Universalität und Partikularität im Recht
der katholischen Ostkirchen
Anmerkungen zu einem aktuellen verfassungsrechtlichen
Thema
aus Sicht des Gesetzbuches für die Ostkirchen
von Michael Werneke
Mit dem neuen Gesetzbuch für die katholischen Ostkirchen
liegt eine Alternative zum Codex Iuris Canonici von 1983 vor, die es
ermöglicht, aus der zuweilen verengenden Perspektive der einseitig lateinisch
geprägten Rechtstradition herauszutreten. So erweist sich der CCEO nicht
zuletzt im Hinblick auf die innerkirchliche Spannung von Zentralismus und Partikularismus
wie hinsichtlich der ökumenischen Diskussion um verfassungsrechtlich -
strukturelle Fragen als ergänzendes und ausgleichendes Korrektiv.
The new Code of Canons
of the eastern catholic Churches can be regarded as an alternative to the latin
Code of Canon Law from 1983 allowing the overcome of the sometimes narrowing
perspective of the latin tradition of law. So the CCEO may be handled as
completing and compensating for the tension between centralism and
particularism as well as for constitutional questions within the ecumenical
discussion
Mit der ekklesiologisch bedeutsamen Kurzformel von der
Kirche "in und aus den Teilkirchen" in Artikel 23 der
Kirchenkonstitution "Lumen gentium" haben die Väter des II. Vatikanischen
Konzils die Grundlage dafür geschaffen, das Verhältnis von Universalkirche und
Partikularkirchen neu und tiefer zu erfassen.[1]
An die Stelle einer konkurrierend-dichotomischen Entgegensetzung beider
Eckgrößen ist die Einsicht getreten, daß beide Elemente sich als formale
(gleichwohl nicht irreale), gleichursprüngliche Dimensionen der einen Wirklichkeit
gegenseitig durchdringen und bedingen.[2]
Mit der Wiederentdeckung dieser Communio-Struktur verbanden die Konzilsväter
das Bewußtsein, daß die Ortskirchen "im Laufe der Zeit zu einer Anzahl von
organisch verbundenen Gemeinschaften zusammengewachsen"[3]
sind, die sich "unbeschadet der Einheit des Glaubens und der einen
göttlichen Verfassung der Gesamtkirche ihrer eigenen Disziplin, eines eigenen
liturgischen Brauches und eines eigenen theologischen und geistlichen Erbes
erfreuen."[4] Erst
in dieser "varietas Ecclesiarum" kommt die Vielheit zur Vollendung,
die "in der Kirche keinesfalls der Einheit Abbruch tut, sondern im
Gegenteil diese Einheit deutlich aufzeigt"[5]
und dadurch "in besonders hellem Licht die Katholizität der ungeteilten
Kirche"[6]
veranschaulicht.
Das Inkrafttreten des Codex Canonum Ecclesiarum
Orientalium (CCEO) als dem gleichberechtigt neben dem Codex Iuris Canonici von
1983 stehenden gemeinsamen Gesetzbuch der 21 katholischen Ostkirchen am 1.
Oktober 1991 hat diese größere Katholizität der Kirche neu sichtbar und
anschaulich werden lassen. Auch auf strukturell-rechtlicher Ebene zeigt sich
nunmehr deutlicher die Notwendigkeit, die Grundzüge der gesamtkirchlichen
Gliederung unter gleichwertiger Einbeziehung der katholisch-orientalischen
Kirchen vorzunehmen.[7]
So hat denn auch Papst Johannes Paul II. wiederholt die Komplementarität und
Gleichwertigkeit des CCEO im Hinblick auf den CIC hervorgehoben[8]
und seinen Wunsch zum Ausdruck gebracht, das neue Gesetzbuch vergleichend in
das Studium des kanonischen Rechtes einzubeziehen.[9]
Entsprechend diesen Prämissen drängt sich für den Kanonisten
die Überlegung auf, ob und inwieweit das neue Ostkirchenrecht ausgleichend
und ergänzend auf das vielleicht zu einseitig lateinisch geprägte Rechtsdenken
innerhalb der Kirche einwirken kann. Dabei bieten sich vor allem die mit der
Zuordnung von Universalität und Partikularität gegebenen verfassungsrechtlichen
Implikationen an, bestehen doch gerade auf diesem Feld gegenwärtig nicht zu
übersehende Spannungen innerhalb der Kirche. Hier sollen einige Beobachtungen
vorgestellt werden, um dadurch auf der Ebene der Rechtsstruktur vertiefte
Ansatzpunkte für eine Überwindung der unguten Polarisierung zwischen Zentralismus
und Partikularismus aufzuzeigen und ins Bewußtsein zu heben. Daß eine Neuorientierung
in diesem Problemfeld immer auch ökumenische Impulse impliziert, liegt
hierbei auf der Hand und ist in besonderer Weise im Blick zu halten.
I. Der CCEO und die katholisch-orientalischen Kirchen
Während der CIC das Gesetzbuch der lateinischen Kirche
ist, enthält der CCEO das gemeinsame Recht aller 21 Ostkirchen[10],
die in voller Gemeinschaft mit dem Bischof von Rom stehen. Damit wird nunmehr
auch augenfällig deutlich, daß das Recht der Kirchen östlicher Tradition nicht
ein bloß ergänzendes und etwas exotisches "ius speciale" oder
"ius personale" zum CIC bildet,[11]
sondern vielmehr einen eigenständigen und integrierenden Bestandteil der
rechtlichen Struktur der Kirche.[12]
Dabei liegen dem Recht der orientalischen Kirchen im Unterschied zur
lateinischen Kirche, deren Recht aus der großen Tradition des "ius romanum"
kommt, verschiedene eigenständige Traditionsstränge zugrunde, von denen
römisches Recht - in der byzantinischen Form - nur ein Element ist.[13]
Der quantitativ fraglos dominanten lateinischen Kirche
stehen folglich qualitativ gleichrangig 21 Kirchen des Ostens zur Seite. Diese
insgesamt 22 Kirchen, die man der Terminologie des CCEO folgend als
"Ecclesiae sui iuris" (c. 27) bezeichnen kann,[14]
bilden im eigentlichen Sinn Ortskirchenfamilien; die in ihnen
zusammengefaßten Ortskirchen (Diözesen bzw. Eparchien) sind unbeschadet
historisch-geographischer Nachbarschaft vorrangig durch das personale Band des
gemeinsamen liturgischen, geistlichen und disziplinären Erbes aufgrund Kultur
und geschichtlicher Bestimmung verbunden. Der CCEO nennt dieses jeweilige
Erbgut "ritus" (c. 28 § 1). Die Begriffe "Kirche eigenen
Rechts" und "Ritus" sind also klar auseinanderzuhalten. Die
östlichen Kirchen recht unterschiedlicher Größe[15]
mit ihren geschätzten insgesamt 15 Millionen Gläubigen lassen sich fünf
Haupttraditionen zuordnen, nämlich der alexandrinischen, der antiochenischen
bzw. westsyrischen, der armenischen, der "chaldäischen" bzw.
syro-orientalischen und der byzantinischen bzw. konstantinopolitanischen.[16] Der CCEO handelt also von denjenigen Riten,
die sich den genannten fünf Überlieferungen, die allesamt orientalischen
Ursprungs sind, zuordnen lassen.[17]
Die traditionelle Vorstellung von der "praestantia ritus
latini" und die damit verbundene Gleichsetzung von katholisch mit lateinisch
erweist sich dabei als eine angesichts der quantitativen Dimensionen naheliegende,
aber dennoch unzulässige abendländische Blickverengung.
II. Eine vertiefte ekklesiologisch-verfassungsrechtliche
Perspektive
1. Die ostkirchliche Patriarchalstruktur
Nachdem das Projekt einer beiden Gesetzbüchern
vorgeschalteten "Lex Ecclesiae Fundamentalis" im Rahmen der Reformarbeiten
am CIC gescheitert ist[18],
enthalten sowohl der CIC als auch der CCEO Regelungen über die höchste
kirchliche Autorität, die naturgemäß weitestgehend identisch sind. Gemäß c.
333 § 1 CIC besitzt der Papst nicht nur im Hinblick auf die Gesamtkirche,
sondern auch bezüglich aller Teilkirchen und ihrer Zusammenschlüsse einen
Vorrang ordentlicher Vollmacht, durch den zugleich die "potestas propria,
ordinaria et immediata" der Bischöfe in den ihnen anvertrauten Ortskirchen
gestärkt und geschützt ("roboratur atque vindicatur") wird. Diese auf
Artikel 27,2 von "Lumen gentium" zurückgreifende verfassungsrechtliche
Einbindung, die in c. 45 § 1 CCEO für die katholisch- orientalischen Kirchen
entsprechend wiederholt wird, schließt auch die ostkirchliche Patriarchalstruktur
ein.[19]
Dabei wird die wichtige Bedeutung des Patriarchenamtes in diesen Kirchen
etwa durch den Umstand verdeutlicht, daß in denjenigen Rituskirchen, die weder
Patriarchal- noch Großerzbischöfliche Kirchen sind, der Papst - insoweit es
diesen Kirchen eben an der hierarchischen Vollständigkeit mangelt -
stellvertretend die Patriarchalgewalt ausübt. Unbeschadet dessen unterliegen
auch diese Kirchen natürlich den Regelungen des CCEO.[20]
Hinzu kommt ein weiteres. Der CCEO statuiert diejenigen
Rechtsnormen, die das gemeinsame Erbe aller katholischen Ostkirchen unter
Ausschluß ihres Partikularrechts bilden. Eine solche Differenzierung entfällt
im CIC als dem Gesetzbuch einer, nämlich der - freilich quantitativ prägenden
- lateinischen Kirche. Das hat zur Folge, daß nicht nur das Recht des CIC ganz
allgemein mit dem Recht der katholischen Kirche identifiziert wird, es hat
vielmehr auch dazu geführt, die Stellung des Papstes innerhalb der
lateinischen Kirche mit seiner ekklesiologischen Stellung innerhalb der Kirche
als ganzer zu identifizieren. So folgte eben auch noch das alte ostkirchliche
Verfassungsrecht, wie es im Motuproprio "Cleri sanctitati" Pius XII.
vom 2. Juni 1957[21]
enthalten war, der Zweiteilung des CIC von 1917 von höchster und bischöflicher
Autorität, ohne der für die orientalischen Traditionen verfassungsrechtlich
bedeutendsamen Figur des Patriarchen damit hinreichend gerecht werden zu
können.[22]
Die Communio-Ekklesiologie des II. Vatikanischen Konzils
hat es nunmehr dem kirchlichen Gesetzgeber im CCEO ermöglicht, in aller
Deutlichkeit die synodal geprägte zusätzlich Ebene auf der Stufe der einzelnen
Kirche hervorzuheben und dadurch die patriarchale Struktur der Kirchen des
Ostens wieder ins angemessene Licht zu rücken. Auf dieser Ebene steht das Haupt
der Kirche "sui iuris", die in der Regel aus einer Gruppe von
Eparchien (Diözesen) besteht. Unter diesen Kirchen "sui iuris"
erfreuen sich naturgemäß die Patriarchalkirchen innerhalb der kirchlichen
"communio" der am weitesten gehenden Autonomie gegenüber Rom.[23]
2. Der Bischof von Rom im Zuordnungsgefüge der
kirchlichen Struktur
Aus dieser Einsicht ergibt sich für die Kirche als ganze
eine differenziertere Betrachtungsweise für die Zuordnung von universaler und
partikularer Vollmachtausübung, die eine deutlichere Trennung in der
Rechtsstellung des Papstes zwischen seinen Vorrechten als patriarchales Haupt
einer - nämlich der lateinischen - Ortskirchenfamilie einerseits und seinem
Petrusamt im Einheitsdienst an der Universalkirche andererseits ins
Bewußtsein ruft. Insofern das Oberhaupt der lateinischen Kirche als Bischof
von Rom zugleich der mit primatialer Vollmacht ausgestattete Nachfolger des
Petrus ist, somit für die lateinische Kirche die patriarchale in der
primatialen Vollmacht aufgegangen ist,[24]
mangelt es der lateinischen Kirchenstruktur im Unterschied zu den
orientalischen Kirchen an einer klaren Trennung zwischen dem Handeln des
Papstes im Dienst an der Einheit der Communio einerseits sowie seinem Handeln
als Patriarch der abendländischen Kirche andererseits. So läßt es denn auch der
CIC an der notwendigen sorgfältigen Trennung beider Ebenen fehlen und verwischt
die Zuständigkeiten des Papstes als Patriarch der lateinischen Kirche mit denen
als Oberhaupt der katholischen Kirche.[25]
Demgegenüber zeigt der kirchliche Gesetzgeber in c. 1492
CCEO, der bezeichnenderweise ohne
Parallele im CIC ist, ein geschärftes ekklesiologisches Verständnis, indem er
umfassend festlegt, unter welchen Umständen von der höchsten kirchlichen
Autorität erlassene Gesetze ohne Angabe des Normadressaten als solche anzusehen
sind, die nicht etwa nur für die lateinischen Katholiken erlassen sind,
sondern als in echtem Sinne gesamtkirchliche Normen auch die Gläubigen der orientalischen Kirchen miterfassen.
Führt man sich diesen Sachverhalt vor Augen, so wird es
möglich, über die Bedeutung des Petrusamtes sowohl innerkatholisch als auch im
ökumenischen Dialog zu einer differenzierteren Beurteilung zu gelangen. Es
gilt hierbei vor allem, die ganz unterschiedlichen ekklesiologischen Ebenen im
Dienst des Bischofs von Rom auseinanderzuhalten, sei es in seiner Stellung als Patriarch
der lateinisch geprägten abendländischen Kirche, sei es als Oberhaupt aller 22
in voller Gemeinschaft mit ihm stehenden Kirchen, sei als Zeichen der Einheit
für alle christlichen Kirchen und kirchlichen Gemeinschaften. Insofern könnte
gerade auch die erweiterte ekklesiologische Perspektive, die das Gesetzbuch
für die katholischen Ostkirchen neu ans Licht gehoben hat, belebend auf das
ökumenische Gespräch einwirken. Darüberhinaus stellt sich natürlich die
Frage, ob und inwieweit der CCEO auch für das Verhältnis von universaler und
partikularer Dimension innerhalb der lateinischen Kirche Neuakzentuierungen
einzubringen vermag.
III. Universal- und Partikularrecht im CCEO
1. Der besondere Rahmencharakter des CCEO
Ein wichtiger Unterschied im Ansatz von CIC und CCEO
besteht in dem schon deutlich gewordenen Umstand, daß der CCEO ein Rechtsbuch
für verschiedene Kirchen eigenen Rechts darstellt, während der CIC
ausschließlich für die lateinische Kirche gilt.[26]
Der Grundsatz: e i n Codex für alle orientalischen Kirchen stand von Beginn der
nachkonziliaren Arbeit an nicht ernsthaft in Frage.[27]
Als Gründe haben neben dem Hinweis auf die bei aller Verschiedenheit
gemeinsamen ostkirchlichen Wurzeln[28]
auch praktische Erwägungen eine Rolle gespielt wie die Größe der einzelnen
Kirchen, die Überschaubarkeit des Rechts, die Vermeidung zahlreicher
Wiederholungen und der wirksame Schutz gegen latinisierende Vereinnahmungen von
außen wie innen.[29]
Die unterschiedlichen Rechtstraditionen und das je
eigenständige Erbe innerhalb der orientalischen Kirchen verlangt somit in
besonderer Weise einen Rahmencharakter des Rechtsbuches, "um dem Partikularrecht
der einzelnen Kirchen alles das zu überlassen, was für das gemeinsame Gut der
orientalischen Kirchen für nicht notwendig erachtet wird."[30]
Von daher ist es für die gegenwärtigen innerkirchlichen Spannungen in dieser
Frage von Interesse, in welcher Weise der kirchliche Gesetzgeber dieser ihm
obliegenden Aufgabe im Gesetzbuch für die Ostkirchen - gegebenenfalls
abweichend vom CIC - nachgekommen ist.
2. Regelungselemente der Zuordnung von Universal- und
Partikularrecht im CCEO
a) Begriffsbestimmung
Zunächst ist in terminologischer Hinsicht festzustellen,
daß der CCEO aufgrund seines spezifischen Charakters und wohl auch vor dem
Hintergrund des uneinheitlichen Gebrauchs von "universal" und
"partikular" in den Texten des II. Vatikanums[31]
eine eigenständige und pragmatische Begriffsbestimmung bietet. Mit dem
Begriff "ius commune" werden die Gesetze und rechtmäßigen
Gewohnheiten sowohl der Gesamtkirche wie auch aller Ostkirchen in ihrer
Gesamtheit erfaßt (c. 1493 § 1), während mit dem Begriff "ius particulare"
alle Gesetze, rechtmäßige Gewohnheiten, Statuten und sonstige Rechtsnormen
bezeichnet werden, die weder der Gesamtkirche noch allen Ostkirchen
gemeinschaftlich zugehören (§ 2). Hierbei differenziert c. 1502 § 2
terminologisch konsequent zwischen dem "ius particulare pro aliqua
Ecclesia sui iuris" und dem "ius magis particulare in eadem Ecclesia
vigens" weiter aus. Auf den Terminus "universalis" verzichtet
der CCEO ganz. Ein entsprechender ekklesiologisch schlüssiger Antrag von
Kardinal Parecattil, dem damaligen Präsidenten der Reformkommission für das
Ostkirchenrecht, auf der Vollversammlung der CIC-Reformkommission im Oktober
1981, den Terminus "universalis" auf gesamtkirchliche Normen der
Kirche als ganzer zu beschränken, fand dort bezeichnenderweise keine
Zustimmung.[32]
b) Reservationssystem
Entsprechend seinem eigenen Verständnis und auf der
Grundlage der konziliaren Lehre von der eigenberechtigten Fülle geistlicher
Vollmacht der Bischöfe für ihre Ortskirchen[33]
verwirklicht auch der CCEO im Grundansatz eine Reservationssystematik. Dieser
Leitgedanke bildete unter dem Stichwort "Subsidiarität" in den von
der Plenarversammlung der Kommission für die Kodifikation des orientalischen
Kirchenrechts 1974 approbierten Reformleitlinien eine wichtige Rolle und hat
die Ausgestaltung des Rechts geprägt.[34]
Zeigt schon der mit 1546 Canones gegenüber 1752 Canones des CIC geringere
Gesamtumfang des CCEO dessen stärkeren Rahmencharakter an, so bestätigt der
geringe Umfang von ca. 30 Vorbehalten zugunsten der gesamtkirchlichen
Autorität diese Tendenz. Hierin zeigt sich nochmals gegenüber dem CIC der
Vorzug einer klar bestimmbaren Unterscheidung von gesamtkirchlicher Autorität
und Autorität als Haupt einer Kirche eigenen Rechts. Die eigenständige Normierungsbefugnis
dieser in der Regel synodal geprägten, mit den Partikularkonzilien oder
Bischofskonferenzen innerhalb der lateinischen Kirche nicht vergleichbaren
Ebene[35]
reicht je nach Status der Kirche von einer bloßen Informationspflicht gegenüber
dem Apostolischen Stuhl[36]
über eine stärkere Einbindung[37]
bis zu einer diözesangleichen Zuordnung zum Apostolischen Stuhl.[38]
Nur in einigen wenigen Fällen obliegt der gesamtkirchlichen Autorität der Erlaß[39]
oder die Approbation[40]
partikularen Rechts.
c) Der Ortsbischof
Wie c. 381 des CIC betont auch c. 178 CCEO gemäß der
Logik des Reservationssystems die eigenberechtigte, ordentliche und
unmittelbare Zuständigkeit des Ortsbischofs für die ihm anvertraute Ortskirche.
Auch hier zeigt freilich der kirchliche Gesetzgeber im CCEO eine tiefer
entwickelte ekklesiologische Sensibilität, indem er in nahezu wörtlicher Übernahme
aus "Lumen Gentium" Artikel 27 vom Bischof als "vicarius et
legatus Christi" spricht, der diese Vollmacht "nomine Christi
personaliter" ausübt.
d) Die Erwähnung des Partikularrechts
Insgesamt spricht der kirchliche Gesetzgeber im CCEO an
106 Stellen vom Partikularrecht der Kirchen eigenen Rechts, an weiteren 58
Stellen allgemein vom Partikularrecht.[41]
Ein weiterer wichtiger Indikator für den hohen Stellenwert partikularer
Rechtsetzung ist der Umstand, daß c. 1501 CCEO im Unterschied zu c. 19 des CIC
auch die partikulare Rechtsprechung als Mittel der Schließung von
Gesetzeslücken zuläßt. Dies alles entspricht der erklärten Absicht der
Reformkommission, die im Verzicht auf zu rigide Vorgaben und in der Gewährung
eines größeren Freiraums für die Hierarchen den besonderen pastoralen Charakter
des Codex gestärkt sehen wollte.[42]
e) Regelungsprinzipien der Zuordnung
Hinsichtlich der konkreten Zuordnung von "ius
commune" und "ius particulare" gelten gleiche Regeln wie im CIC.
So beseitigt ein späteres Gesetz des "ius commune" nicht bestehendes
partikulares Gesetzes- oder Gewohnheitsrecht, gleiches gilt im Verhältnis der
verschiedenen Ebenen des Partikularrechts (cc. 1502 § 2, 1509).[43]
Desweiteren vermag entsprechend dem hierarchischen Prinzip auch im Recht des
CCEO ein Gesetz eines rangniederen Normgebers nicht gegen höherrangiges Recht
anzukommen (c. 985 § 2 letzter Halbsatz).[44]
Aber auch in diesem Bereich zeigt der CCEO im Hinblick auf die Zuordnung von
Universalität und Partikularität eine gegenüber dem CIC fortgeschrittene oder
anders akzentuierte Perspektive. Das gilt etwa im Bereich des Gewohnheitsrechts,
wo im Unterschied zum CIC (c. 5 § 1) dem CCEO entgegenstehendes hundertjähriges
und unvordenkliches Gewohnheitsrecht ausdrücklich nicht aufgehoben ist (c. 6 n.
2).[45]
Zwar beseitigt auch der CCEO entsprechend dem Prinzip einer Neukodifikation
grundsätzlich das im einmaligen Zeitpunkt seines Inkrafttretens bestehende
partikulare Recht (c. 6 n. 1). Dieses Prinzip erfährt jedoch eine deutliche
Relativierung vor dem Hintergrund des besonderen orientalischen Charakters
dieses Rechts, das sich als "receptio" und "accommodatio"
des "ius antiquum Ecclesiarum orientalium" begreift (c. 2) und damit
nicht so sehr an eine kontinuierliche Tradition anknüpft (c. 6 § 2 CIC),
sondern vielmehr auf das alte bestehende Rechtserbe zurückgreift.[46]
Freilich lassen sich ungeachtet aller berechtigten
Zurückweisungen von Latinisierungs- und Zentralisierungsvorwürfen[47]
die Einflüsse des lateinischen Rechtsdenkens in der konkreten Ausgestaltung
der Zuordnung von Universal- und Partikularrecht nicht leugnen. Soweit es sich
hierbei um eher rechtstechnisch-pragmatische Regelungsprinzipien handelt, ist
das nicht weiter zu beanstanden. Was freilich die generelle konzeptionelle
Umsetzung betrifft, so zeigt sich doch etwa im Verzicht auf einen
ausdrücklichen Katalog legislativer Kompetenzen für die päpstliche Vollmachtausübung
das kulturelle Gewicht der langen Tradition lateinischer Ekklesiologie.[48]
So wirkt sich das lateinisch geprägte Denken "von oben nach unten" im
Sinne eines nachrangig-konzessionären und vor allem ausfüllenden Charakters des
partikularen Rechts auch in der Konzeption des CCEO aus.[49]
IV. Fazit: Der CCEO als Ergänzung und Ausgleich
Überblickt man den hier nur in einigen Eckdaten
umrissenen Zuordnungsansatz von Universalität und Partikularität im CCEO, dann
lassen sich einige abschließende Erkenntnisse skizzieren.
So erweist sich der CCEO in mancher Hinsicht als
qualitativer Ausgleich zum kodikarischen Ansatz im CIC. Mit seiner traditionell
offeneren Einstellung zum Gewohnheitsrecht etwa, welches ja regelmäßig auf der
partikularrechtlichen Ebene von Bedeutung ist,[50]
bietet er gegenüber der traditionellen Präferenz des gesatzten Rechts innerhalb
der lateinischen Rechtsordnung eine ausgleichende Perspektive.[51]
Der lateinische Verständnishorizont, der üblicherweise seinen Ansatzpunkt beim
Zentralrecht nimmt und von dort zu den partikularrechtlichen Ausfaltungen,
Ergänzungen und Spezifizierungen fortzuschreiten gewohnt ist, erfährt einen
Ausgleich durch den ostkirchlichen Verständnishorizont, der demgegenüber von
den einzelnen Kirchen und ihrem spezifischen Recht ausgeht und von dort aus
nachträglich zu einer Sammlung der gemeinsamen Normen aus diesem Erbe gelangt.
Während also das lateinische Denken immer in der Tendenz steht, das gemeinsame
Recht als vor- und höherrangiges Zentralrecht zu verstehen, gilt für die
orientalischen Kirchen ihr gemeinsames Recht als das nachträglich verbindende.[52]
Beide Sichtweisen manifestieren so die spezifischen
Gefahren einer überzogenen Zentralisierung oder einer unguten Partikularisierung.
Der Tendenz zum monistischen Einheitsrecht steht immer die Tendenz zum
föderativen Rechtspartikularismus gegenüber. So ergibt sich letztlich aus der
Gesamtschau beider Gesetzbücher, die ja gemeinsam als das letzte Dokument des
II. Vatikanums angesehen werden können,[53]
eine vertiefte Einsicht in die Rechtsstruktur der einen Kirche als "communio
Ecclesiarum", die geeignet ist, die Spannungen zwischen universalistischen
und partikularistischen Strömungen, die einen großen Teil der heutigen
innerkirchlichen Auseinandersetzungen bestimmen, in einen neuen Ausgleich zu
bringen. Aus der Gesamtschau beider Gesetzbücher erweist sich, daß weder eine
Einheit zulasten der Vielheit, noch eine Vielheit auf Kosten des Gutes der
Einheit, sondern nur eine Einheit in Vielheit der inneren Wesensstruktur
der Kirche in und aus den Teilkirchen gerecht zu werden vermag.
Darüberhinaus könnte auch in ökumenischer Hinsicht der
CCEO zu einer Überwindung bestehender Blickverengungen beitragen. Mit dem
neuen Gesetzbuch für die Ostkirchen hat der kirchliche Gesetzgeber - wie oben
ausgeführt - auf der Grundlage der konziliaren Communio-Ekklesiologie
nunmehr eine deutliche Trennung zwischen der höchsten Ebene der gesamtkirchlichen
Autorität, der Ebene der Kirche "sui iuris" mit ihrem (patriarchalen)
Haupt und der Ebene der von einem Bischof geleiteten Eparchie (Diözese) vorzunehmen
vermocht,[54] deren
Rückwirkungen auf die lateinische Kirche im Blick auf eine differenzierte
Sichtweise der Stellung des Papstes als höchster Autorität der Gesamtkirche
wie als Haupt der lateinischen Kirche "sui iuris" von erheblicher
Bedeutung sind. Diese Rückwirkungen haben eine ökumenische Dimension von
nicht zu unterschätzender Tragweite, erlauben sie es doch, der Diskussion um
die Stellung des Papstamtes im universalen Einheitsdienst als Haupt vieler und
ganz unterschiedlicher Kirchen eigenen Rechts und eigener Tradition einen neuen
Impuls zu geben. So vermag der CCEO nicht nur als Brücke hin zu den orthodoxen
Kirchen zu fungieren, er könnte vielmehr auch neue ökumenische Anstöße für
die verfassungsrechtlich-strukturelle Diskussion über die Kirche als
Gemeinschaft von Kirchen geben. Insoweit ist das Gesetzbuch für die
katholischen Ostkirchen alles andere als ein exotisches Sondergut für
kanonistische Spezialstudien.
[1] Die
erste eingehende und bis heute richtungweisende Auswertung dieser ekklesiologischen
Grundaussage findet sich bei Winfried Aymans
in seiner Abhandlung: Die Communio Ecclesiarum als Gestaltgesetz der einen
Kirche. In: AfkKR 139 (1970) 69-90, nunmehr auch in: Ders.: Kirchenrechtliche Beiträge
zur Ekklesiologie. Berlin: Duncker & Humblot, 1995, 17-39.
[2] Zum
neuerlichen Streit um die angemessene konziliare Verhältnisbestimmung im
Kontext des Dokumentes der Glaubenskongregation über "einige Aspekte der
Kirche als Communio" (vgl. Herkor 46, 1992, 319-323) vgl. Medard Kehl: Wohin geht die Kirche? Eine
Zeitdiagnose. Freiburg u. a.: Herder, ³1996, 80-98.
[3] LG 23,4: ". . . decursu temporum in plures coaluerint coetus,
organice coniunctos . . . "
[4] LG 23,4: ". . . salva fidei unitate et unica divina
constitutione universalis Ecclesiae, gaudent propria disciplina, proprio
liturgico usu, theologico spiritualique patrimonio."
[5] OE 2: ". . . in Ecclesia nedum eiusdem
noceat unitati, eam potius declaret."
[6] LG
23,4: ". . . indivisae Ecclesiae catholicitatem luculentius . . . "
[7] Vgl.
dazu als aktuelles Beispiel den Abschnitt über die Gliederung der Gesamtkirche
im Lehrbuch Winfried Aymans;
Klaus Mörsdorf: Kanonisches
Recht. Lehrbuch aufgrund des Codex Iuris Canonici. Band II. Verfassungsrecht.
Vereinigungsrecht. Paderborn u. a.: Schöningh, 1997 (=Aymans-Mörsdorf,
KanR II), 182-190.
[8] So
in dem oft zitierten Wort von den zwei Lungenflügeln in der AK "Sacri
Canones" vom 18. Oktober 1990 (AAS 82, 1990, 1033-1044): "Ut Ecclesia
unico Spiritu congregata quasi duobus pulmonibus Orientis et Occidentis
respiret atque uno corde quasi duos ventriculos habente in caritate Christi
ardeat"(1037), oder in der - terminologisch etwas unglücklichen - Aussage
von dem "Corpus iuris Canonici" aus dem CIC, dem CCEO und der AK
"Pastor Bonus" vom 28. Juni 1988 (vgl. die Ansprache bei der Vorstellung
des CCEO während der 28. Generalversammlung der Bischofssynode am 25. Oktober
1990, in: AAS 83, 1991,486-493, 490, n.8).
[9] Vgl.
die vorgenannte (Anm. 8) Ansprache vor der Bischofssynode: ". . . ut in
Facultatibus Iuris Canonici idoneum provehatur studium comparativum amborum
Codicum" (490, n. 8). Für das Studium empfiehlt sich vor allem die mit
Quellen versehene und vom Päpstlichen Rat zur Interpretation von Gesetzestexten
herausgegebene Ausgabe: Codex Canonum Ecclesiarum Orientalium Auctoritate
Ioannis Pauli PP. II. Promulgatus. Fontium Annotatione Auctus. Libreria
Editrice Vaticana, 1995. Inzwischen existieren bereits eine englische, italienische,
französische, spanische, ukrainische, arabische und kroatische Ausgabe.
[10] Der
Begriff "Ostkirchen" hat heute über die geographische Zuordnung
hinaus eine zunehmend auch kulturell-historische Komponente, da aufgrund von
Wanderungsbewegungen v. a. der letzten 100 Jahre viele Gläubige dieser Kirchen
im Westen bzw. in Übersee heimisch geworden sind, vgl. George Nedungatt: Presentazione del CCEO.
In: Erminio Lora; Bruno Testacci (Hrsg.): Enchiridion Vaticanum. Documenti
ufficiali della Santa Sede. Bd. 12. Bologna: Edizioni Dehoniane Bologna,
1992, 889-903, 893.
[11] Dieser
Eindruck hatte sich nicht zuletzt dadurch verstärkt, daß Papst Pius XII. Teile
eines im Gefolge des CIC von 1917 revidierten Ostkirchenrechts (Eherecht,
Prozeßrecht, Ordens- und Vermögensrecht, Terminologie, Riten, Personenrecht)
in 4 Motuproprien zwischen 1949 und 1957 vorab als päpstliche Sondergesetze in
Kraft setzte, vgl. hierzu Richard Potz:
Die Kodifikation des katholischen Ostkirchenrechts. In: Joseph Listl; Hubert Müller; Heribert Schmitz
(Hrsg.): Handbuch des katholischen Kirchenrechts. Regensburg: Pustet,
1983 (=HdbKathKR), 57-65.
[12] Vgl.
Nedungatt (s. Anm. 10), 890; vgl. auch die deutliche Aussage Papst Johannes
Pauls II. in "Sacri Canones" (s. Anm. 8, 1035 f.): "Ex quo fit,
ut canones Codicis Ecclesiarum orientalium catholicarum eandem firmitatem ac
leges Codicis Iuris Canonici latinae Ecclesiae habere opporteat."
[13] Vgl. Ivan _u_ek: Presentazione
del "Codex Canonum Ecclesiarum Orientalium". In: MonEccl 115
(1990) 591-612, 599 f.
[14] Eine
Kirche sui iuris ist gem. c. 27 CCEO eine Gemeinschaft ("coetus") von
rechtmäßig durch eine Hierarchie untereinander verbundenen Gläubigen, die die
höchste Autorität ausdrücklich oder stillschweigend als eigenen Rechts anerkennt.
Der CCEO unterscheidet hierbei vier Formen von Kirchen eigenen Rechts, nämlich
die Patriarchalkirchen (cc. 55-150), die großerzbischöflichen Kirchen (cc.
151-154), die Metropolitankirchen eigenen Rechts (cc. 155-173) und die
sonstigen Kirchen eigenen Rechts (cc. 174-176). Auch die lateinische Kirche ist
in diesem Verständnis eine Kirche eigenen Rechts (vgl. cc. 111, 112 CIC), deren
rechtliche Form freilich durch ihr eigenes Gesetzbuch, den CIC von 1983,
bestimmt wird, während die östlichen Kirchen in ihrer Struktur den autokephalen
oder autonomen orthodoxen Kirchen ähneln, ohne daß freilich bedeutsame
Unterschiede übersehen werden dürfen.
[15] Die
Bandbreite reicht von ca. 4 Millionen Gläubigen der ukrainisch-katholischen
Kirche bis zu den ca. 2.300 Gläubigen der griechisch-katholischen Kirche, vgl.
die Übersicht bei Libero Gerosa:
Das Recht der Kirche. Paderborn: Bonifatius, 1995, 83 f.
[16] Vgl.
c. 28 § 2 CCEO; vgl. auch die Übersicht bei Gerosa (s. Anm. 15).
[17] Die
lateinische Kirche hingegen ist geprägt durch ihre Zuordnung zum Bischof von
Rom in seiner Eigenschaft als Patriarch des Abendlandes, durch die lateinische
Kultsprache (unbeschadet der heutigen Möglichkeiten muttersprachlicher
Liturgie) und durch die führende Rolle des römischen Ritus, unbeschadet einiger
Abweichungen sowie der byzantinisch beeinflußten ambrosianischen und mozarabischen
Sonderriten, vgl. hierzu Winfried Aymans;
Klaus Mörsdorf: Kanonisches
Recht. Lehrbuch aufgrund des Codex Iuris Canonici. Band I. Einleitende
Grundfragen. Allgemeine Normen. Paderborn u. a.: Schöningh, 1991
(=Aymans-Mörsdorf, KanR I), 103 f.; zu den Besonderheiten der mozarabischen
und ambrosianischen Liturgie vgl. Michael Kunzler:
Die Liturgie der Kirche. Paderborn: Bonifatius, 1995, 354-356.
[18] Vgl.
Winfried Aymans: Das Projekt
einer Lex Ecclesiae Fundamentalis. In: HdbKathKR (s. Anm. 11), 65-71 sowie
Aymans-Mörsdorf, KanR II (s. Anm. 7), 3-5.
[19] Vgl.
OE 7,2; 9,4; 11.
[20] Letztere
Feststellung gilt im übrigen auch in den Fällen, in denen lateinischen
Bischöfen in den Emigrationsländern die Seelsorge für östliche Katholiken,
die keine Oberhirten "sui iuris" haben, übertragen ist, vgl. z. B.
die Erzbischöfe von Buenos Aires, Wien, Rio de Janeiro, Warschau und die
Diözesanbischöfe der Bundesrepublik Deutschland.
[21] AAS
49 (1957) 433-600.
[22] Vgl.
cc. 162-526 des MP "Cleri sanctitati"(s. Anm. 21) sowie cc. 218-328 und 329-486 CIC/1917.
[23] Den
Patriarchalkirchen nahezu gleichgestellt ist im CCEO die Figur der
großerzbischöflichen Kirche, vgl. c. 152 CCEO.
[24] Vgl.
Klaus Mörsdorf: Patriarch und
Bischof im neuen ostkirchlichen Recht. In: Ders.: Schriften zum Kanonischen Recht / Winfried Aymans; Karl-Theodor Geringer; Heribert Schmitz (Hrsg.). Paderborn u. a.: Schöningh, 1989, 629-644, 632, Ders.: Streiflichter zum neuen
Verfassungsrecht der Ostkirche. Ebd., 609-628, 619; vgl. auch Ivan _u_ek: Incidenza del "Codex
Canonum Ecclesiarum Orientalium" nella storia moderna della Chiesa universale.
In: Pontificium Consilium de legum
textibus interpretandis (Hrsg.): Ius in vita et in missione
Ecclesiae. Acta Symposii internationalis Iuris Canonici diebus 19-24 aprilis
1993 in Civitate Vaticana celebrati. Libreria Editrice Vaticana, 1994,
675-735, 734 f., Ders. (s. Anm. 13), 605 f.
[25] Vgl.
Aymans-Mörsdorf, KanR I (s. Anm. 17), 55.
[26] Vgl.
hierzu den jeweiligen c. 1 des CIC und des CCEO.
[27] Vgl. Nuntia 26 (1988) 102-104; 3 (1976) 3 f.;
bezüglich der Forderung nach einem je eigenen Gesetzbuch für alle Kirchen vgl.
Viktor J. Pospishil: Constitutional
development of the eastern catholic Churches in the light of the
re-codification of their canon law. In: Kanon V (1981) 36-71, 39-44.
[28] So
knüpft denn auch schon der Titel des Gesetzbuches an die ostkirchliche
Tradition des gemeinsamen Ursprungs in den "heiligen Canones" des 1. Jahrtausends an.
Vgl. zu dieser Tradition _u_ek, Incidenza (s. Anm. 24), 677-685, Ders.: Common canons and ecclesial
experience in the oriental catholic Churches. In: Raffaele Coppola (Hrsg.): Incontro fra canoni
d'oriente e d'occidente. Atti del congresso internazionale. Bari: Cacucci
Editore, 2 Bde., 1994, Bd. I, 21-56, Richard Potz:
Synthetic report. Ebd., 591-608, 600-602. Neben spezifischen Rechtsquellen der katholischen
Ostkirchen (päpstliche und römische Verlautbarungen, Partikularsynoden,
Rubriken, die Vorläufergesetze zum CCEO etc.) zählen zu den Quellen des
östlichen Kirchenrechts als gemeinsame und byzantinische Rechtsquellen die
pseudo-apostolischen Schriften, die ökumenischen Konzilien der ungeteilten
Kirche, einige Lokalsynoden der ersten Jahrhunderte, die Kanones der heiligen
Väter sowie verschiedene kirchenrechtliche Sammlungen.
[29] Vgl.
Aymans-Mörsdorf, KanR I (s. Anm. 17), 105, Carl Gerold Fürst: Katholisch ist nicht gleich lateinisch. Der gemeinsame
Kirchenrechtscodex für die katholischen Ostkirchen. In: HerKor 45 (1991)
136-140, 137 f., Potz (s. Anm. 11), 59.
[30] So
Papst Johannes Paul II. in "Sacri Canones" (Anm. 8, 1037 f.): ".
. . hunc quidem Codicem iuri particulari singularum Ecclesiarum sui iuris ea
omnia committere, quae ad commune omnium Ecclesiarum orientalium bonum non
necessaria considerantur."
[31] Vgl.
Aymans (s. Anm. 1), 18-24 und die dortige Untersuchung zum konziliaren Sprachgebrauch
von "Ecclesia". Vgl. hierzu auch Peter Neuner: Zwischen Primat und Kollegialität. Das Verhältnis
von Papst und Bischöfen auf dem Ersten und Zweiten Vatikanischen Konzil.
In: Franz Kardinal König (Hrsg.):
Zentralismus statt Kollegialität? Kirche im Spannungsfeld. Düsseldorf:
Patmos, 1990, 82-113, 102 f.; Siegfried Wiedenhofer:
Das katholische Kirchenverständnis. Ein Lehrbuch der Ekklesiologie.
Graz u. a.: Styria, 1992, 338 u. 353; Carl Gerold Fürst: Die Kirche als Communio Ecclesiarum. Einige
terminologische Anmerkungen zu einem (noch immer) aktuellen Thema. In:
Günter Biemer; Bernhard Casper; Josef Müller (Hrsg.): Gemeinsam Kirche sein. Theorie und Praxis
der Communio / Oskar Saier (Festschrift
für). Freiburg u. a.: Herder,
1992, 383-398, 385; Hubert Müller:
Diözesane und quasidiözesane Teilkirchen. In: HdbKathKR (s. Anm. 11)
329-335, 329 f.
[32] Vgl. hierzu mit kritischen Anmerkungen Ivan _u_ek: Particular law in the Code of
Canons of the eastern Churches. In: Jose Chiramel;
Kuriakose Bharanikulangara
(Hrsg.): The Code of Canons of the Eastern Churches. A study and interpretation.
Essays in honour of Joseph Cardinal Parecattil. Alwaye (India): St. Thomas
Academy of Research, 1992, 39-56, 48 f. u. 51 f.
[33] Vgl. LG 27, CD 8a.
[34] Vgl. Nuntia 3 (1976) 6 f., vgl. auch _u_ek (s.
Anm. 32), 41-45.
[35] Für
die Patriarchal- bzw. Großerzbischöfliche Kirche die "Synode der Bischöfe
(cc. 102, 152), für die Metropolitankirche eigenen Rechts die
"Versammlung der Hierarchen" (c. 164). Zur Synodalität in den
katholischen Ostkirchen nach dem neuen Gesetzbuch vgl. insgesamt George Nedungatt: Synodalität in den
katholischen Ostkirchen nach dem neuen Kodex des Kanonischen Rechts. In:
Concilium 28 (1992) 396-408 sowie Winfried Aymans:
Synodale Strukturen im Codex Canonum Ecclesiarum Orientalium. In:
Ders.: Kirchenrechtliche Beiträge (s. Anm. 1), 193-218.
[36] So
für die Patriarchal- bzw. Großerzbischöfliche Kirche, vgl. c. 111 § 3.
[37] Vgl.
c. 167 § 2 für die Metropolitankirche eigenen Rechts.
[38] Die
sonstigen Kirchen "sui iuris" besitzen in der Regel eine einer
Eparchie vergleichbare Stellung in unmittelbarer Zuordnung zum Apostolischen
Stuhl, vgl. cc. 174-176.
[39] Vgl.
cc. 29 § 1, 30, 174, 554 § 2.
[40] Vgl.
cc. 78 § 2, 182 § 3, 1388.
[41] Vgl.
Ivan _u_ek: Index Analyticus
Codicis Canonum Ecclesiarum Orientalium. Rom: Pontificium Institutum
Orientalium Studiorum, 1992, 170-174; der CCEO verwendet hierbei die
Formulierungen "eo tantum reguntur" (10mal), "eo attento"
(1mal), "statuat de" (54mal), "servetur quoad" bzw. "servari debet
quoad" bzw. "servandum" (61mal), "statuere potest de" (38mal).
[42] Vgl.
Nuntia 3 (1976) 6. Hier zeigt sich wohl auch eine gewisse Nähe zum traditionellen
orthodoxen Prinzip der "oikonomia".
[43] Vgl.
cc. 20 Satz 2, 28 letzter Halbsatz CIC.
[44] Vgl.
c. 135 § 2 letzter Halbsatz CIC.
[45] Zur
besonderen Rolle des Gewohnheitsrechts in der Zuordnung von Universalität und
Partikularität innerhalb der lateinischen Kirche vgl. Michael Werneke: Das Gewohnheitsrecht im
Gesamtgefüge von Universal- und Partikularrecht. Zum gegenwärtigen Stellenwert
des "ius consuetudinarium" im Recht der lateinischen Kirche. In:
AfkKR 165 (1996) 116-131.
[46] Vgl.
oben Anm. 28. Vgl. auch Richard Potz:
Der Codex Canonum Ecclesiarum Orientalium 1990 - Gedanken zur Kodifikation
des katholischen Ostkirchenrechts. In: Hans Paarhammer; Alfred Rinnerthaler
(Hrsg.): Scientia Canonum. Festgabe für Franz Pototschnig zum 65. Geburtstag. München: Roman Kovar, 1991,
399-414, 404. Zur Diskussion um die Ausgestaltung dieser Regelung im Ostkirchencodex
während der Reformarbeiten vgl. _u_ek, Common canons
(s. Anm. 28), 49-53.
[47] Vgl.
Fürst (s. Anm. 29), 138.
[48] Vgl. auch Eugenio Corecco:
Ius universale - Ius particulare. In: Ius in vita (s. Anm. 24), 553-574,
564.
[49] Bezeichnenderweise
wird auch von Kommentatoren des CCEO immer wieder von "Verweisen" auf
das partikulare Recht gesprochen, vgl. etwa Emilio Eid: Ansprache zur Vorstellung des CCEO während der
Bischofssynode am 25. Oktober 1990 (ital.). Abgedruckt in: Nuntia 31 (1990) 24-34, 31
("rinvii"); René Metz:
Le nouveau code de droit canonique des Églises orientales catholiques. In: RDC 42 (1992) 99-117, 110
("renvois").
[50] Vgl.
Werneke (s. Anm. 45), 117-119.
[51] Vgl.
Bruno Primetshofer: Der CCEO
und seine (möglichen) Auswirkungen auf das Recht der lateinischen Kirche. In:
Winfried Aymans; Karl-Theodor Geringer (Hrsg.): Iuri Canonico
Promovendo. Festschrift für Heribert Schmitz
zum 65. Geburtstag. Regensburg: Pustet, 1994, 557-584, 568 f.
[52] Vgl.
Willibald M. Plöchl: Über den
Regionalismus im Kirchenrecht. Ein Rückblick auf den alten und ein Ausblick auf
den neuen CIC. In: Diritto, persona e vita sociale. Scritti in memoria di Orio Giacchi.
Bd. I. Mailand: Università Cattolica del Sacro Cuore, 1984, 692-701, 695.
[53] Vgl.
Primetshofer (s. Anm. 51), 558 mit Anm. 6.
[54] Dieses
spiegelt sich deutlich im Aufbau des CCEO wider: Vgl. Titulus III "De
suprema Ecclesiae auctoritate", Titulus IV "De Ecclesiis
Patriarchalibus", Titulus V "De Ecclesiis Archiepiscopalibus
maioribus", Titulus VI "De Ecclesiis Metropolitanis ceterisque
Ecclesiis sui iuris" und Titulus VII "De Eparchiis et de
Episcopis". Zur Einteilung des CCEO in Tituli und zu seiner Systematik
insgesamt vgl. Alfred E. Hierold:
Die Systematik des Codex Canonum Ecclesiarum Orientalium. In: AfkKR 160
(1991) 337-345.