahinge­hend auf, daß Erbsünde nach wie vor als Ur-, Ursprungssünde (peccatum originale) oder ra­dikale Sünde aufge­faßt wird, in der alle weitere Schuld der Menschheit wurzelt. Sie ist damit jeglicher Schuld, der Indi­vidualschuld wie allen übrigen Äußerungen des Bösen, vorgelagert, weshalb sich eine Engführung auf Kollektivschuld hin verbieten dürfte. Außerdem sind der Gottes- und Christusbezug nicht aus­zublenden. Erbsünde besagt, nicht nur nach katholischer Lehre, daß der unerlöste Mensch vor Gott verloren und vom Anfang seiner Existenz an der Erlösung durch Jesus Christus bedürftig ist.[72] Das Erklärungspotential der Erbsündelehre im Hinblick auf Kollektivschuld er­scheint daher begrenzt: Verhängnis, Verblendungszusammen­hang, negative oder Unheilssolidarität, wobei der positiv be­setzte Ausdruck Solidarität - eine Gemeinwohlhaltung - hier, wie schon bei B. Häring, ins Böse um­gewendet wird. Man sollte den Begriff Erbsünde in der Kollektivschuld-Diskussion nicht überfor­dern, sondern mit Zurückhaltung gebrauchen.

 

 

4. Kollektive Haftung[73]

 

Der dargestellten Vernetzung der Schuld an den im Dritten Reich verübten Schreckenstaten wird man mit einer bloß individualistischen Ethik gleichwohl nicht gerecht. Das Nein zur Kollektiv­schuld deckt sich aus christlicher Sicht nicht mit einem Schuldfreispruch aller. Es gab im NS-System eine schuldhafte Mitwirkung sehr vieler Menschen aus unserem Volk. Deshalb waren einsichtige Leute in Kirche und Politik seit Kriegsende bereit zu einer wenn auch nicht unbegrenzten Kollek­tivhaftung. Sie besteht darin, daß Deutschland für Schäden und Untaten, die 1933-1945 in seinem Namen geschehen sind, durch angemessene Wieder­gutmachung einsteht und aufkommt. Den poli­tischen Anfang dazu setzte in der jungen Bun­desrepublik Deutschland der damalige Kanz­ler K. Ade­nauer, von sich aus und freiwillig, ge­genüber dem Staat Israel.[74] Es ging dabei um die Einleitung des Versöhnungsprozesses zwi­schen Völkern, also um eine moralische Größe, nicht nur um materiel­le Leistungen zum wirt­schaftlichen Aufbau des Staates Israel.

 

 

IV. Resümee

 

Unsere Überlegungen kommen zu folgendem Ergebnis:


1. Moralische Schuld ist in ihrem Kern und Wesen stets individuell. Von Kollektivschuld zu sprechen, sei’s  im weiteren Sinn, sei’s erst recht im eigentlichen Sinn, ist insofern abwegig und falsch. Man würde der Person des Menschen, der für sein eigenes Tun und Lassen sittlich verant­wortlich zeichnet, durch kollektive Verurteilung nicht gerecht. Auch biblisch-ethisch gesehen setzt wirkliche Schuld oder Sünde personale Freiheitsentscheidung voraus.

2. Falsch wäre ebenso eine rein individualistische Ethik, die die soziale Natur und die struktu­relle Komponente des menschlichen Daseins und Handelns, auch der Schuld verneint oder unter­schätzt.

3. Es gibt eine Verflechtung von Individualität und Sozialität sehr komplexer Art im mensch­lichen Handeln. Dies kann, bezogen auf Sünde und Schuld, als „Netz der Mittäterschaft“ be­zeichnet werden, in einem analogen Sinn als strukturelle Sünde. Man könnte diese schwer entwirr­bare Vernetzung von persönlicher Schuld und struktureller Verfestigung des Bösen in den Begriff wechselseitige Bedingtheit fassen.

4. Kollektive Haftung für die Folgelasten von Großverbrechen, die im Namen des Volkes verübt worden sind, ist unentrinnbar und, soweit angemessen, verpflichtend.

5. Die sozialen Strukturen des Bösen heben die eigentliche, d. h. individuelle Verantwor­tung der Person für moralische Schuld, die wirklich vorliegt, nicht auf. Vor Schuldabwälzungsver­suchen auf das Kollektiv ist Vorsicht geboten.

6. Kollektivschuld läßt sich durch Berufung auf die Erbsünde nicht hinreichend erklären.

Dieses Ergebnis ist alles andere als ein rundes, glattes Fazit. Aus dem Gesagten geht hervor, daß sich auf unsere Frage nach der Möglichkeit einer Kollektivschuld eine einlinige Antwort verbietet. Auch wo keine persönliche Schuld am furchtbaren Geschehen der Vergangenheit vorliegt, sind wir den­noch betroffen von dem, was im deutschen Namen verübt worden ist. So sind Äußerungen zu ver­stehen wie die des ersten Bundespräsidenten Th. Heuss (1949) von der „Kollektiv­scham“.[75] Bundes­präsident R. v. Weizsäcker gebrauchte in seiner Anspra­che am 8. Mai 1985 das Wort Kollektivhaf­tung und meinte damit die Bereitschaft der deutschen Bürger, das mitzutragen, was man der Ge­meinschaft des deutschen Volkes anlastet.[76] „Individuell in Großverbrechen weder moralisch  noch juridisch involviert gewesen zu sein und dennoch von kollektiven Folgen dieser Verbrechen bela­stet - das ist der Bestand“, der als solcher einen „unentrinnbaren Teil politischer Lebenswirklich­keit“ ausmacht. Diesen Tatbestand hält, wie H. Lübbe seine Sicht weiter resü­miert, der semantisch fragwürdige Ausdruck Kollektivschuld „konzeptuell sichtbar“. Ob es sich dabei nun um einen person- und sachgerechten Begriff oder um einen „moralischen und juridischen Unbegriff“ handelt, wofür vieles spricht[77] - eine sittliche Konsequenz bleibt zu ziehen: Vergangene Schuld darf nicht vergessen noch bagatellisiert noch verdrängt werden. Es bedarf der Trau­erarbeit, des Lernprozesses für die Zukunft. Unsere heutige Verantwortung richtet sich nach vorne: nämlich alles zu tun, daß ein ähnlicher moralischer Absturz wie die Shoa und die übrigen Kriegsverbrechen des Dritten Rei­ches sich nicht wiederholen.


Den Schluß dieser Erörterung mag eine Passage der Rede bilden, die der deutsche Bundes­präsident R. Herzog am 29. April 1997 vor dem tschechischen Parlament in Prag gehalten hat: „Als Präsident des wiedervereinten Deutschlands bekenne ich mich zur ganzen deutschen Ge­schichte, zu ihren Höhen und ihren Tiefen. Die Gefühle, die die Nachkriegsgeneration der Deut­schen beim Rück­blick auf die Jahre 1933 bis 1945 bewegen, sind nicht mit einfachen Formeln zu beschreiben. Mich beherrscht nicht ein Gefühl der Kollektivschuld, wenn ich an jene Jahre denke, denn jeder denkende Mensch weiß, daß Schuld nur individuell möglich ist. Aber mich be­herrscht ein Gefühl der Scham und der Empörung über das Unrecht und das Leid, das Millionen Menschen in jener Zeit von Deutschen zugefügt wurde, und vor allem beherrscht mich ein Gefühl der Trauer um die Opfer dieser verbrecherischen und sinnlosen Politik. Das ist ein bitteres Erbe, aber es ist ein Erbe, das man nicht ausschlagen kann. Heute bekennen wir Deutschen uns zu der historischen Verant­wortung, die daraus erwächst. Es ist die Verantwortung, dafür zu sorgen, daß es eine Politik wie das Münchener Abkommen von 1938 ... nie wieder gibt. Es ist die Verantwortung, sich gegen Gewalt­herrschaft und Unrecht zu wenden, wo immer sie auftreten.“[78]

 

 

 



[1] Siehe Ulrich Raulff: Der lange Schrecken. Goldhagen, Habermas, Reemtsma: Ein Preis, drei Reden. In: FAZ 1997, Nr. 60, S. 37.

[2] Siehe Daniel Jonah Goldhagen: Hitlers willige Vollstrecker. Ganz gewöhnliche Deutsche und der Holocaust /  K. Koch­mann (Übers.). Berlin, 1996, 11, vgl. bes. 43-161. 487-531. Vgl. Jens Petersen: Die Schuld ganz Europas. Primo Levi ging voran: Italien begegnet Goldhagens Thesen. In: FAZ 1997, Nr. 27, S. 35.

[3] Siehe Julius H. Schoeps: Ein Volk von Mördern? Hamburg, 1996. Vgl. Guido Knopp: Hitlers Helfer. München, 41996, 6-24, bes. 16-24.

[4] Siehe z. B. Pius XII.: Ansprache an die Mitglieder der „Pax Christi“ - Bewegung vom 13.9.1952. In: AAS 44 (1952) 818-823, hierzu 820 f; deutsche Übers. in: Arthur-Fridolin Utz; Joseph-Fulko Groner: Aufbau und Entfaltung des gesellschaftlichen Lebens. Soziale Summe Pius XII. Bd. II. Freiburg/CH, 1954, Nr. 3878 f, S. 1996 (Abk.: Utz/Groner); Ansprache an die Teilnehmer des 6. Internationalen Kongresses für Strafrecht vom 3.10.1953. In: AAS 45 (1953) 730-744, hierzu 737 ff; deutsche Übers. in: Utz/Groner, Bd. I, Nr. 456-460, S. 199 ff.

[5] Siehe Hirtenwort des deutschen Episkopats vom 23.8.1945. In: Ludwig Volk: Akten deutscher Bischöfe VI. Mainz, 1985, Nr. 1030/II b, S. 688-694, bes. 689 f. Noch deutlicher der Entwurf eines Hirtenworts des deutschen Episkopats vom August 1945. In: L. Volk: ebd. Nr. 1028/I, S. 654-664, bes. 655-659.

[6] Siehe bei Gerhard Besier; Gerhard Sauter: Wie Christen ihre Schuld bekennen. Die Stuttgarter Erklärung 1945. Göttin­gen, 1985, 9-61, vgl. 63-128.

[7] Siehe Adolf Martin Ritter: Vom Umgang der Kirche(n) mit ihrer Schuld (am Beispiel Nachkriegsdeutschlands). In: Michael Kohlbacher; Markus Lesinski (Hrsg.): Horizonte der Christenheit / Friedrich Heyer (Festschrift für). Erlangen, 1994 (Oikonomia. Quellen und Studien zur orthodoxen Theologie; 34), 458-471, bes. 462 ff.

[8] Siehe z. B. Carl Gustav Jung: Nach der Katastrophe (erstveröff. 1945). In: ders.: Gesammelte Werke. Bd. X. Olten; Freiburg i. Br., 1974, 219-244; vgl. Jungs Nachwort zu „Aufsätze zur Zeitgeschichte“ (1946), ebd. X, 255-273, bes. 267-273; Hannah Arendt: Organisierte Schuld. In: Die Wandlung 1/1 (1945/1946) 333-344; Karl Jaspers: Die Schuldfrage. Heidel­berg, 1946; Werner Schöllgen: Schuld und Verantwortung. Düsseldorf, 1947, bes. 15-24. 38-42. 51-55. 76-87; ders.: Vom Kollektivverhängnis zur kollektiven Schuld. In: Werner Schöll­gen: Aktuelle Moralprobleme. Düsseldorf, 1955, 252-256; Richard Egenter: Gemeinschuld oder Strafhaftung. In: ders.: Aus der Theologie der Zeit. Regensburg, 1948, 114-136. Aus neuester Zeit siehe den Beitrag des Historikers Norbert Frei: Von deutscher Erfindungskraft oder: Die Kollektivschuldthese in der Nachkriegszeit. In: Rechtshistorisches Journal 16 (1997) 621-634. Freis Folgerung, die These von einer deutschen Kollektivschuld sei eine Konstruktion, Erfindung oder Einbildung der Adenauer-Deutschen selbst, Ausdruck des schlech­ten Gewissens und einer vehementen Kollektivabwehr der tatsächlichen persönlichen Schuld­verstrickung, erscheint faszinie­rend interessant, bedarf jedoch ihrerseits der Überprüfung. Diese These von der vergangenheitspolitischen Entlastungs­funktion der Kollektivschuld-Debatte in Deutschland wird aufgegriffen und auf ihre Triftigkeit hin abgetastet in der „Arena“ desselben Journals von Hermann Lübbe: Kollektivschuld. Funktionen eines moralischen und juridischen Unbegriffs. Ebd. 687-695, bes. 688 f. 693 f. - Rechtshistorisches Journal 16 (1997), Sparte „Arena“, bringt - vermutlich im Gefolge des Goldhagen-Buches - eine Reihe weiterer einschlägiger Artikel zum Thema Kollektivschuld. Siehe ebd. 601-702.

[9] Siehe Bernhard Häring: Das Gesetz Christi. Moraltheologie - Dargestellt für Priester und Laien. Bd. I. München; Freiburg i.Br., 81967, 123-126.

[10] Siehe Joseph Mausbach; Gustav Ermecke: Katholische Moraltheologie. Bd. I. Münster, 91959, 330.

[11] Siehe Fritz Tillmann: Handbuch der katholischen Sittenlehre. Bd. I-V. Düsseldorf, 1933-1953 (jeweils in Neuaufl.). HKSL III, 249-284, verhandelt das Thema Sünde fast völlig unter Individualaspekt ab.

[12] Siehe LThK2 VI, 376-381, dort das Stichwort Kollektivismus und Individualismus in der Hl. Schrift, das die Kollektiv­schuld (biblisch) implizit berührt.

[13] Siehe Alois Baumgartner: Art. Kollektivschuld. In: LThK3 VI, 184. Als Ergänzung siehe Ders.: Aufarbeitung der Vergangenheit. Sozialethische Zugänge zum Problem fortwirkender Schuld. In: MThZ 45 (1994) 533-541.

[14] Der Artikel „Ausschwitz“ von Johanna Kohn; Johann Baptist Metz berührt die Schuldfrage. Siehe HRGF 34-38, bes. 37.

[15] Siehe Helmut Weber: Allgemeine Moraltheologie. Ruf und Antwort. Graz; Wien; Köln, 1991, 276 f mit Fußn. 424.

[16] Romano Guardini: Ethik. Vorlesungen an der Universität München (1950-1962). Bd. 1. Aus dem Nachlaß. Mainz; Paderborn, 1993, 118 f, hier 118, vgl. 213 f.

[17] Siehe z. B. Erklärung über das Verhältnis der Kirche zum Judentum (DtBis 26; 1980); Erinnerung und Verantwortung 30. Januar 1933 - 30. Januar 1983 (ADBK 30; 1983); „Die Last der Geschichte annehmen“. Wort der Bischöfe zum Verhältnis von Christen und Juden... (DtBis 43; 1988). Siehe auch den Sammelband von Rolf Rendtorff; Hans Hermann Henrix (Hrsg.): Die Kirchen und das Judentum. Dokumente von 1945 bis 1985. Paderborn; München, 1987 (ausführliches Sach­register).

[18] KKK Nr. 1868 f.

[19] KEK II, 82 f, hier 82.

[20] EV Art. 59. In: AAS 87 (1995) 467 f, hier 468; deutsche Übers. in: VApS 120, 73 f, hier 73. Vgl. als Hintergrund Jo­hannes Paul II.: Apostolisches Schreiben „Reconciliatio et paenitentia“ (1984), Nr. 16 (Abk.: RP). In: AAS  77 (1985) 213-217; deutsche Übers. in: VApS 60, 27-31.

[21] Siehe Bruno Chenu (Hrsg.): La fois des catholiques. Catéchèse fondamentale. Paris, 1984; deutsche Ausg. Günter Biemer (Hrsg.): Glaube zum Leben. Die christliche Botschaft. Freiburg; Basel; Wien, 1986, 552-555.

[22] Siehe RGG3 VI, 478-482, hierzu 481 (in Nr. II, betr. Sünde im AT: 2 Sam 24, vgl. Gen 9,20; Ex 20,5 f; Jos 7; 2 Kön 9 f).

[23] Siehe RGG3 II, 1351-1355, bes. 1352 (in Nr. II).

[24] Helmut Thielicke: Theologische Ethik. Bd. I. Tübingen, 31958, Nr. 2153; II/1. Tübingen, 31965, bes. Nr. 277, vgl. 772. 774 f. 797. 801. 996; II/2. Tübingen, 21958, Nr. 2222. 3299-3306, hier 4021 f.

[25] Wolfhart Pannenberg: Systematische Theologie. Bd. II. Göttingen, 1991, 266-303, hier 290. 293, vgl. 293 ff.

[26] Vgl. Ritter (s. Anm. 7), 458-471, hierzu 458-468.

[27] Siehe Manfred Spieker: Art. Kollektivismus. In: StL7 III, 570-573 (Lit.), bes. 570. Vgl. Oswald von Nell-Breuning: Art. Kollektivismus. In: WP V/1, 171-176; Walter Maria Neidl: Art. Kollektivismus. In: KSL2 1980, 1410 ff; Norbert Glatzel: Art. Kollektivismus. In: LThK3 VI, 183 f. Beispiele kollektiver Systeme waren die NSDAP und die KPdSU, auch der Faschismus Mussolinis. Vgl. dazu Assen Ignatow: Die mühsame Entdeckung des Individuums. Wertewandel und Wertekonflikte in Rußland. In: Berichte des BIOst 1997, Nr. 22, S. 3-26, bes. 8 ff (Gemeinschaft, genauer: Masse gegen Individuum) u. 21 (Lenins Diktum).

[28] Jung, Nachwort (s. Anm. 8), 258. Vgl. bei Nell-Breuning (s. Anm. 27), 175 f.

[29] Max Stirner: Der Einzige und sein Eigentum / A. Meyer (Hrsg.). Stuttgart, 1981, 5.

[30] Siehe Oswald von Nell-Breuning: Art. Individualismus. In: WP V/1, 127-142, hierzu 130.

[31] Vgl. Spieker (s. Anm. 27), 571.

[32] So im Art. Individualismus. In: Hans Rotter; Günter Virt (Hrsg.): Neues Lexikon der christlichen Moral. Innsbruck; Wien, 1990, 361 (Abk.: NLChM).

[33] Nell-Breuning (s. Anm. 30), 140 f.

[34] NLChM, 361; Nell-Breuning (s. Anm. 30), 138.

[35] Siehe GS Art. 30 („Man muß über die individualistische Ethik hinausschreiten“). In: LThK E III, 370/71 ff. Diese indivi­dualistische Ethik ist nicht dasselbe wie Individualethik. Letztere hat in der Moraltheologie den ihr zukommenden partiel­len Rang, etwa auf dem Feld der Sexualmoral. Vgl. Bernhard Fraling: Sexualethik. Ein Versuch aus christlicher Sicht. Paderborn, 1995, 9.

[36] Franz König: Kollektivschuld und Erbschuld. In: ZKTh 72 (1950) 40-65, hier 50. Vgl. auch Schöllgen, Schuld (s. Anm. 8), 5 f. 21-24. 59-65. 79 ff.

[37] Siehe Franz Scholz: Kollektivschuld und Vertreibung. Kritische Bemerkungen eines Zeitzeugen. Frankfurt a. M., 1995, 62-67, bes. 65 f. Vgl. Entwurf eines Hirtenworts des deutschen Episkopats (s. Anm. 5), 658 f.

[38] Analoge und ebenso fragwürdige Beispiele wären etwa: Die Polen bzw. die Tschechen hätten eine Kollektivschuld an der Vertreibung von Millionen Deutschen aus den Ostgebieten, weil sie alle diesem politischen Akt zugestimmt hätten. Oder: Alle Russen seien schuld an den Verbrechen, die von 1917 bis 1990 in der Sowjetunion und in deren Namen geschehen sind.

[39] Schöllgen, Schuld (s. Anm. 8), 82 ff, hier 84.

[40] König (s. Anm. 36), 58; vgl. Scholz (s. Anm. 37), 65 f, hier 65.

[41] Zitat aus Entwurf eines Hirtenworts des deutschen Episkopats (s. Anm. 5), 658.

[42] Max Domarus: Hitler. Reden und Proklamationen 1932-1945. Bd. I/1, 1932-1934. München, 1965, 232, vgl. 229-237; Scholz (s. Anm. 37), 66.

[43] Siehe Georg Wilhelm Friedrich Hegel: Philosophie der Weltgeschichte. Bd. I. Leipzig, 1917, 54 ff.

[44] Volk (s. Anm. 5), VI, 658 f.

[45] König (s. Anm. 36), 59 ff.

[46] Erklärung „Nostra aetate“ über das Verhältnis der Kirche zu den nichtchristlichen Religionen. Art. 4. In: LThK E II, 490/91-494/95, bes. 492/93. Vgl. Franz Mußner: Traktat über die Juden. München, 1979, 388-391, bes. 390 f („Kirche und Israel. Ein Kurzkommentar zu ‘Nostra aetate’, Nr. 4“).

[47] Michael Wolffsohn: Ewige Schuld? 40 Jahre deutsch-jüdisch-israelische Beziehungen. München; Zürich [1988], 51993, 113 f, hier 113.

[48] In diese Richtung scheint R. Egenters Auffassung der Kollektivschuld als Schuldigwerden des unschuldigen Einzelgliedes durch Zugehörigkeit zur schuldigen Gemeinschaft zu tendieren, was auf: Mitgefangen, mitgehangen! hinausläuft. Siehe Egenter (s. Anm. 8), 128; vgl. König (s. Anm. 36), 57.

[49] Siehe dazu zwei einschlägige Bücher der letzten Jahre: Hans Rotter: Person und Ethik. Zur Grundlegung der Moral­theologie. Innsbruck; Wien, 1993; Norbert Hartmann: Person und Sittlichkeit. Grundlegung einer Ethik verantworteter Selbstbejahung. Kevelaer, 1994 (Veröffentlichungen der Johannes-Duns-Skotus-Adademie für franziskanische Geistesge­schichte und Spiritualität; 4). Um ein personales Verständnis der Moraltheologie hat sich B. Häring besonders verdient gemacht.

[50] Tzvetan Todorov: Abenteuer des Zusammenlebens. Versuch einer allgemeinen Anthropologie / W. Kaiser (Übers.). Berlin, 1996, 145, vgl. 68-76. 129-133.

[51] Volk (s. Anm. 5), VI, 659.

[52] Guardini (s. Anm. 16), 213.

[53] KEK II, 82.

[54] Erstveröffentlichung in dem Heft: Landsberg. Ein dokumentarischer Bericht /  Information Services Division Office of the U.S. High Commissioner for Germany (Hrsg.). München, 1951, Nr. 15, S. 26 f, hier 26. Vgl. auch S. Wiesent­hals unmißverständliche Aussage: „Die Schuld ist individuell, nicht kollektiv. An das habe ich mich immer gehalten.“ In: Reinhard Meier; Beat Ammann: „Die Schuld ist individuell, nicht kollektiv“. Gespräch mit Simon Wiesenthal. In: NZZ 218 (1997) Nr. 176, S. 7.

[55] Siehe die kompakte Passage „Kollektive Haftung“ in: Glaube zum Leben (s. Anm. 21), 552 ff. Vgl. Klaus Demmer: Art. Sünde. In: NLChM 752-759, bes. 753. 758; Weber (s. Anm. 15), 276 ff.

[56] Volk (s. Anm. 5), VI, 688-694, hier 689 f; zitiert bei Scholz (s. Anm. 37), 67 f. Der Eigenanteil an Verantwortung der deutschen Bischöfe selbst ist in dieser wichtigen Aussage allenfalls implizit angesprochen. Proteste von bischöflicher Seite, etwa jene von Kardinal Faulhaber und Bischof von Galen gegen die T4-Aktion (Euthanasieprogramm) der Regierung im Jahre 1941 zeigten durchaus Wirkung. Siehe Knopp (s. Anm. 3), 22.

[57] Guardini (s. Anm. 16), 213.

[58] Siehe OGGSB I, 93 f, hier 93. Vgl. Glaube zum Leben (s. Anm. 21), 554, wo die wechselseitigen Einflüsse zwischen persönlichem Handeln und sozialen Strukturen unterstrichen werden, dabei aber doch an „die eigentliche Verant­wortlich­keit der Person“ erinnert wird.

[59] Guardini (s. Anm. 16), 213 f.

[60] GS Art. 30. In: LThK2 E III, 370/71.

[61] Siehe Ralf Georg Reuth: Goebbels. München; Zürich, 31995 (Serie Piper; 2023), 481-547, bes. 518 ff. Goebbels soll nach der Rede über seine Zuhörer im Sportpalast gesagt haben: „Wenn ich ihnen befohlen hätte, vom Dach eines Hochhauses zu springen, sie hätten es getan.“ Zitat bei Knopp (s. Anm. 3), 66, hier 68.

[62] Jung, Nach der Katastrophe (s. Anm. 8), 222 f. 242 ff; Jung, Nachwort (s. Anm. 8), 267-273, hier 267. 268. Vgl. dazu die kritische Einlassung von König (s. Anm. 36), 55 f.

[63] Jaspers (s. Anm. 8), 64, vgl. 63 ff (Beispiele).

[64] Johannes Paul II.: Apostolisches Schreiben „Reconciliatio et paenitentia“. Nr. 16. In: AAS 77 (1985) 213-217; deutsche Übers. in: VApS 60, 27-31, hier 28 ff. 31; ders.: Enzyklika Evangelium vitae.  Art. 59. In: AAS 87 (1995) 467 f, hier 468, und VApS 120, 73 f („Netz der Mittäterschaft“ meint hier alle, die im Zusammenhang der Abtreibung außer der Mutter Schuld auf sich laden); KKK Nr. 1869; KEK II, 82.

[65] KKK Nr. 1869; RP Nr. 16. In: AAS 77 (1985) 213.217; deutsche Übers. in: VApS 60, 27. 31.

[66] KEK II, 82.Vgl. Peter Seewald; Joseph Kard. Ratzinger: Salz der Erde. Christentum und katholische Kirche an der Jahrtausendwende. Stuttgart, 1996, 235 f, hier 235.

[67] Häring (s. Anm. 9), I, 125.

[68] Internationale Theologenkommission/Karl Lehmann: Theologie der Befreiung. Einsiedeln, 1977 (Sammlung Horizonte NF 10), 173-195, hier 187; Michael Sievernich: Schuld und Sünde in der Theologie der Gegenwart. Frankfurt a. M., 1982 (FTS; 29), 232-282, bes. 249 ff. 256 ff. 259 ff. 265-269.

[69] Siehe Theodor Herr: Ist die Befreiungstheologie eines sanften Todes gestorben? In: Josef Ernst (Hrsg.): Theologie im Wandel. Erfahrungen einer Seniorenakademie. Paderborn, 1997, 147-160.

[70] Siehe König (s. Anm. 36), 61-65, bes. 64 f. Zur Deutung der Erbsünde siehe weiterhin bei Georg Kraus: Universale Sündenverfallenheit. Ein Äquivalent für den Erbsündebegriff. In: StZ 122 (1997) 261-268.

[71] Siehe Helmut Hoping: Art. Erbsünde, Erbsündenlehre. III. Systematisch-theologisch. In: LThK3 III, 746 f.

[72] Siehe ebd., 747; vgl. Heinz Schütte: Art. Erbsünde, Erbsündenlehre. IV. Im ökumenischen Gespräch. In: LThK3 III, 748 f.

[73] Siehe dazu den oben zitierten lesenswerten Abschnitt „Kollektive Haftung“ in: Glaube zum Leben (s. Anm. 21), 552-555.

[74] Siehe Wolffsohn (s. Anm. 47), 21-29, vgl. 107-118.

[75] Theodor Heuss: Mut zur Liebe. Ansprache am 7.12.1949. In: ders.: An und über Juden. Düsseldorf; Wien, 1964, 122 f.

[76] Siehe Richard von Weizsäcker: Ansprache zum 40. Jahrestag der Beendigung des Zweiten Weltkrieges. In: Bulletin des Presse- und Informationsamtes der Bundesregierung 52 (1985) 443-446, hierzu 443.

[77] Lübbe (s. Anm. 8), 693.

[78] Roman Herzog: Großmut und Vergebung. Tschechen und Deutsche dürfen nicht Gefangene ihrer Geschichte bleiben. In: FAZ vom 30.4.1997, Nr. 100, S. 15. - Für Verbrechen, die in unserem und durch unser Volk geschehen sind, Scham zu empfinden, ist kein völlig neues Phänomen erst der deutschen Geschichte des 20. Jahrhunderts. Bereits Friedrich Spee von Langenfeld (1591-1635) gesteht in seiner „Cautio criminalis“ (1631), daß er sich wegen der Hexenprozesse und des furcht­baren Unrechts an vielen Unschuldigen, besonders an Frauen, Deutschlands und des deutschen Namens schäme: „O Germania, quid facis?“ Friedrich Spee: Cautio Criminalis. Bd. 3. Hrsg. Theo G.M. van Oorschot. Tübingen; Basel, 1992, 89. 159. Siehe dazu auch Helmut Weber: Deutschland, die Deutschen und das Deutsche im Spiegel der Schriften Spees. In: Spee-Jahrbuch 3 (1996) 31-49, bes. 40 f, vgl. 34-41.