Kollektivschuld?
Ein
Begriff zwischen Individualismus und Kollektivismus
von
Hans Gleixner
Kurzinhalt - Summary:
Ist Kollektivschuld im
moralischen Sinn möglich? Kollektivschuld kann im weiten Sinn bedeuten, daß
die Mitglieder eines Volkes als einzelne sich aktiv an Verbrechen beteiligt
haben. Im strengen Sinn tragen alle Mitglieder allein schon durch die
Zugehörigkeit zu dieser Gruppe, die sich kriminell verhalten hat, Schuldverantwortung.
Beide Bedeutungen werden im Beitrag zurückgewiesen. Der Autor kommt zu dem
Ergebnis: Sittliche Schuld ist im wesentlichen individuell. Dennoch gibt es
eine enge Verflechtung zwischen der individuellen und der sozialen Dimension
unserer Handlungen, auch der Schuld. So gesehen kann man von sozialer Sünde
oder von Sündenstruktur sprechen.
Is it possible to use the term
'collective guilt' as a moral one? The concept is used in different ways. In
its broader meaning, collective guilt may imply that all individual members of
a particular group or a people did actually participate in crimes. Strictly
speaking, the members are to blame just because they belong to a group that did
act criminally. This paper rejects both of these views. Moral guilt is an
essentially individual phenomenon. Nevertheless, the individual and social
dimensions of our acts and, thereby, of our guilt are interwoven. Therefore we
may speak of social sin or structures of sin.
Einstieg und Problemstellung
Im März 1997 erschien in der
Frankfurter Allgemeinen Zeitung ein Artikel „Der lange Schrecken“ - Bericht und
Kommentar über die Verleihung des „Demokratiepreises 1997“ an D. J. Goldhagen
für sein Buch „Hitlers willige Vollstrecker“(1996).[1]
Dessen Untertitel lautet: „Ganz gewöhnliche Deutsche und der Holocaust“. Der
Autor legt ebenso wie seine Verehrer den Finger auf die individuelle
Verantwortung vieler „ganz normaler Männer“ für die Naziverbrechen, besonders
für die Vernichtung der Juden, die Shoa.
Goldhagen behauptet nicht, wie er
im nachgeschobenen Vorwort zur deutschen Ausgabe seines Buches eigens betont,
eine Kollektivschuld des ganzen deutschen Volkes. Der Autor vertritt nicht
explizit die Kollektivschuld-These. Aber was er über den angeblichen antisemitischen
Nationalcharakter der Deutschen einfachhin schreibt, läuft das nicht praktisch
auf den Vorwurf einer Kollektivschuld an den furchtbaren Verbrechen der Zeit
von 1933 bis 1945 hinaus?[2]
Es stellt sich also die Frage: Waren die Deutschen insgesamt, noch
zugespitzter, sind die Deutschen ein „Volk von Mördern?“[3]
Was ist dran an der Kollektivschuld-These?
Damit stehen wir vor der
keineswegs ganz neuen Frage, ob es Kollektivschuld gibt und wie sie,
falls diese Frage zu bejahen wäre, zu verstehen ist. Schuld und Sünde, in der
zeitgenössischen Gesellschaft nicht selten ignoriert, verdrängt oder
bagatellisiert, sind uns geläufig als geistig-moralische Realität, die mit der
Freiheit des einzelnen Menschen zu tun hat, also individuell strukturiert ist.
Bezogen auf das, was 1933-1945 von deutscher Seite an Verbrechen geschah, läßt
sich die Frage so formulieren: Ist die Schuld einiger, sogar sehr vieler
deutscher Bürger jener Epoche den Deutschen insgesamt, d. h. kollektiv,
anzulasten? Haben alle dafür geradezustehen im Sinne persönlicher Schuldverantwortung,
auch wenn sie nicht oder wenig davon gewußt haben noch daran beteiligt waren?
Oder handelt es sich bei dem Wort Kollektivschuld um einen zwischen Individualismus
und Kollektivismus angesiedelten Begriff, einen Terminus sui generis? Wo
wäre dann sein genauer Ort, worin läge sein Bedeutungsgehalt? Diese Fragen
deuten auf terminologischen Klärungsbedarf, zumal was die Begriffe Individualismus,
Kollektivismus und im besonderen Kollektivschuld betrifft.
Es geht in der folgenden
Erörterung um mehr als die gestreifte Problemstellung einer historischen
deutschen Kollektivschuld, nämlich um die ganz allgemeine, dahinter liegende
moralische Frage: Gibt es überhaupt Kollektivschuld, was ist Kollektivschuld?
Was hat die Moraltheologie hierzu zu sagen? Unsere Überlegungen richten sich
zuerst auf den moraltheologischen Problem- und Diskussionsstand. Darnach
versuchen wir zur Frage nach der Kollektivschuld einen Zugang über die
Kontrastbegriffe Kollektivismus - Individualismus. Der dritte Gedankenschritt
könnte und sollte über die Brücke der personalen Anthropologie noch näher an
eine Problembeantwortung heranführen.
I. Der moraltheologische Problem-
und Diskussionsstand um „Kollektivschuld“
Eine erschöpfende
moralgeschichtliche Skizze ist mit wenigen Strichen nicht erstellbar. Dies
würde eine eigene Studie erfordern. Stattdessen wollen wir es bei einigen Hinweisen oder
Stichproben belassen: Wieweit befaßten bzw. befassen sich die kirchliche
Verkündigung und die Moraltheologie mit dem Thema Kollektivschuld?
Beschäftigung mit der
Kollektivschuld, genauer dem Kollektivschuld-Vorwurf läßt sich zunächst in den
Jahren von 1945 bis 1960 beobachten, wie die Literatur ausweist. Man weiß von
der Ablehnung einer deutschen Kollektivschuld an den Naziverbrechen durch Papst
Pius XII.[4],
auch durch die katholischen deutschen Bischöfe[5].
Auf seiten der evangelischen Kirche Deutschlands ist das sehr spirituell
gehaltene „Stuttgarter Schuldbekenntnis“ (1945) zu notieren[6],
das unter dem sanften Drängen des Ökumenischen Rates der Kirchen entstand und
deutliche Einflüsse der Theologie von K. Barth erkennen läßt[7].
Es gibt einige Arbeiten und Aufsätze
aus der unmittelbaren Nachkriegszeit, neben Äußerungen von Juristen,
Psychologen und Philosophen auch Stimmen katholischer Moraltheologen
wie W. Schöllgen, R. Egenter u. a.[8]
B. Häring widmet in seinem ersten großen Moralhandbuch „Das Gesetz Christi“
der Kollektivschuld etwa drei Seiten mit einer Anzahl von Literaturhinweisen.[9]
Mausbach-Ermeckes „Katholische Moraltheologie“ begnügt sich mit wenigen Zeilen
zur Frage im Kleingedruckten.[10]
Das Stichwort Kollektivschuld findet sich, was erstaunt, weder in dem damals
(zwischen 1933 und 1953) neuartigen mehrbändigen „Handbuch der katholischen
Sittenlehre“ von F. Tillmann[11]
noch in der Zweitauflage des LThK.[12]
Die dritte Auflage dieses Lexikons enthält einen einschlägigen Beitrag.[13]
Fehlanzeige in Sachen Kollektivschuld ist auch zu vermelden, was K. Hörmanns
„Lexikon der christlichen Moral“ (1969) anlangt und dessen Folgewerk „Neues
Lexikon der christlichen Moral“ (1990). Das „Handbuch religiöser
Gegenwartsfragen“ (1986) kommt ohne jeglichen Beitrag über Sünde und Schuld
aus.[14]
H. Webers „Allgemeine Moraltheologie“ thematisiert zwar ausgiebig Schuld und
Sünde. Kollektive Verschuldung oder Schuld wird jedoch allenfalls gestreift.[15]
Diese Umschau in wichtigen
Lehrbüchern katholischer Ethik der Nachkriegszeit fördert eine relativ magere
Ausbeute zutage. Das bestätigt in etwa die lakonische Feststellung R. Guardinis
in seinen Ethik-Vorlesungen, daß nach 1945 „nicht geschehen ist, was die Situation
eigentlich forderte“, nämlich eine ehrliche, gründliche Auseinandersetzung mit
dem Phänomen Kollektivschuld auf breitem Feld.[16]
Im Vergleich zu einer Reihe von
katholischen Moralhandbüchern unseres Jahrhunderts beweisen neuere und
neueste Katechismen und kirchliche Verlautbarungen mehr Sensibilität für
das Thema. Dies dürfte mit dem größeren Zeitabstand vom furchtbaren Geschehen
der Nazizeit und mit dem inzwischen detaillierteren Forschungsstand
zusammenhängen. Im Gefolge des Vaticanum II scheint sich allmählich das
Bewußtsein in der katholischen Kirche für den Problemkomplex Kollektivschuld
oder Gemeinschaft der Sünde geschärft zu haben. Es gab eine
beträchtliche Anzahl von einschlägigen Erklärungen der Deutschen Bischofskonferenz
in den 70er und 80er Jahren.[17]
Der Katechismus der katholischen
Kirche (KKK), der durchwegs die soziale Dimension der Moral berücksichtigt,
spricht sehr knapp und dezidiert von Sündenkomplizenschaft und „sündigen Strukturen“
als Folgen der persönlichen Sünden, ohne dabei die Kollektivschuld konkret
aufzugreifen.[18] Der
deutsche Katholische Erwachsenen-Katechismus Bd. 2 (KEK II) zitiert den Begriff
Kollektivschuld, die abgelehnt wird. Er sieht aber, mit Bezug auf den KKK, das
Wechselverhältnis „zwischen persönlicher und sozialer Sünde“ wie auch die gemeinschaftliche
Haftpflicht aus Solidarität etwa eines Volkes für die Folgen eines Krieges
(Kollektivhaftung) deutlich.[19]
Relativ ausführlich geht die Enzyklika „Evangelium vitae“ (EV) von 1995 - in
anderem Konnex - auf die Vernetzung der Sünde und ihre Wechselwirkungen ein. „Netz der Mittäterschaft“ lautet hier
das Schlüsselwort.[20]
Kompakt und vergleichsweise am intensivsten befaßt sich der französische Erwachsenenkatechismus
„La fois des catholiques“ (1984), in deutscher Fassung „Glaube zum Leben“
(1986), mit dem Komplex der Kollektivschuld im Abschnitt „Kollektive Haftung“.[21]
Ein kurzer Blick über den
katholischen Bereich hinaus in die Lexika und einige bekannte Werke
evangelischer Theologie und Ethik zeitigt folgendes Ergebnis: Was die
renommierten Nachschlagewerke RGG3, EKL, HDSW, TRE angeht, so ist
in diesen weder ein Artikel über Kollektivismus noch über Kollektivschuld
vorhanden. Sie wird der Sache nach berührt in einem Beitrag des RGG3
über „Sünde und Schuld“[22]
und über „Gemeinschaft und Individuum“[23].
H. Thielickes „Theologische Ethik“ gebraucht das Stichwort Kollektiv des
öfteren, nicht jedoch den Terminus Kollektivschuld. Thielicke spricht indessen
an einigen Stellen seines großen Werkes von „überpersönlicher“,
geschichtlicher Schuld, die anderer Art sei als die persönliche Schuld. Bei
allem Gespür für die Komplexität des Phänomens Schuld und die hinterlassene
moralische Last des Dritten Reiches thematisiert und untersucht er dabei den
Begriff Kollektivschuld als solchen nicht.[24]
Die dreibändige „Systematische Theologie“ (1988-1993) von W. Pannenberg geht
im Bd. II auf das Thema „Sünde und Erbsünde“ ziemlich ausgiebig ein. Der
einschlägige Abschnitt behandelt ohne Verwendung des Begriffs Kollektivschuld
Sache und Problematik einer „strukturellen Allgemeinheit der Sünde“ im Zusammenhang
der Erbsündelehre und die „überindividuellen Aspekte der Sündhaftigkeit“.[25]
Ein lesenswerter, mit zahlreichen Literaturangaben versehener Aufsatz A. M.
Ritters „Vom Umgang der Kirche(n) mit ihrer Schuld (am Beispiel Nachkriegsdeutschlands)“(1994)
gibt vorwiegend aus evangelischer Sicht Einblick in die Behandlung der
Schuldfrage, wie sie sich den Deutschen nach 1945 stellte.[26]
Alles in allem bleibt
festzuhalten, daß in relativ vielen katholischen Moralhandbüchern Kollektivschuld
kaum thematisiert oder nur marginal erörtert bzw. selten als Problem
aufgegriffen wurde. Davon heben sich einige theologische Spezialuntersuchungen
ab, z. B. jene von W. Schöllgen, R. Egenter. Etwas mehr Interesse fand
und findet die dornige
Kollektivschuld-Frage in einzelnen päpstlichen und bischöflichen Schreiben und
in den neueren Katechismen der katholischen Kirche, auch in jüngeren
Verlautbarungen der evangelischen Kirche Deutschlands. Diese skizzenhaften Hinweise
mögen als Feststellung genügen, den Stand des Problembewußtseins und der Diskussion
anzudeuten.
II. Kollektivschuld - ein Begriff
zwischen Kollektivismus und Individualismus?
Der Versuch, dem schwer
erfaßbaren Gehalt von Kollektivschuld näherzukommen, könnte über die
Kontrastbegriffe Kollektivismus und Individualismus laufen. Kollektivschuld erscheint
dem Kollektivismus besonders artverwandt, der in Systemen wie dem
Nationalsozialismus, dem Faschismus, dem Kommunismus und anderen Regimen
Gestalt gefunden hat. Die gemeinte Sache läßt sich noch schärfer
herauskristallisieren, wenn wir auch den Individualismus, das Gegenextrem zum
Kollektivismus, mit unter die Lupe nehmen.
1. Kollektivismus
Zu diesem Stichwort bieten
verschiedene Nachschlagewerke breitere Information. Die folgende fast
stenogrammartige Erläuterung seines Bedeutungsgehalts stützt sich auf einen Artikel
des Staatslexikons.
Der Begriff Kollektivismus,
abgeleitet aus dem lateinischen Zeitwort colligere, d. h. sammeln,
zusammenlesen, kennzeichnet einen sozialphilosophischen Standpunkt, der den
Einzelmenschen nur als Teil des gesellschaftlichen Kollektivs (Gesamts)
gelten läßt. Der Mensch besitzt demnach keine unverfügbare, unaustauschbare
Selbständigkeit und Eigenwertigkeit, folglich keine personale
Eigenverantwortung. Hier wird der Bezug zum Gewissen, zu positiver bzw.
negativer Zurechenbarkeit des Handelns sichtbar. Nicht der Einzelmensch ist
die primäre Realität, also nicht die Person, sondern die Gesamtheit der
Beziehungen zwischen den Menschen, die Strukturen. Der Mensch ist das Ensemble
oder Konglomerat der gesellschaftlichen Verhältnisse (K. Marx). Der einzelne
stellt lediglich ein „Rädchen und Schräubchen“ (Lenin) im Uhrwerk dar, eine
Funktion, ein Mittel, Instrument oder
Kettenglied im Gesamtgefüge.[27]
Unabhängig von diesen Relationen kommt dem einzelnen Menschen keine
Wirklichkeit zu. Er ist nicht selber einer, sondern die gesellschaftlichen
Bezüge machen das Wesentliche des Menschseins erst aus; er ist deren Produkt.
Kollektivistische Systeme respektieren konsequenterweise keine individuellen
Menschenrechte, die der Verfügungsmacht des Kollektivs entzogen wären. Dem
Staat gegenüber hat der einzelne keine Rechte, nur Pflichten. Er verdankt ja
seine ganze Existenz dem Kollektiv. Die Folgerung heißt anspruchslose
Unterwerfung unter dieses kollektive System (Staat, Partei), das in Rechtsordnung,
Bildungswesen und Kultur zum Selbstzweck und vergötzt wird.
2. Individualismus
Der beschriebene Kollektivismus
ist eine Reaktion auf den Individualismus, ein Auswuchs oder eine Ausgeburt des
letzteren. „Die ausgesprochen individualistische Tendenz unserer letzten Entwicklung
hat zur Folge“, worauf C. G. Jung bereits 1933 aufmerksam gemacht hat, „daß
nunmehr ein kompensatorischer Rückschlag zum Kollektivmenschen eintritt,
dessen Autorität vorderhand noch das Schwergewicht der Masse ist... Der
Kollektivmensch droht das Individuum zu ersticken, jenen Einzelnen, auf dessen
Verantwortlichkeit schließlich alles Menschenwerk ruht.“[28]
Im Individualismus wird das
Verhältnis zwischen Einzelmensch und Gesellschaft ausschließlich vom
Individuum her bestimmt. Die westlichen Industrievölker liefern dafür genügend
Anschauungsmaterial: Jeder, wie er will; “Mir geht nichts über Mich.“[29]
Alles kreist - zumindest in der Tendenz - um den Menschen als einzelnen.
Er definiert sich vor allem als Einzelwesen, zugespitzt als Monade.
Sozialcharakter und Gesellschaft sind in diesem Menschenbild keine eigene
Wirklichkeit, sondern allenfalls etwas, von dem sich der einzelne abgrenzt und
absetzt.
Geistesgeschichtlich wird der
Individualismus zum einen zurückgeführt auf die nominalistische Philosophie[30],
zum anderen auf die Autonomie-Erklärung des Menschen in der Aufklärung[31].
Auch die Psychologie hat, undifferenziert gesagt, vornehmlich den einzelnen Menschen
im Blick. Darin liegt viel Berechtigung nach der Entrechtung des Menschen durch
absolutistische und diktatorische Systeme. Das ursprünglich positive und
immer noch gültige Anliegen des Individualismus ist „Sensibilität für die
Person und Ernstnehmen des einzelnen Menschen“.[32]
Oder, wie Nell-Breuning sich ausdrückt: Der „Wahrheitskern des I. besteht in
der Wertschätzung des einzelnen Menschen gerade auch in dem, was seine
Individualität ausmacht... Diesem Wahrheitskern verdankt der I. seine
ungeheure, in ganzen Jahrhunderten nicht verbrauchte Durchschlagskraft.“[33]
Dies ist seine Stärke und sein bleibender Wert.
Unter Individualismus als System
(in Lehre und Praxis) versteht man hingegen die Überziehung und den Umschlag
in Überheblichkeit und Selbstherrlichkeit des einzelnen - man könnte auch
formulieren: das Ausarten der an sich positiven Selbstverwirklichung in
Egomanie und Egotrip. Gemeint ist das Extrem, „jene geistige Grundeinstellung,
die das Individuum zum Maßstab des Denkens nimmt“, und zwar zum alleinigen
Maßstab: Das Individuum ist „höchster Wert und letzter Zweck“.[34]
Solche Anthropologie schlägt sich folgerichtig nieder in einer individualistischen,
d. h. ichfixierten Ethik.[35]
Individualistische Ethik mißachtet die Sozialnatur des Menschen, blendet das
Eigengewicht der Gesellschaft aus und ignoriert die Gemeinwohlverantwortung.
Im Laufe unserer weiteren Überlegungen werden wir auf dieses Gegenextrem zur
kollektiven Sicht von Moral und Schuld zurückkommen.
3. Kollektivschuld
Nach diesem Kontrastbild stellt
sich die Frage, wo und wie die Kollektivschuld anzusiedeln und zu fassen wäre.
Ist sie überhaupt möglich, oder ist sie ein blanker Un-Begriff? „Die begriffliche
Fassung der Kollektivschuld selber“, notiert der spätere Wiener Erzbischof F.
König in einem beachtenswerten Aufsatz von 1950, „ermangelt einer strengen
Einheitlichkeit und bleibt daher reichlich unscharf. Es sprechen in diesen
Fragen Juristen anders als Psychologen, Philosophen wieder anders als
Moraltheologen...“[36]
Im Kontext eines lupenreinen Individualismus läßt sich Kollektivschuld in der
Tat nicht unterbringen. Wenn überhaupt, bietet der kollektivistische Denkansatz
Platz für kollektive Schuld. Hinter dieser Schuld stünde nicht der einzelne
Mensch, der selbständig denkend und frei so oder so entscheidet und handelt,
in unvertretbarer Eigenverantwortung, sondern eine Gesamtheit, die sündigt,
z. B. ein Volk. Von welcher Art und Qualität ist dieses überindividuelle
Subjekt? Damit befinden wir uns mitten in der Frage, ob es Kollektivschuld
gibt und wie sie denn zu erklären und zu bestimmen wäre. Handelt es sich um
eine eigene Schuldkategorie?
Zur terminologischen Klärung mag
eine Unterscheidung beitragen, die F. Scholz in seinem Buch „Kollektivschuld
und Vertreibung“ (1995) aufgreift. Die von ihm gebrauchte Differenzierung ist
einem nichtveröffentlichten Hirtenbriefentwurf der katholischen Bischöfe
Deutschlands vom August 1945 entlehnt: Kollektivschuld im weiteren Sinn
und Kollektivschuld im strengen Sinn.[37]
Was meint diese eher formale Distinktion?
3.1 Kollektivschuld im weiteren
Sinn
Sie besagt, um es zunächst an
einem Beispiel zu erläutern, das deutsche Volk habe sich 1933 und in den zwölf
Jahren der Naziherrschaft wie ein geschlossener Block für A. Hitler entschieden,
sich in allen oder nahezu allen seinen Mitgliedern hinter ihn und seine Taten
gestellt.[38] In
diese Richtung gingen 1945 Vorwürfe der Propaganda der Siegermächte. Man
unterstellte, die Deutschen hätten mit erdrückender Mehrheit die NS-Verbrechen
gekannt, gebilligt und mitvollzogen. Alle Bürger hätten Hitler zugestimmt bzw.
ihn gestützt, aktiv oder passiv. Deshalb könne man mit Fug und Recht von einer
deutschen Kollektivschuld am Krieg und an sämtlichen NS-Greueln sprechen. Kollektivschuld
solcher Art stellt sich dar als Kumulierung oder Addition der persönlichen
Schuld der einzelnen Mitglieder des Volkes, die sich alle bewußt zum ‘Führer’
bekannt, an den Verbrechen beteiligt oder diese zumindest tatenlos hingenommen
hätten. Die Summe der von allen oder fast allen begangenen Schuld
wird als Kollektivschuld im weiteren Sinn bezeichnet. Hier allerdings beginnt
die Beweislast: Haben sich alle verfehlt - sei’s durch Taten, sei’s durch
Unterlassungen?
Kollektivschuld im skizzierten weiteren
Sinn wäre demnach das Ergebnis einer durchgehenden Verschwörung aller
Mitglieder des Volkes für ein Verbrechenssystem (Drittes Reich, Stalinismus o.
ä.). Die NSDAP gab sich im Sinne Hitlers äußerste Mühe, alle Welt glauben zu
machen, das ganze deutsche Volk sei „eine einzige große
Verschwörergemeinschaft“, die hinter dem Führer stehe.[39]
Dies würde beinhalten, daß sehr viele Staatsbürger in personaler Eigenentscheidung dem vom System geplanten und
ausgeführten Bösen zugestimmt haben. Nach F. König ist so verstandene
Kollektivschuld nur „Sammelbegriff einer Schuld, die nichts anderes ist als die
Summe der Einzelschuld von Individuen, die alle zur gleichen Zeit und durch
die gleiche Handlung als Einzelpersonen schuldig geworden sind“.[40]
Genau besehen stellt dies jedoch keine eigene, von der individuellen
moralischen Verfehlung differente Schuldkategorie dar.
3.2 Kollektivschuld im strengen
Sinn
setzt demgegenüber ein kollektives
Subjekt sittlichen Entscheidens und Handelns voraus. Wer Kollektivschuld
in solcher Version für möglich erachtet, müßte „annehmen, daß das Volk eine
Gesamtseele besitze, die moralischer Handlungen fähig wäre“.[41]
F. Scholz erblickt in dieser Konzeption
die eigentliche Vorstellung von Kollektivschuld. Als deren Träger wird
ein überpersonaler, alle Glieder des Volkes bestimmender „Volksgeist“
unterstellt, eine Kollektivseele, die über der individuellen, vor Gott
verantwortlichen Seele oder über dem persönlichen Gewissen rangiert und
agiert. Diese zugespitzte These hat
ihren Ort in dem oben gezeichneten Menschenbild des Kollektivismus. Hitler und
mit ihm die NSDAP hatten dafür eine besondere Vorliebe. Seiner
Regierungserklärung nach dem Ermächtigungsgesetz (23.3.1933) zufolge wollte er
„eine durchgreifende moralische Sanierung des Volkskörpers vornehmen“. Der
einzelne ist in solcher Sicht lediglich Glied des Kollektivs. Er ist, ob er es
weiß und will oder nicht, allein schon auf Grund seiner Zugehörigkeit zum
Gesamt des Volkes in die Schuldbelastung hineingezogen und verstrickt. Nach
dieser enggefaßten Kollektivschuld-Theorie wären alle Mitglieder des Volkes
betroffen, „die Täter wie die Ahnungslosen“.[42] Der Begriff „Volksgeist“ ist allerdings
keine Erfindung Hitlers, sondern von G. W. F. Hegel entwickelt worden.[43]
Überpersonaler „Volksgeist“ kann indessen nicht als Ersatzsubjekt menschlicher
Akte, folglich auch nicht der Schuld fungieren. So hatte Hegel den im
NS-Vokabular beliebten Begriff im übrigen nicht verstanden. Mit den Worten der
deutschen katholischen Bischöfe von 1945: „Die sogenannte Volksseele ist
entweder eine poetische Personifikation oder eine pantheisierende Fiktion...“[44]
Kollektivschuld, deren Träger
„das nach Art einer Person gefaßte Kollektivum“ wäre, ist dann so etwas wie der
aus einer verbrecherischen Handlung der personifizierten Gemeinschaft (Volk,
Staat o. dgl.) „sich ergebende Schuldzustand“. Es fragt sich, ob Schuldzustand
und Schuldträger im sittlichen Sinn voneinander ablösbar sind. Man muß nach F.
König „praktisch eine Vermassung des Individuums“ annehmen, um zu einer
Kollektivschuld-Theorie zu gelangen. Solche Personifizierung des Kollektivs
erscheint unrealistisch, so daß man sie mit Recht ausklammern kann: Ein
Kollektivum, das analog dem Individuum als moralisches Subjekt agieren könnte,
bleibt ein Konstrukt. Wiederum zeigen sich bei präziser Sondierung begriffliche
Unschärfen und fließende Übergänge zur Individualschuld hin: Mangelnder
Widerstand, Unterlassen staatsbürgerlicher Pflichten, indirekte Zustimmung
vieler, vieler Einzelakteure werden zu einer kollektiven Schuld verdichtet und
summiert. Kollektivschuld entpuppt sich so doch wieder als eine aus der
vielfältigen Individualschuld zahlreicher Einzelmenschen hochgerechnete Größe.[45]
Vertreter der streng
kollektivistischen These kommen natürlich sehr leicht zu pauschalen
Schuldzuweisungen: Die Juden haben Christus gekreuzigt, sie seien in
ihrer Gesamtheit am ‘Gottesmord’ schuldig - ein Vorwurf, den das Vaticanum II
in der Erklärung „Nostra aetate“ Art. 4 ausdrücklich zurückweist.[46]
Ein anderes Beispiel von Kollektivschuld-Erklärung stammt aus einer agitatorischen
Rede M. Begins (7.1.1952), der M. Wolffsohn in seinem Buch „Ewige Schuld?“
(1988) das kurze Zitat entnimmt: „Es gibt keinen Deutschen, der nicht unsere
Eltern ermordet hat. Jeder Deutsche ist ein Nazi. Jeder Deutsche ist ein
Mörder. Adenauer ist ein Mörder.“ Der damalige israelische Regierungschef D.
Ben-Gurion charakterisierte solche Ideologie, die von manchen seiner Landsleute
vertreten wurde, als „faschistisch“ und traf damit genau den streng
kollektivistischen Denkansatz von Schuldbeurteilung.[47]
Kollektivschuld im strengen Sinn
bedeutet demnach: Du bist an Verbrechen deiner Gruppe, Gemeinschaft, deines
Volkes schuld einfach auf Grund deiner Zugehörigkeit zu diesem Kollektiv,
egal, ob du bewußt und gewollt oder nicht daran mitgewirkt hast.[48]
Was hat die christliche Ethik zu
der These von einer moralischen Kollektivschuld, sei’s im weiteren, sei’s im
strengen Sinn, zu sagen?
III. Bewertung der
Kollektivschuld-These aus der Sicht der christlichen Anthropologie
Die christliche Anthropologie hat
personale Dimension, d. h. sie versteht den Menschen als Person. Entsprechend
zeigen die christliche Moral und Ethik personales Profil.[49]
Person bezeichnet den Menschen in seiner Eigenständigkeit und
seinen vielseitigen Beziehungen: Er ist unverwechselbar einmalig, nicht
kopierbar. Der einzelne lebt aber zugleich in tiefenpsychischen, sozialen,
ökonomischen und ökologischen sowie geschichtlichen und politischen Beziehungen,
außerdem transzendenzoffen. Der Mensch lebt nicht als Monade. „Die Membran,
die das Selbst vom anderen trennt, ist nicht dicht.“[50]
In der individuell wie auch sozial geprägten Person haben sittliches Tun und
Lassen, Moral und Ethik ihren Wurzelboden. Es geht um Persongerechtheit der
Ethik, die das eben skizzierte breite Spektrum der Bezüge und
Lebensperspektiven umfaßt.
Auf solchem anthropologischen
Hintergrund kann eine Antwort auf die These von der Kollektivschuld versucht
werden. Sie wird mehrdimensional, nicht einlinig ausfallen. Die Bewertung ist
daher schrittweise zu treffen.
1. Individualität der Schuld
Derjenige, der bzw. diejenige,
die sittlich handelt, ist, wenngleich in einem vielschichtigen Bedingungsfeld
lebend, ein Einzelmensch. Einsicht und Freiheit, die zum moralischen Handeln
befähigen und Verantwortlichkeit bewirken, sind stets individuell. Sittliches
Entscheiden und Handeln, ob in positiver oder in negativer Richtung, sind
konsequenterweise individuell oder persönlich geprägt. Im innersten Kern ist
Schuld somit Individualschuld. Ohne diesen Kerngehalt der persönlichen Einsicht
und Freiheit ließe sich Schuld nicht als zu verantwortende, d. h. sittliche
Schuld identifizieren. Das meinten die
katholischen deutschen Bischöfe, als sie sich in ihrem nicht publizierten Hirtenbriefentwurf
vom August 1945 gegen die Kollektivschuld-Theorie wandten: „In Wirklichkeit
aber sind nur die menschlichen Einzelwesen moralischer, guter oder schlechter,
Handlungen fähig“, trotz aller äußeren und gegenseitigen Einflüsse und
Vernetzungen.[51]
In den Aussagen der katholischen
Kirche (Hirtenbriefen, Moralhandbüchern, Katechismen) seit 1945 ist dies der
vorherrschende Tenor: Eine
„Kollektiv-Verantwortung“ einer Gemeinschaft, d. h. moralische Schuld eines
Volkes im strengen Sinn, gibt es nicht. „Was es gibt, ist“, um R. Guardinis
„Ethik“ zu zitieren, „immer nur personale Verantwortung: das Einstehenmüssen
für eine Handlung oder Unterlassung, die aus eigener Erkenntnis und
Entscheidung hervorgegangen ist.“[52]
Ähnlich lapidar drückt sich der KEK II aus: „Die persönliche Verantwortung für
das eigene Tun schließt aus, daß es eine Kollektivschuld gibt.“[53]
Sind diese Zitate ein
Schuldentlastungsversuch der Deutschen im Rückblick auf die Schreckenstaten
des Dritten Reiches? Gegen diesen Verdacht sprechen interessanterweise ‘Stimmen
von außen’, von denen das Internationale Militärgericht (IMT) bei den
Nürnberger Kriegsverbrecherprozessen 1946/47 angeführt sei. Die Bestrafung der
NS-Täter hatte gemäß Anordnung des IMT nach den Grundsätzen menschlicher
Gerechtigkeit zu erfolgen, nicht nach der Kollektivschuld-Theorie. Sonst hätte
es bei diesem Prozeß keine Freisprüche geben können, die es de facto auch gab.
Lesenswert ist in diesem Zusammenhang die Stellungnahme des
Sachverständigenausschusses, den McCloy, der amerikanische Hochkommissiar, 1950
einberufen hat, um über die Gnadengesuche für verurteilte NS-Täter zu beraten.
Der Ausschuß betont in seinem Bericht, „daß der Einzelne nicht für die Sünden
anderer verantwortlich gemacht werden darf. Eine Schuld durch Zugehörigkeit
gibt es nur in einem beschränkten Maße. Wer einer verbrecherischen Organisation
beitritt und sich in Kenntnis ihrer verbrecherischen Natur aktiv daran
beteiligt, sollte bis zu einem gewissen Grad für die Handlungen dieser
Organisation, der er beigetreten ist und die er unterstützt, verantwortlich
gemacht werden. Seine Verurteilung als Mitglied einer verbrecherischen
Organisation bedeutet nicht, daß er für die Vergehen der Organisation sühnen
müßte, sondern ausschließlich, daß er für seinen Beitritt und seine eigene
Beteiligung im Rahmen der Organisation zur Rechenschaft gezogen wird. Auch in
dieser Hinsicht... soll jeder Angeklagte nur aufgrund seiner eigenen Handlungen
beurteilt und bestraft werden.“[54]
Die These von der Individualität
der Schuld und entsprechend das Nein zur Kollektivschuld sind im personalen
Menschenbild und im allgemeinen Humanitäts- und Moralverständnis und
Rechtsempfinden verankert, die sich im Laufe der Jahrhunderte herausgebildet
haben. Christliche Sicht von moralischer Schuld, theologisch gesprochen von
Sünde, hält fest am individuellen Kern des verantwortlichen menschlichen Tuns
und Lassens. Dabei soll nicht verschwiegen werden, daß die Geschichte der
Bibel des Alten Bundes und des Neuen Bundes eine Entwicklung wachsender
Verinnerlichung und Verständnisfortschritte von einer anfangs mehr kollektiven,
objektiven Schuldzumessung hin zur Auffassung der Sünde als einer unvertretbar
subjektiven Entscheidung und Tat des einzelnen Menschen kennt.[55]
Die dargelegte Position von der
Individualität der Schuld oder der persönlichen Verantwortung schließt
Kollektivschuld im strengen Sinn völlig aus. Vom personalen Ansatz her muß aber
auch die Kollektivschuld-Theorie im weiteren Sinn kritisiert und zurückgewiesen,
zumindest aber modifiziert werden. Die Annahme einer Kollektivschuld dieser
Art - als Summe der Individualschuld aller verantwortlich Zusammenwirkenden -
bringt die Gefahr der Pauschalierung mit sich und droht auf eine folgenreiche
Einebnung der jeweiligen Mitschuld vieler Einzelakteure hinauszulaufen. Die
Schuld der Haupttäter und die der Mittäter, der Mitläufer verschiedenen Grades
würden ungerechterweise gleichgewichtet.
Man muß also differenzieren, was
die deutschen katholischen Bischöfe in ihrem Pastoralwort vom 23.8.1945 denn
auch getan haben. Was in ihm zu lesen steht, scheint von Goldhagens Behauptung
gar nicht so weit entfernt: „Furchtbares ist in Deutschland schon vor dem
Kriege und durch Deutsche während des Krieges in den besetzten Ländern
geschehen. Wir wissen und beklagen es zutiefst: viele, viele Deutsche haben
sich von den falschen Lehren des Nationalsozialismus betören lassen, sind bei
den Verbrechen gegen menschliche Freiheit und menschliche Würde gleichgültig
geblieben; viele, viele leisteten durch ihre Haltung den Verbrechen Vorschub,
viele sind Verbrecher geworden. Schwere Verantwortung trifft jene, die durch
Bildung und Stellung wissen konnten, was bei uns vorging, die durch ihren
Einfluß solche Verbrechen hätten hindern können und es nicht getan, ja diese
Verbrechen ermöglicht, sich mit den Verbrechern solidarisch erklärt haben. Wir
wissen aber auch, daß besonders bei solchen, die in abhängiger Stellung waren,
wir denken insbesondere an Beamte und Lehrer, die Parteizugehörigkeit nicht
notwendig eine innere Zustimmung zu den furchtbaren Taten des Regimes
bedeutete. Gar mancher trat ein in Unkenntnis des Treibens und der Ziele der
Partei, gar mancher gezwungen, gar mancher in der guten Absicht, Böses zu
verhüten. Es ist eine Forderung der Gerechtigkeit, daß die Schuld... von Fall
zu Fall geprüft wird.“[56]
Die Unterscheidung der Schuld der
vielen Einzelmenschen, die sei es als Anstifter, Drahtzieher, Befehlsgeber,
Kollaborateure, Helfer, Helfershelfer oder als Gleichgültige, Verführte,
ängstliche Mitläufer, unter Druck Gesetzte agiert und mitgewirkt haben, muß um
der Gerechtigkeit willen getroffen werden. Ansonsten würden die kleinen
Mittäter und Mitläufer mit den Hauptverbrechern und vorrangig Verantwortlichen
auf gleiche Stufe gestellt. Das Ergebnis könnte sein: Die Kleinen hängt man,
die Großen läßt man laufen. Die grundsätzliche Individualität der Schuld
erfordert auch dort, wo sich sehr viele an Regierungskriminalität und
Kriegsverbrechen beteiligt und kooperiert haben, die Einzelfallprüfung. Dies
gilt für die moralische Bewertung, auch für die in unserer Erörterung nicht
thematisierte juridische Seite des Fragenkomplexes.
Man kann abschließend
zusammenfassen mit Worten R. Guardinis, der die Kollektivschuld ablehnt:
„Natürlich gibt es eine Verantwortung für das, was Andere tun, wo die Pflicht
bestand, dafür zu sorgen, daß dieses Tun richtig werde... Entsprechend gibt es
auch eine Mitverantwortung des Einzelnen für das, was der Staat und in ihm das
Volk tut. Diese reicht aber genau so weit, als er am betreffenden Verhalten von
Staat und Volk persönlich durch Tun und Unterlassen beteiligt war.“[57]
Ist dieses Nein zu einer moralischen
Kollektivschuld, so könnte man einwenden, nicht der Sieg des Individualismus in
Moral und Ethik? Der Einwand träfe zu,
wenn man bei der Individualität der Schuld als ‘der Weisheit letztem Schluß’
stehenbliebe. Das Nein zur Kollektivschuld-These könnte als Schuldfreispruch
auf der ganzen Linie mißdeutet werden. An die Stelle der kollektiven Schuld
träte in einer Art Umkehrthese der kollektive „Unschuldswahn“: Niemand ist
schuldig, alle fühlen sich reingewaschen. Die Schuld, auch die schwerste, wird abgewälzt in einem
grotesken „Entschuldigungsmechanismus“, den die Gemeinsame Synode der Bistümer
der Bundesrepublik Deutschland (1976) im Dokument „Unsere Hoffnung“ bloßlegt:
„Christentum widersteht mit seiner Rede von Sünde und Schuld jenem heimlichen
Unschuldswahn, der sich in unserer Gesellschaft ausbreitet und mit dem wir
Schuld und Versagen, wenn überhaupt, immer nur bei den anderen suchen, bei den
Feinden und Gegnern, bei der Vergangenheit, bei der Natur, bei Veranlagung und
Milieu. Die Geschichte unserer Freiheit scheint zwiespältig, sie wirkt wie
halbiert. Ein unheimlicher Entschuldigungsmechanismus ist in ihr wirksam: die
Erfolge, das Gelingen und die Siege unseres Tuns schlagen wir uns selbst zu;
im übrigen aber kultivieren wir die Kunst der Verdrängung, der Verleugnung
unserer Zuständigkeit, und wir sind auf der Suche nach immer neuen Alibis
angesichts der Nachtseite, der Katastrophenseite, angesichts der Unglücksseite
der von uns selbst betriebenen und geschriebenen Geschichte.“[58]
Die Position der christlichen
Moraltheologie kann solche Flucht aus der Geschichte nicht sein. Wirklich
verübte Schuld, auch in der Gesellschaft und von Staats wegen, darf nicht verdrängt,
auf das Milieu umgelegt oder weggewischt werden. Guardini betont in einem Atemzug
mit dem Insistieren auf der Individualität der Schuld und Verantwortung durch
Mitwirkung an Staatsverbrechen ebenso die Gemeinschaft „der Solidarität, der
Zugehörigkeit und des Schicksals“. „Wenn ich das Leben eines Volkes und Staates
im Guten geteilt habe“, fährt der Religionsphilosoph fort, „dann entspricht es
den ungeschriebenen Gesetzen eines ehrenhaften Daseins, auch für sein Unrecht
mit einzustehen...“[59]
Wir dürfen uns also nicht auf eine bloße Verneinung der Kollektivschuld zurückziehen
und beschränken, sondern müssen, wie das Vaticanum II in Art. 30 der
Pastoralkonstitution allgemein fordert, „über die individualistische Ethik
hinausschreiten“.[60]
Kurz, die Ablehnung der Kollektivschuld ist kein genereller Schuldfreispruch.
Damit geraten Dimensionen ins
Blickfeld, die mit der individuellen Seite des Sittlichen komplex verwoben
sind. Es geht m. a. W. um jenes Körnchen Wahrheit, das in der Kollektivschuld-Theorie
bei all ihrer Unstimmigkeit dennoch enthalten zu sein scheint.
2. Die Vernetzung der Schuld -
das Wahrheitsmoment an der Kollektivschuld-These
Worin liegt das Wahrheitsmoment,
das die Kollektivschuld-These trotz allem anzeigt? Hier kommen einem
Assoziationen in den Sinn, die C. G. Jung mit seinem engagierten Aufsatz „Nach
der Katastrophe“ (1945) und K. Jaspers mit seiner Studie „Die Schuldfrage“
(1946) wecken.
C. G. Jung schob den Deutschen,
wie sein klärendes „Nachwort“ (1946) nochmals hervorhebt, „weder eine
moralische noch eine juristische Kollektivschuld“ zu. Es ging ihm ausdrücklich
um das „psychische Phänomen“ Schuld und um den psychologischen Gebrauch des
Wortes Kollektivschuld. Inhaltlich versteht er darunter ein „tragisches
Verhängnis“, das „Gerechte und Ungerechte“ trifft - „die verfinsternde
Wolke, die sich von der Stätte ungesühnten Verbrechens erhebt“. Er spricht von
einer Art archaischer „magischer Unreinheit“. Trotz des „irrationalen Wesens“
so aufgefaßter Kollektivschuld erblickt Jung in ihr dennoch mehr als ein
„Kollektivvorurteil“, nämlich einen aufweisbaren Tatbestand, „eine höchst
reale Sache“. Der Schweizer Tiefenpsychologe diagnostiziert in der Seele des
Volkes eine Krankheit, deren Heilung (Therapie) ihm am Herzen liegt. In Jungs
Vorstellung von der deutschen Kollektivschuld sind zwar Vermischungen und
Verwischungen zwischen psychologischem Schuldgefühl, Beschämung über von
Nächststehenden begangenes Unrecht und sittlicher Schuld des einzelnen nicht zu
übersehen. Entgegen seiner dezidierten Absicht moralisiert er gelegentlich, wenn er das Phänomen psychologisiert.
Dennoch dürfte er eine wunde Stelle treffen. Jung markiert sie mit Ausdrücken
wie abnormer Geisteszustand, „deutsche Psychopathie“, „Massenpsychose“,
woraus er sich die furchtbaren Geschehnisse während des Dritten Reiches
erklärt. Wenn man sich die Sportpalastrede von J. Goebbels (18.2.1943) und ihre
ekstatische Wirkung im (sorgsam ausgewählten) Auditorium vergegenwärtigt, mag
man erspüren, daß Jungs schockierende Diagnose nicht einfach aus der Luft
gegriffen war.[61] Er
meinte die reale, das Individuum einbeziehende und zugleich übergreifende
Schuldvergiftung, in die sich ein ganzes Volk verstrickt hat, einen „Schatten“,
mit dem es leben und fertig werden muß.[62]
K. Jaspers kennt und benennt in
der Studie „Die Schuldfrage“ (1946) neben und unterschieden von der
kriminellen Schuld (Verbrechen), der politischen Schuld (Untaten von Staatsmännern,
politische Haftung der Staatsbürger) und der moralischen (d. i. Individual-)
Schuld eine „metaphysische Schuld“. Letztere wird von ihm so umrissen:
„Metaphysische Schuld ist der Mangel an der absoluten Solidarität mit dem
Menschen als Menschen. Sie bleibt noch ein unauslöschlicher Anspruch, wo die
moralisch sinnvolle Forderung schon aufgehört hat. Diese Solidarität ist
verletzt, wenn ich dabei bin, wo Unrecht und Verbrechen geschehen.“ Unbewußte
Forderung, die zu erfüllen der einzelne Mensch - aus Solidarität gegenüber dem
Menschen als Menschen - schuldig blieb, ist solche Verletzung der
Solidaritätspflicht eine seinsmäßige Schuld? Was verbirgt sich hinter dem Jasperschen
Begriff der „absoluten“, das Moralische überschreitenden Solidarität gegenüber
„dem Menschen als Menschen“?[63]
Es scheint, daß Jungs psychologische
Kollektivschuld und Jaspers’ metaphysische
Schuld, die ihre begrifflichen Unschärfen aufweisen und nicht
deckungsgleich sind, in einem übereinstimmen: Menschliche Schuld, im Kern
individuell bestimmt, ist dennoch nicht monadisch und isoliert, so wenig wie
der Mensch selbst eine Monade darstellt. Es gibt die Vernetzung und
Wechselwirkung des Bösen wie des Guten. Dieses Phänomen kommt auch in
theologischen Formulierungen zum Vorschein wie „soziale Sünde“, „Gemeinschaft
der Sünde“, „Situation von Sünde“. Das sind Ausdrücke, die Johannes Paul II.
in seinem Apostolischen Schreiben „Reconciliatio et paenitentia“ (1984)
verwandt hat. Neuerdings spricht er in „Evangelium vitae“ (1995) vom „Netz der
Mittäterschaft“ und zitiert den von der lateinamerikanischen Theologie
geprägten Begriff „Sündenstruktur“.[64]
Genau genommen ist klar, daß
Institutionen, Situationen oder Strukturen „an sich kein Subjekt moralischer
Akte“ sein können. Sünde im eigentlichen Sinn des Wortes ist „immer ein Akt
der Person, weil sie ein Akt der Freiheit des einzelnen Menschen ist“.
„Sündige Strukturen“ sind vielmehr
„Ausdruck und Wirkung persönlicher Sünden“, wie der KKK erläutert.[65]
Hinter Sündenstrukturen stehen, eventuell auf sehr verdeckte und verworrene
Weise, sündige Menschen als Verursacher, treibende Kräfte und Komplizen. Sie
sind die Sünder, Strukturen als solche können nicht sündigen. Strukturelle
Sünde ist daher analog zu verstehen. Die Schuld und Sünde des einzelnen und
der vielen Einzelmenschen verbleibt aber nicht im ‘individuellen
Schneckenhaus’, sondern wirkt wie ein Ferment, schlägt Wellen, hat
ansteckende, destruktive Folgen. Sie pervertiert nicht nur den Täter. Auch das
soziale und politische Umfeld und Klima, sogar unsere liebe Mutter Erde
werden durch Schuld von Menschen vergiftet. Die persönlichen Untaten und
Verbrechen, zumal wenn sie in gleiche Richtung zusammenwirken, etablieren sich
in gesellschaftlichen und politischen Verhältnissen, z. B. in einem
Unrechtsregiment oder einem ausbeuterischen System. Sündenstruktur bezeichnet
die in Strukturen verfestigte Sünde einzelner und von Gruppen, man könnte
sagen: geronnene Unmoral. Das Phänomen, dem wir in der Geschichte immer wieder
begegnen, ist um so schlimmer, als die „Strukturen des Bösen“ und die
pervertierten Institutionen ihrerseits zurückwirken auf die Einzelmenschen und
deren Freiheit zum Guten blockieren. Es besteht eine Wechselwirkung zwischen
persönlicher und sozialer, struktureller Sünde. Die „sündigen Strukturen“ können,
wie der KEK II formuliert, „die Personen innerlich so prägen, daß sie in ihnen
gewissermaßen eine Barriere gegen das Gute schaffen und so zu persönlichen
Sünden geradezu disponieren“.[66]
Im Dritten Reich fand eine solche Wechselwirkung statt, um nur ein
Beispiel zu nennen.
Hier trifft das Wort von der
Vernetzung der Sünde oder der Schuldgemeinschaft zu. B. Häring gebrauchte
dafür bereits vor Jahrzehnten in seiner Einlassung auf die
Kollektivschuld-Frage das Stichwort „Unheilssolidarität“, in deren Strom die
Menschen auch, wenngleich nicht nur durch eigenes Mitverschulden hineingerissen
werden können und, was die deutsche Geschichte des 20. Jahrhunderts belegt,
hineingerissen wurden.[67]
Die Frage liegt nahe, wie die
neuere kirchliche Verkündigung und Theologie zum skizzierten Vorstellungsmodell
der vernetzten Schuld gelangten. Als Hintergrund ist neben der Erbsündelehre
der eben gestreifte befreiungstheologische Beitrag zur heute deutlicheren
Erkenntnis dieser Zusammenhänge zwischen Versündigung aus personaler
Freiheitsentscheidung des einzelnen bzw. der vielen Einzelmenschen und der
„institutionalisierten Sünde“, den „sündigen Strukturen“, anzusehen. Die
Internationale Theologenkommission (Rom 1976) hat dies sehr behutsam ausgesprochen.
Das Verdienst der Theologie der Befreiung, auf die M. Sievernich in seiner
Frankfurter Dissertation „Schuld und Sünde in der Theologie der Gegenwart“
(1982) breiter eingeht, sei ausdrücklich angemerkt.[68]
Obwohl die große Zeit der Befreiungstheologie vorbei ist und einige ihrer
Fehler (Ja zum Klassenkampf und zur marxistischen Gesellschaftsanalyse) heute
auch von deren führenden Vertretern,
z. B. G. Gutiérrez, zugegeben werden, sind ihre positiven Ansätze und Anstöße
zu einem weitergefaßten, individuellen und sozialen Sündenverständnis
nach wie vor fruchtbar, etwa für die Kollektivschuld-Diskussion.[69]
3. Kollektivschuld -
Zusammenhang mit der Erbsünde?
Nach diesen Erwägungen liegt die
Assoziation oder Vorstellungsverknüpfung mit dem Komplex nahe, den die
dogmatische Theologie unter dem mißverständlichen Begriff Erbsünde
faßt. Es würde den Rahmen dieser Studie sprengen, den Konnex zwischen Kollektivschuld
und Erbsünde genauer zu untersuchen. Die Gedankenverbindung ist nicht neu: Vor
fast 50 Jahren hat F. König darüber seinen bereits zitierten Aufsatz
publiziert. Dessen Fazit lautet, daß man aus der Erbschuld keine Schlüsse auf
die Möglichkeit einer Kollektivschuld ziehen könne.[70] Die katholische Dogmatik kennzeichnet mit
dem Begriff Erbsünde die allgemeine Schuldverfallenheit menschlichen Daseins,
die vom Ursprung her individuell zurechenbarer Schuld und Sünde vorausliegt.
Was die theologischen Erklärungsversuche aus neuerer und jüngster Zeit
betrifft, so sieht man sich einer breiten Palette von Deutungen gegenüber:
Erbsünde in der Perspektive eines evolutiven Schöpfungsverständnisses (P.
Teilhard de Chardin); Erbsünde als sündiges Situiertsein des Menschen, als
durch menschliches Tun in den Ursprung eingestiftetes Schuldverhältnis oder
negative Solidarität von Anfang an (K. Rahner, P. Schoonenberg); Erbsünde als
Verhängnis der Angst (Eu. Drewermann); Erbsünde als der transzendentale
Ursprung der Sünde (P. Hünermann); Erbsünde als gesellschaftliche Form der
Sünde, die sich in Unrechtsstrukturen und in dem damit verbundenen
Verblendungs- und Schuldzusammenhang äußert (G. Gutiérrez).[71]
Die zuletzt angeführte Interpretation scheint einer Deutung der Kollektivschuld
am dienlichsten zu sein.
Aus dem Gesagten wird
ersichtlich, daß von einem theologischen Konsens in der Auslegung des
Erbsündebegriffs keine Rede sein kann. Er wird in der katholischen Theologie
vielmehr intensiv diskutiert. Gewisse Einigkeit weisen die referierten
Formulierungsversuche dahingehend auf, daß Erbsünde nach wie vor als Ur-,
Ursprungssünde (peccatum originale) oder radikale Sünde aufgefaßt
wird, in der alle weitere Schuld der Menschheit wurzelt. Sie ist damit jeglicher
Schuld, der Individualschuld wie allen übrigen Äußerungen des Bösen,
vorgelagert, weshalb sich eine Engführung auf Kollektivschuld hin verbieten
dürfte. Außerdem sind der Gottes- und Christusbezug nicht auszublenden.
Erbsünde besagt, nicht nur nach katholischer Lehre, daß der unerlöste Mensch
vor Gott verloren und vom Anfang seiner Existenz an der Erlösung durch Jesus
Christus bedürftig ist.[72]
Das Erklärungspotential der Erbsündelehre im Hinblick auf Kollektivschuld erscheint
daher begrenzt: Verhängnis, Verblendungszusammenhang, negative oder
Unheilssolidarität, wobei der positiv besetzte Ausdruck Solidarität - eine Gemeinwohlhaltung
- hier, wie schon bei B. Häring, ins Böse umgewendet wird. Man sollte den
Begriff Erbsünde in der Kollektivschuld-Diskussion nicht überfordern, sondern
mit Zurückhaltung gebrauchen.
4. Kollektive Haftung[73]
Der dargestellten Vernetzung der
Schuld an den im Dritten Reich verübten Schreckenstaten wird man mit einer bloß
individualistischen Ethik gleichwohl nicht gerecht. Das Nein zur Kollektivschuld
deckt sich aus christlicher Sicht nicht mit einem Schuldfreispruch aller. Es
gab im NS-System eine schuldhafte Mitwirkung sehr vieler Menschen aus unserem
Volk. Deshalb waren einsichtige Leute in Kirche und Politik seit Kriegsende
bereit zu einer wenn auch nicht unbegrenzten Kollektivhaftung. Sie
besteht darin, daß Deutschland für Schäden und Untaten, die 1933-1945 in seinem
Namen geschehen sind, durch angemessene Wiedergutmachung einsteht und
aufkommt. Den politischen Anfang dazu setzte in der jungen Bundesrepublik
Deutschland der damalige Kanzler K. Adenauer, von sich aus und freiwillig, gegenüber
dem Staat Israel.[74]
Es ging dabei um die Einleitung des Versöhnungsprozesses zwischen
Völkern, also um eine moralische Größe, nicht nur um materielle Leistungen zum
wirtschaftlichen Aufbau des Staates Israel.
IV. Resümee
Unsere Überlegungen kommen zu
folgendem Ergebnis:
1. Moralische Schuld ist in ihrem
Kern und Wesen stets individuell. Von Kollektivschuld zu sprechen, sei’s im weiteren Sinn, sei’s erst recht im
eigentlichen Sinn, ist insofern abwegig und falsch. Man würde der Person des
Menschen, der für sein eigenes Tun und Lassen sittlich verantwortlich
zeichnet, durch kollektive Verurteilung nicht gerecht. Auch biblisch-ethisch
gesehen setzt wirkliche Schuld oder Sünde personale Freiheitsentscheidung
voraus.
2. Falsch wäre ebenso eine rein
individualistische Ethik, die die soziale Natur und die strukturelle
Komponente des menschlichen Daseins und Handelns, auch der Schuld verneint oder
unterschätzt.
3. Es gibt eine Verflechtung von
Individualität und Sozialität sehr komplexer Art im menschlichen Handeln. Dies
kann, bezogen auf Sünde und Schuld, als „Netz der Mittäterschaft“ bezeichnet
werden, in einem analogen Sinn als strukturelle Sünde. Man könnte diese schwer
entwirrbare Vernetzung von persönlicher Schuld und struktureller Verfestigung
des Bösen in den Begriff wechselseitige Bedingtheit fassen.
4. Kollektive Haftung für die
Folgelasten von Großverbrechen, die im Namen des Volkes verübt worden sind, ist
unentrinnbar und, soweit angemessen, verpflichtend.
5. Die sozialen Strukturen des
Bösen heben die eigentliche, d. h. individuelle Verantwortung der Person für
moralische Schuld, die wirklich vorliegt, nicht auf. Vor Schuldabwälzungsversuchen
auf das Kollektiv ist Vorsicht geboten.
6. Kollektivschuld läßt sich
durch Berufung auf die Erbsünde nicht hinreichend erklären.
Dieses Ergebnis ist alles andere
als ein rundes, glattes Fazit. Aus dem Gesagten geht hervor, daß sich auf
unsere Frage nach der Möglichkeit einer Kollektivschuld eine einlinige Antwort
verbietet. Auch wo keine persönliche Schuld am furchtbaren Geschehen der
Vergangenheit vorliegt, sind wir dennoch betroffen von dem, was im deutschen
Namen verübt worden ist. So sind Äußerungen zu verstehen wie die des ersten
Bundespräsidenten Th. Heuss (1949) von der „Kollektivscham“.[75]
Bundespräsident R. v. Weizsäcker gebrauchte in seiner Ansprache am 8. Mai
1985 das Wort Kollektivhaftung und meinte damit die Bereitschaft der deutschen
Bürger, das mitzutragen, was man der Gemeinschaft des deutschen Volkes
anlastet.[76]
„Individuell in Großverbrechen weder moralisch
noch juridisch involviert gewesen zu sein und dennoch von kollektiven
Folgen dieser Verbrechen belastet - das ist der Bestand“, der als solcher
einen „unentrinnbaren Teil politischer Lebenswirklichkeit“ ausmacht. Diesen
Tatbestand hält, wie H. Lübbe seine Sicht weiter resümiert, der semantisch
fragwürdige Ausdruck Kollektivschuld „konzeptuell sichtbar“. Ob es sich
dabei nun um einen person- und sachgerechten Begriff oder um einen „moralischen
und juridischen Unbegriff“ handelt, wofür vieles spricht[77]
- eine sittliche Konsequenz bleibt zu ziehen: Vergangene Schuld darf
nicht vergessen noch bagatellisiert noch verdrängt werden. Es bedarf der Trauerarbeit,
des Lernprozesses für die Zukunft. Unsere heutige Verantwortung richtet sich
nach vorne: nämlich alles zu tun, daß ein ähnlicher moralischer Absturz wie die
Shoa und die übrigen Kriegsverbrechen des Dritten Reiches sich nicht
wiederholen.
Den Schluß dieser Erörterung mag
eine Passage der Rede bilden, die der deutsche Bundespräsident R. Herzog am
29. April 1997 vor dem tschechischen Parlament in Prag gehalten hat: „Als
Präsident des wiedervereinten Deutschlands bekenne ich mich zur ganzen
deutschen Geschichte, zu ihren Höhen und ihren Tiefen. Die Gefühle, die die
Nachkriegsgeneration der Deutschen beim Rückblick auf die Jahre 1933 bis 1945
bewegen, sind nicht mit einfachen Formeln zu beschreiben. Mich beherrscht nicht
ein Gefühl der Kollektivschuld, wenn ich an jene Jahre denke, denn jeder
denkende Mensch weiß, daß Schuld nur individuell möglich ist. Aber mich beherrscht
ein Gefühl der Scham und der Empörung über das Unrecht und das Leid, das
Millionen Menschen in jener Zeit von Deutschen zugefügt wurde, und vor allem
beherrscht mich ein Gefühl der Trauer um die Opfer dieser verbrecherischen und
sinnlosen Politik. Das ist ein bitteres Erbe, aber es ist ein Erbe, das man
nicht ausschlagen kann. Heute bekennen wir Deutschen uns zu der historischen
Verantwortung, die daraus erwächst. Es ist die Verantwortung, dafür zu sorgen,
daß es eine Politik wie das Münchener Abkommen von 1938 ... nie wieder gibt. Es
ist die Verantwortung, sich gegen Gewaltherrschaft und Unrecht zu wenden, wo
immer sie auftreten.“[78]
[1] Siehe Ulrich Raulff: Der lange Schrecken. Goldhagen,
Habermas, Reemtsma: Ein Preis, drei Reden. In: FAZ 1997, Nr. 60, S. 37.
[2] Siehe Daniel Jonah Goldhagen: Hitlers willige
Vollstrecker. Ganz gewöhnliche Deutsche und der Holocaust / K. Kochmann
(Übers.). Berlin, 1996,
11, vgl. bes. 43-161. 487-531. Vgl. Jens Petersen:
Die Schuld ganz Europas. Primo Levi ging voran: Italien begegnet
Goldhagens Thesen. In: FAZ 1997, Nr. 27, S. 35.
[3] Siehe Julius H. Schoeps: Ein Volk von Mördern?
Hamburg, 1996. Vgl. Guido Knopp: Hitlers
Helfer. München, 41996, 6-24, bes. 16-24.
[4] Siehe z. B. Pius XII.: Ansprache an die
Mitglieder der „Pax Christi“ - Bewegung vom 13.9.1952. In: AAS 44 (1952)
818-823, hierzu 820 f; deutsche Übers. in: Arthur-Fridolin Utz; Joseph-Fulko Groner: Aufbau und Entfaltung des
gesellschaftlichen Lebens. Soziale Summe Pius XII. Bd. II. Freiburg/CH,
1954, Nr. 3878 f, S. 1996 (Abk.: Utz/Groner); Ansprache an die Teilnehmer
des 6. Internationalen Kongresses für Strafrecht vom 3.10.1953. In: AAS 45
(1953) 730-744, hierzu 737 ff; deutsche Übers. in: Utz/Groner, Bd. I, Nr.
456-460, S. 199 ff.
[5] Siehe Hirtenwort
des deutschen Episkopats vom 23.8.1945. In: Ludwig Volk: Akten deutscher Bischöfe VI. Mainz, 1985, Nr.
1030/II b, S. 688-694, bes. 689 f. Noch deutlicher der Entwurf eines
Hirtenworts des deutschen Episkopats vom August 1945. In: L. Volk: ebd. Nr. 1028/I, S. 654-664, bes.
655-659.
[6] Siehe bei Gerhard Besier; Gerhard Sauter: Wie Christen ihre Schuld bekennen. Die
Stuttgarter Erklärung 1945. Göttingen, 1985, 9-61, vgl. 63-128.
[7] Siehe Adolf Martin Ritter: Vom Umgang der Kirche(n) mit
ihrer Schuld (am Beispiel Nachkriegsdeutschlands). In: Michael Kohlbacher; Markus Lesinski (Hrsg.): Horizonte der
Christenheit / Friedrich Heyer (Festschrift
für). Erlangen, 1994 (Oikonomia.
Quellen und Studien zur orthodoxen Theologie; 34), 458-471, bes. 462 ff.
[8] Siehe z. B. Carl
Gustav Jung: Nach der
Katastrophe (erstveröff. 1945). In: ders.:
Gesammelte Werke. Bd. X. Olten; Freiburg i. Br., 1974, 219-244; vgl.
Jungs Nachwort zu „Aufsätze zur Zeitgeschichte“ (1946), ebd. X, 255-273, bes.
267-273; Hannah Arendt: Organisierte
Schuld. In: Die Wandlung 1/1 (1945/1946) 333-344; Karl Jaspers: Die Schuldfrage. Heidelberg,
1946; Werner Schöllgen: Schuld
und Verantwortung. Düsseldorf, 1947, bes. 15-24. 38-42. 51-55. 76-87; ders.: Vom Kollektivverhängnis zur
kollektiven Schuld. In: Werner Schöllgen:
Aktuelle Moralprobleme. Düsseldorf, 1955, 252-256; Richard Egenter: Gemeinschuld oder
Strafhaftung. In: ders.: Aus
der Theologie der Zeit. Regensburg, 1948, 114-136. Aus neuester Zeit siehe
den Beitrag des Historikers Norbert Frei:
Von deutscher Erfindungskraft oder: Die Kollektivschuldthese in der Nachkriegszeit.
In: Rechtshistorisches Journal 16 (1997) 621-634. Freis Folgerung, die These
von einer deutschen Kollektivschuld sei eine Konstruktion, Erfindung oder
Einbildung der Adenauer-Deutschen selbst, Ausdruck des schlechten
Gewissens und einer vehementen Kollektivabwehr der tatsächlichen persönlichen
Schuldverstrickung, erscheint faszinierend interessant, bedarf jedoch
ihrerseits der Überprüfung. Diese These von der vergangenheitspolitischen
Entlastungsfunktion der Kollektivschuld-Debatte in Deutschland wird
aufgegriffen und auf ihre Triftigkeit hin abgetastet in der „Arena“ desselben
Journals von Hermann Lübbe: Kollektivschuld.
Funktionen eines moralischen und juridischen Unbegriffs. Ebd. 687-695,
bes. 688 f. 693 f. - Rechtshistorisches Journal 16 (1997), Sparte „Arena“,
bringt - vermutlich im Gefolge des Goldhagen-Buches - eine Reihe weiterer
einschlägiger Artikel zum Thema Kollektivschuld. Siehe ebd. 601-702.
[9] Siehe Bernhard Häring: Das Gesetz Christi.
Moraltheologie - Dargestellt für Priester und Laien. Bd. I. München; Freiburg
i.Br., 81967, 123-126.
[10] Siehe Joseph Mausbach; Gustav Ermecke: Katholische Moraltheologie.
Bd. I. Münster, 91959, 330.
[11] Siehe Fritz Tillmann: Handbuch der katholischen
Sittenlehre. Bd. I-V. Düsseldorf, 1933-1953 (jeweils in Neuaufl.). HKSL
III, 249-284, verhandelt das Thema Sünde fast völlig unter Individualaspekt ab.
[12] Siehe LThK2
VI, 376-381, dort das Stichwort Kollektivismus und Individualismus in der Hl.
Schrift, das die Kollektivschuld (biblisch) implizit berührt.
[13] Siehe Alois Baumgartner: Art. Kollektivschuld.
In: LThK3 VI, 184. Als Ergänzung siehe Ders.: Aufarbeitung der Vergangenheit. Sozialethische
Zugänge zum Problem fortwirkender Schuld. In: MThZ 45 (1994) 533-541.
[14] Der Artikel „Ausschwitz“
von Johanna Kohn; Johann Baptist Metz berührt die Schuldfrage. Siehe
HRGF 34-38, bes. 37.
[15] Siehe Helmut Weber: Allgemeine Moraltheologie.
Ruf und Antwort. Graz; Wien; Köln, 1991, 276 f mit Fußn. 424.
[16] Romano Guardini: Ethik. Vorlesungen
an der Universität München (1950-1962). Bd. 1. Aus dem Nachlaß. Mainz;
Paderborn, 1993, 118 f, hier 118, vgl. 213 f.
[17] Siehe z. B. Erklärung
über das Verhältnis der Kirche zum Judentum (DtBis 26; 1980); Erinnerung
und Verantwortung 30. Januar 1933 - 30. Januar 1983 (ADBK 30; 1983); „Die
Last der Geschichte annehmen“. Wort der Bischöfe zum Verhältnis von Christen
und Juden... (DtBis 43; 1988). Siehe auch den Sammelband von Rolf Rendtorff; Hans Hermann Henrix (Hrsg.): Die Kirchen und das Judentum. Dokumente von
1945 bis 1985. Paderborn; München, 1987 (ausführliches Sachregister).
[18] KKK Nr. 1868 f.
[19] KEK II, 82 f, hier
82.
[20] EV Art. 59. In: AAS
87 (1995) 467 f, hier 468; deutsche Übers. in: VApS 120, 73 f, hier 73. Vgl.
als Hintergrund Johannes Paul II.:
Apostolisches Schreiben „Reconciliatio et paenitentia“ (1984), Nr. 16
(Abk.: RP). In: AAS 77 (1985) 213-217;
deutsche Übers. in: VApS 60, 27-31.
[21] Siehe Bruno Chenu (Hrsg.): La fois des catholiques. Catéchèse fondamentale.
Paris, 1984; deutsche Ausg. Günter Biemer
(Hrsg.): Glaube zum Leben.
Die christliche Botschaft. Freiburg; Basel; Wien, 1986, 552-555.
[22] Siehe RGG3
VI, 478-482, hierzu 481 (in Nr. II, betr. Sünde im AT: 2 Sam 24, vgl. Gen 9,20;
Ex 20,5 f; Jos 7; 2 Kön 9 f).
[23] Siehe RGG3
II, 1351-1355, bes. 1352 (in Nr. II).
[24] Helmut Thielicke: Theologische Ethik. Bd.
I. Tübingen, 31958, Nr. 2153; II/1. Tübingen, 31965, bes.
Nr. 277, vgl. 772. 774 f. 797. 801. 996; II/2. Tübingen, 21958, Nr.
2222. 3299-3306, hier 4021 f.
[25] Wolfhart Pannenberg: Systematische Theologie.
Bd. II. Göttingen, 1991, 266-303, hier 290. 293, vgl. 293 ff.
[26] Vgl. Ritter (s. Anm.
7), 458-471, hierzu 458-468.
[27] Siehe Manfred Spieker:
Art. Kollektivismus. In: StL7 III, 570-573 (Lit.), bes. 570.
Vgl. Oswald von Nell-Breuning:
Art. Kollektivismus. In: WP V/1, 171-176; Walter Maria Neidl: Art. Kollektivismus. In:
KSL2 1980, 1410 ff; Norbert Glatzel:
Art. Kollektivismus. In: LThK3 VI, 183 f. Beispiele
kollektiver Systeme waren die NSDAP und die KPdSU, auch der Faschismus
Mussolinis. Vgl. dazu Assen Ignatow: Die
mühsame Entdeckung des Individuums. Wertewandel und Wertekonflikte in Rußland. In:
Berichte des BIOst 1997, Nr. 22, S. 3-26, bes. 8 ff (Gemeinschaft, genauer:
Masse gegen Individuum) u. 21 (Lenins Diktum).
[28] Jung, Nachwort (s.
Anm. 8), 258. Vgl. bei Nell-Breuning (s. Anm. 27), 175 f.
[29] Max Stirner: Der Einzige und sein
Eigentum / A. Meyer (Hrsg.).
Stuttgart, 1981, 5.
[30] Siehe Oswald von Nell-Breuning: Art. Individualismus.
In: WP V/1, 127-142, hierzu 130.
[31] Vgl. Spieker (s. Anm.
27), 571.
[32] So im Art. Individualismus.
In: Hans Rotter; Günter Virt (Hrsg.): Neues Lexikon der christlichen Moral. Innsbruck; Wien, 1990, 361 (Abk.:
NLChM).
[33] Nell-Breuning (s.
Anm. 30), 140 f.
[34] NLChM, 361;
Nell-Breuning (s. Anm. 30), 138.
[35] Siehe GS Art. 30
(„Man muß über die individualistische Ethik hinausschreiten“). In: LThK E III,
370/71 ff. Diese individualistische Ethik ist nicht dasselbe wie
Individualethik. Letztere hat in der Moraltheologie den ihr zukommenden partiellen
Rang, etwa auf dem Feld der Sexualmoral. Vgl. Bernhard Fraling: Sexualethik. Ein Versuch aus christlicher Sicht.
Paderborn, 1995, 9.
[36] Franz König: Kollektivschuld und
Erbschuld. In: ZKTh 72 (1950) 40-65, hier 50. Vgl. auch Schöllgen, Schuld
(s. Anm. 8), 5 f. 21-24. 59-65. 79 ff.
[37] Siehe Franz Scholz: Kollektivschuld und
Vertreibung. Kritische Bemerkungen eines Zeitzeugen. Frankfurt a. M., 1995,
62-67, bes. 65 f. Vgl. Entwurf eines Hirtenworts des deutschen Episkopats (s.
Anm. 5), 658 f.
[38] Analoge und ebenso
fragwürdige Beispiele wären etwa: Die Polen bzw. die Tschechen hätten eine
Kollektivschuld an der Vertreibung von Millionen Deutschen aus den Ostgebieten,
weil sie alle diesem politischen Akt zugestimmt hätten. Oder: Alle
Russen seien schuld an den Verbrechen, die von 1917 bis 1990 in der Sowjetunion
und in deren Namen geschehen sind.
[39] Schöllgen, Schuld (s.
Anm. 8), 82 ff, hier 84.
[40] König (s. Anm. 36),
58; vgl. Scholz (s. Anm. 37), 65 f, hier 65.
[41] Zitat aus Entwurf
eines Hirtenworts des deutschen Episkopats (s. Anm. 5), 658.
[42] Max Domarus: Hitler. Reden und
Proklamationen 1932-1945. Bd. I/1, 1932-1934. München, 1965, 232, vgl.
229-237; Scholz (s. Anm. 37), 66.
[43] Siehe Georg Wilhelm
Friedrich Hegel: Philosophie
der Weltgeschichte. Bd. I. Leipzig, 1917, 54 ff.
[44] Volk (s. Anm. 5), VI,
658 f.
[45] König (s. Anm. 36),
59 ff.
[46] Erklärung „Nostra
aetate“ über das Verhältnis der Kirche zu den nichtchristlichen Religionen.
Art. 4. In: LThK E II, 490/91-494/95, bes. 492/93. Vgl. Franz Mußner: Traktat über die Juden.
München, 1979, 388-391, bes. 390 f („Kirche und Israel. Ein Kurzkommentar zu ‘Nostra
aetate’, Nr. 4“).
[47] Michael Wolffsohn: Ewige Schuld? 40 Jahre
deutsch-jüdisch-israelische Beziehungen. München; Zürich [1988], 51993,
113 f, hier 113.
[48] In diese Richtung
scheint R. Egenters Auffassung der Kollektivschuld als Schuldigwerden des
unschuldigen Einzelgliedes durch Zugehörigkeit zur schuldigen Gemeinschaft zu
tendieren, was auf: Mitgefangen, mitgehangen! hinausläuft. Siehe Egenter (s.
Anm. 8), 128; vgl. König (s. Anm. 36), 57.
[49] Siehe dazu zwei
einschlägige Bücher der letzten Jahre: Hans Rotter:
Person und Ethik. Zur Grundlegung der Moraltheologie. Innsbruck; Wien,
1993; Norbert Hartmann: Person
und Sittlichkeit. Grundlegung einer Ethik verantworteter Selbstbejahung.
Kevelaer, 1994 (Veröffentlichungen der Johannes-Duns-Skotus-Adademie für franziskanische
Geistesgeschichte und Spiritualität; 4). Um ein personales Verständnis der
Moraltheologie hat sich B. Häring besonders verdient gemacht.
[50] Tzvetan Todorov: Abenteuer des
Zusammenlebens. Versuch einer allgemeinen Anthropologie / W. Kaiser (Übers.). Berlin, 1996, 145,
vgl. 68-76. 129-133.
[51] Volk (s. Anm. 5), VI,
659.
[52] Guardini (s. Anm.
16), 213.
[53] KEK II, 82.
[54] Erstveröffentlichung
in dem Heft: Landsberg. Ein dokumentarischer Bericht / Information
Services Division Office of the U.S. High Commissioner for Germany (Hrsg.). München, 1951, Nr. 15, S. 26 f,
hier 26. Vgl. auch S. Wiesenthals unmißverständliche Aussage: „Die Schuld ist
individuell, nicht kollektiv. An das habe ich mich immer gehalten.“ In:
Reinhard Meier; Beat Ammann: „Die Schuld ist individuell,
nicht kollektiv“. Gespräch mit Simon Wiesenthal. In: NZZ 218 (1997) Nr.
176, S. 7.
[55] Siehe die kompakte
Passage „Kollektive Haftung“ in: Glaube zum Leben (s. Anm. 21), 552 ff. Vgl.
Klaus Demmer: Art. Sünde.
In: NLChM 752-759, bes. 753. 758; Weber (s. Anm. 15), 276 ff.
[56] Volk (s. Anm. 5), VI,
688-694, hier 689 f; zitiert bei Scholz (s. Anm. 37), 67 f. Der Eigenanteil an
Verantwortung der deutschen Bischöfe selbst ist in dieser wichtigen Aussage
allenfalls implizit angesprochen. Proteste von bischöflicher Seite, etwa jene
von Kardinal Faulhaber und Bischof von Galen gegen die T4-Aktion
(Euthanasieprogramm) der Regierung im Jahre 1941 zeigten durchaus Wirkung.
Siehe Knopp (s. Anm. 3), 22.
[57] Guardini (s. Anm.
16), 213.
[58] Siehe OGGSB I, 93 f,
hier 93. Vgl. Glaube zum Leben (s. Anm. 21), 554, wo die wechselseitigen
Einflüsse zwischen persönlichem Handeln und sozialen Strukturen unterstrichen
werden, dabei aber doch an „die eigentliche Verantwortlichkeit der Person“
erinnert wird.
[59] Guardini (s. Anm.
16), 213 f.
[60] GS Art. 30. In: LThK2
E III, 370/71.
[61] Siehe Ralf Georg Reuth: Goebbels. München;
Zürich, 31995 (Serie Piper; 2023), 481-547, bes. 518 ff. Goebbels
soll nach der Rede über seine Zuhörer im Sportpalast gesagt haben: „Wenn ich
ihnen befohlen hätte, vom Dach eines Hochhauses zu springen, sie hätten es
getan.“ Zitat bei Knopp (s. Anm. 3), 66, hier 68.
[62] Jung, Nach der
Katastrophe (s. Anm. 8), 222 f. 242 ff; Jung, Nachwort (s. Anm. 8), 267-273,
hier 267. 268. Vgl. dazu die kritische Einlassung von König (s. Anm. 36), 55 f.
[63] Jaspers (s. Anm. 8),
64, vgl. 63 ff (Beispiele).
[64] Johannes Paul II.: Apostolisches
Schreiben „Reconciliatio et paenitentia“. Nr. 16. In: AAS 77 (1985)
213-217; deutsche Übers. in: VApS 60, 27-31, hier 28 ff. 31; ders.: Enzyklika Evangelium
vitae. Art. 59. In: AAS 87 (1995)
467 f, hier 468, und VApS 120, 73 f („Netz der Mittäterschaft“ meint hier alle,
die im Zusammenhang der Abtreibung außer der Mutter Schuld auf sich laden); KKK
Nr. 1869; KEK II, 82.
[65] KKK Nr. 1869; RP Nr.
16. In: AAS 77 (1985) 213.217; deutsche Übers. in: VApS 60, 27. 31.
[66] KEK II, 82.Vgl. Peter
Seewald; Joseph Kard. Ratzinger: Salz der Erde. Christentum
und katholische Kirche an der Jahrtausendwende. Stuttgart, 1996, 235
f, hier 235.
[67] Häring (s. Anm. 9),
I, 125.
[68] Internationale Theologenkommission/Karl Lehmann: Theologie der Befreiung.
Einsiedeln, 1977 (Sammlung Horizonte NF 10), 173-195, hier 187; Michael Sievernich: Schuld und Sünde in der
Theologie der Gegenwart. Frankfurt a. M., 1982 (FTS; 29), 232-282, bes. 249
ff. 256 ff. 259 ff. 265-269.
[69] Siehe Theodor Herr: Ist die Befreiungstheologie
eines sanften Todes gestorben? In: Josef Ernst
(Hrsg.): Theologie im Wandel. Erfahrungen einer Seniorenakademie.
Paderborn, 1997, 147-160.
[70] Siehe König (s. Anm.
36), 61-65, bes. 64 f. Zur Deutung der Erbsünde siehe weiterhin bei Georg Kraus: Universale
Sündenverfallenheit. Ein Äquivalent für den Erbsündebegriff. In: StZ 122
(1997) 261-268.
[71] Siehe Helmut Hoping: Art. Erbsünde, Erbsündenlehre.
III. Systematisch-theologisch. In: LThK3 III, 746 f.
[72] Siehe ebd., 747; vgl.
Heinz Schütte: Art. Erbsünde,
Erbsündenlehre. IV. Im ökumenischen Gespräch. In: LThK3 III, 748
f.
[73] Siehe dazu den oben
zitierten lesenswerten Abschnitt „Kollektive Haftung“ in: Glaube zum Leben (s.
Anm. 21), 552-555.
[74] Siehe Wolffsohn (s.
Anm. 47), 21-29, vgl. 107-118.
[75] Theodor Heuss: Mut zur Liebe. Ansprache am
7.12.1949. In: ders.: An
und über Juden. Düsseldorf; Wien, 1964, 122 f.
[76] Siehe Richard von Weizsäcker: Ansprache zum 40.
Jahrestag der Beendigung des Zweiten Weltkrieges. In: Bulletin des Presse-
und Informationsamtes der Bundesregierung 52 (1985) 443-446, hierzu 443.
[77] Lübbe (s. Anm. 8),
693.
[78] Roman Herzog: Großmut und Vergebung.
Tschechen und Deutsche dürfen nicht Gefangene ihrer Geschichte bleiben. In:
FAZ vom 30.4.1997, Nr. 100, S. 15. - Für Verbrechen, die in unserem und durch
unser Volk geschehen sind, Scham zu empfinden, ist kein völlig neues Phänomen
erst der deutschen Geschichte des 20. Jahrhunderts. Bereits Friedrich Spee von
Langenfeld (1591-1635) gesteht in seiner „Cautio criminalis“ (1631), daß er
sich wegen der Hexenprozesse und des furchtbaren Unrechts an vielen
Unschuldigen, besonders an Frauen, Deutschlands und des deutschen Namens
schäme: „O Germania, quid facis?“ Friedrich Spee:
Cautio Criminalis. Bd. 3. Hrsg. Theo G.M. van Oorschot. Tübingen; Basel, 1992, 89. 159. Siehe dazu auch
Helmut Weber: Deutschland, die Deutschen und das Deutsche im
Spiegel der Schriften Spees. In: Spee-Jahrbuch 3 (1996) 31-49, bes. 40 f,
vgl. 34-41.