Universalität und Partikularität­ im Recht

der katholischen Ostkirchen

Anmerkungen zu einem aktuellen verfassungsrechtlichen Thema

aus Sicht des Gesetzbuches für die Ostkirchen

 

von Michael Werneke

 

 


Mit dem neuen Gesetzbuch für die katholischen Ost­kirchen liegt eine Alternati­ve zum Codex Iuris Canoni­ci von 1983 vor, die es ermöglicht, aus der zuweilen verengenden Per­spektive der einseitig lateinisch ge­präg­ten Rechtstradition herauszutreten. So erweist sich der CCEO nicht zuletzt im Hinblick auf die innerkirch­liche Spannung von Zentralismus und Partikularismus wie hinsichtlich der ökumenischen Diskussion um ver­fassungsrecht­lich - strukturelle Fragen als ergänzendes und ausgleichendes Korrektiv.

 


The new Code of Canons of the eastern catholic Chur­ches can be regarded as an alternati­ve to the latin Code of Canon Law from 1983 allowing the overcome of the sometimes narrowing perspective of the latin tradition of law. So the CCEO may be handled as completing and compensating for the tension between centralism and particularism as well as for constitutional questions within the ecumenical discussion


 

Mit der ekklesiologisch bedeutsamen Kurzformel von der Kirche "in und aus den Teilkir­chen" in Artikel 23 der Kirchenkonstitution "Lumen gentium" haben die Väter des II. Vatikanischen Kon­zils die Grundlage dafür geschaffen, das Verhältnis von Universalkirche und Partikularkirchen neu und tiefer zu erfassen.[1] An die Stelle einer konkurrierend-dichoto­mischen Entgegensetzung beider Eckgrößen ist die Einsicht getreten, daß beide Elemen­te sich als formale (gleichwohl nicht irreale), gleichursprüngliche Dimensionen der einen Wirklich­keit gegen­seitig durch­dringen und bedingen.[2] Mit der Wiederentdeckung dieser Communio-Struktur verbanden die Konzilsväter das Bewußtsein, daß die Ortskirchen "im Laufe der Zeit zu einer Anzahl von organisch verbundenen Gemeinschaf­ten zusammengewachsen"[3] sind, die sich "unbescha­det der Einheit des Glaubens und der einen göttlichen Verfassung der Gesamt­kirche ihrer eigenen Disziplin, eines eigenen liturgischen Brau­ches und eines eigenen theologischen und geistli­chen Erbes erfreuen."[4] Erst in dieser "varietas Ec­clesiarum" kommt die Vielheit zur Voll­endung, die "in der Kirche keinesfalls der Einheit Abbruch tut, sondern im Gegenteil diese Einheit deutlich aufzeigt"[5] und dadurch "in besonders hellem Licht die Katholizität der ungeteilten Kirche"[6] veranschaulicht.


Das Inkrafttreten des Codex Canonum Ecclesiarum Orientalium (CCEO) als dem gleichbe­rechtigt neben dem Codex Iuris Canonici von 1983 stehenden gemeinsamen Gesetz­buch der 21 katholi­schen Ostkir­chen am 1. Oktober 1991 hat diese größere Katholizität der Kirche neu sicht­bar und anschaulich werden lassen. Auch auf strukturell-rechtlicher Ebene zeigt sich nun­mehr deutlicher die Notwen­dig­keit, die Grundzüge der gesamt­kirch­lichen Gliede­rung unter gleich­wer­tiger Einbe­zie­hung der katho­lisch-orientalischen Kirchen vor­zunehmen.[7] So hat denn auch Papst Johannes Paul II. wiederholt die Kom­plementarität und Gleichwertig­keit des CCEO im Hinblick auf den CIC hervorgehoben[8] und seinen Wunsch zum Ausdruck gebracht, das neue Gesetzbuch ver­gleichend in das Studium des kanonischen Rechtes einzubeziehen.[9]

Entsprechend diesen Prämissen ­drängt sich für den Kanoni­sten die Über­legung auf, ob und inwie­weit das neue Ostkir­chenrecht aus­gleichend und ergänzend auf das vielleicht zu einseitig lateinisch geprägte Rechtsdenken innerhalb der Kirche einwirken kann. Dabei bieten sich vor allem die mit der Zuordnung von Universalität und Partikularität gegebenen verfassungs­recht­lichen Implikationen an, bestehen doch gerade auf diesem Feld gegenwärtig nicht zu übersehende Spannungen innerhalb der Kirche. Hier sollen einige Be­obach­tungen vor­gestellt werden, um da­durch auf der Ebene der Rechts­struktur vertiefte Ansatz­punkte für eine Über­windung der unguten Polarisie­rung zwischen Zen­tralismus und Partiku­larismus auf­zuzeigen und ins Bewußtsein zu heben. Daß eine Neu­orientierung in diesem Problemfeld immer auch ökume­nische Impulse im­pliziert, liegt hierbei auf der Hand und ist in besonderer Weise im Blick zu halten.

 

 

I. Der CCEO und die katholisch-orien­tali­schen Kir­chen

 

Während der CIC das Gesetzbuch der lateinischen Kirche ist, enthält der CCEO das gemein­same Recht aller 21 Ostkirchen[10], die in voller Gemeinschaft mit dem Bischof von Rom stehen. Damit wird nunmehr auch augenfällig deutlich, daß das Recht der Kirchen östlicher Tradition nicht ein bloß ergänzendes und etwas exotisches "ius speciale" oder "ius personale" zum CIC bildet,[11] son­dern vielmehr einen eigenständigen und integrierenden Bestandteil der rechtli­chen Struktur der Kirche.[12] Dabei liegen dem Recht der orientalischen Kirchen im Unterschied zur lateinischen Kir­che, deren Recht aus der großen Tradition des "ius roman­um" kommt, verschiedene eigenständige Traditionsstränge zugrunde, von denen römisches Recht - in der byzanti­nischen Form - nur ein Element ist.[13]


Der quantitativ fraglos dominanten lateinischen Kirche stehen folglich qualitativ gleichrangig 21 Kirchen des Ostens zur Seite. Diese insgesamt 22 Kirchen, die man der Terminologie des CCEO folgend als "Ecclesiae sui iuris" (c. 27) bezeichnen kann,[14] bilden im eigentli­chen Sinn Orts­kirchen­familien; die in ihnen zusammengefaßten Ortskirchen (Diözesen bzw. Eparchien) sind unbeschadet historisch-geographischer Nachbarschaft vorrangig durch das personale Band des gemeinsamen liturgischen, geistlichen und disziplinären Erbes aufgrund Kultur und geschicht­licher Bestimmung ver­bunden. Der CCEO nennt dieses jeweilige Erbgut "ritus" (c. 28 § 1). Die Begriffe "Kirche eige­nen Rechts" und "Ritus" sind also klar ausein­anderzuhalten. Die östlichen Kirchen recht unter­schiedli­cher Größe[15] mit ihren ge­schätz­ten insgesamt 15 Millio­nen Gläubi­gen lassen sich fünf Haupt­traditio­nen zuordnen, nämlich der alex­andrini­schen, der antiocheni­schen bzw. west­syri­schen, der armenischen, der "chaldäi­schen" bzw. syro-orienta­lischen und der byzantini­schen bzw. konstantinopolitani­schen.[16]  Der CCEO handelt also von denjenigen Riten, die sich den genannten fünf Überlieferungen, die allesamt orientalischen Ursprungs sind, zuordnen lassen.[17] ­Die traditio­nel­le Vor­stellung von der "prae­stan­tia ritus latini" und die damit ver­bundene Gleich­setzung von katholisch mit latei­nisch erweist sich dabei als eine angesichts der quantitativen Dimen­sionen nahe­liegende, aber dennoch unzuläs­sige abendländi­sche Blickver­engung.

 

 

II. Eine vertiefte ekklesiologisch-verfassungsrechtliche Perspektive

 

1. Die ostkirchliche Patriarchalstruktur

 

Nachdem das Projekt einer beiden Gesetzbüchern vorgeschalteten "Lex Ecclesiae Fundamen­talis" im Rahmen der Reform­arbeiten am CIC gescheitert ist[18], enthalten sowohl der CIC als auch der CCEO Regelungen über die höchste kirchliche Autorität, die naturgemäß weitestge­hend identisch sind. Gemäß c. 333 § 1 CIC besitzt der Papst nicht nur im Hinblick auf die Gesamtkirche, sondern auch bezüglich aller Teilkirchen und ihrer Zusammenschlüsse einen Vorrang ordentlicher Voll­macht, durch den zugleich die "potestas propria, ordinaria et immediata" der Bischöfe in den ihnen anvertrauten Ortskirchen gestärkt und geschützt ("roboratur atque vindicatur") wird. Diese auf Artikel 27,2 von "Lumen gentium" zu­rückgreifende ver­fas­sungs­recht­liche Ein­bindung, die in c. 45 § 1 CCEO für die katholisch- orientali­schen Kirchen ent­sprechend wie­derholt wird, schließt auch die ostkirch­liche Patriar­chal­struktur ein.[19] Dabei wird die wichtige Bedeu­tung des Patriar­chen­amtes in diesen Kirchen etwa durch den Um­stand verdeutlicht, daß in denjenigen Rituskir­chen, die we­der Patriar­chal- noch Groß­erzbischöfli­che Kirchen sind, der Papst - insoweit es diesen Kirchen eben an der hierarchi­schen Voll­ständigkeit mangelt - stellvertretend die Patriarchalgewalt ausübt. Unbe­schadet dessen unterliegen auch diese Kirchen natürlich den Regelungen des CCEO.[20]


Hinzu kommt ein weiteres. Der CCEO statuiert diejenigen Rechts­normen, die das gemeinsa­me Erbe aller katholi­schen Ostkirchen unter Ausschluß ihres Partikularrechts bilden. Eine solche Differen­zierung entfällt im CIC als dem Gesetzbuch einer, nämlich der - freilich quantita­tiv prägen­den - lateini­schen Kirche. Das hat zur Folge, daß nicht nur das Recht des CIC ganz allgemein mit dem Recht der katholi­schen Kirche identifiziert wird, es hat vielmehr auch dazu geführt, die Stel­lung des Papstes innerhalb der lateinischen Kirche mit seiner ekklesiolo­gischen Stellung innerhalb der Kirche als ganzer zu identifizieren. So folgte eben auch noch das alte ostkirch­liche Verfassungs­recht, wie es im Motuproprio "Cleri sanctitati" Pius XII. vom 2. Juni 1957[21] enthal­ten war, der Zweiteilung des CIC von 1917 von höchster und bischöflicher Autorität, ohne der für die orienta­lischen Traditionen verfassungsrechtlich bedeu­ten­dsamen Figur des Patriarchen damit hinreichend gerecht werden­ zu können.[22]

Die Communio-Ekklesiologie des II. Vatikanischen Konzils hat es nunmehr dem kirchlichen Gesetzgeber im CCEO ermöglicht, in aller Deutlichkeit die synodal geprägte zusätzlich Ebene auf der Stufe der einzelnen Kirche hervorzuheben und dadurch die patriarchale Struktur der Kirchen des Ostens wieder ins angemessene Licht zu rücken. Auf dieser Ebene steht das Haupt der Kirche "sui iuris", die in der Regel aus einer Gruppe von Eparchien (Diöze­sen) besteht. Unter diesen Kir­chen "sui iuris" erfreuen sich naturge­mäß die Patriar­chalkir­chen innerhalb der kirchlichen "com­munio" der am weitesten gehenden Autonomie gegen­über Rom.[23]

 

 

2. Der Bischof von Rom im Zuordnungsgefüge der kirchlichen Struktur

 

Aus dieser Einsicht ergibt sich für die Kirche als ganze eine differenziertere Betrachtungs­weise für die Zuordnung von universaler und partikularer Vollmachtausübung, die eine deutlichere Tren­nung in der Rechtsstellung des Papstes zwischen seinen Vorrechten als patriarchales Haupt einer - nämlich der lateinischen - Ortskirchenfamilie einer­seits und seinem Petrusamt im Einheits­dienst an der Univer­salkir­che andererseits ins Bewußtsein ruft. Insofern das Ober­haupt der lateini­schen Kirche als Bischof von Rom zugleich der mit primatialer Vollmacht ausgestattete Nachfolger des Petrus ist, somit für die lateinische Kirche die patriarchale in der primatialen Vollmacht aufgegan­gen ist,[24] mangelt es der lateinischen Kirchenstruktur im Unterschied zu den orientalischen Kirchen an einer klaren Trennung zwischen dem Handeln des Papstes im Dienst an der Einheit der Com­munio einerseits sowie seinem Handeln als Patriarch der abendländischen Kirche andererseits. So läßt es denn auch der CIC an der notwendigen sorgfältigen Trennung beider Ebenen fehlen und verwischt die Zuständigkeiten des Papstes als Patriarch der lateinischen Kirche mit denen als Ober­haupt der katholischen Kirche.[25]

Demgegenüber zeigt der kirchliche Gesetzgeber in c. 1492 CCEO, der bezeichnenderweise  ­ohne Parallele im CIC ist, ein geschärftes ekklesiologisches Verständnis, indem er umfassend fest­legt, unter welchen Umständen von der höchsten kirchlichen Autorität erlassene Gesetze ohne Angabe des Normadressaten als solche anzusehen sind, die nicht etwa nur für die lateinischen Katholi­ken erlassen sind, sondern als in echtem Sinne gesamtkirchliche Normen  auch ­die Gläubi­gen der orienta­lischen Kirchen  mit­erfassen.

Führt man sich diesen Sachverhalt vor Augen, so wird es möglich, über die Bedeutung des Petrusamtes sowohl innerkatholisch als auch im ökumenischen Dialog zu einer differenzier­teren Beurteilung zu gelangen. Es gilt hierbei vor allem, die ganz unterschiedlichen ek­klesiologischen Ebenen im Dienst des Bischofs von Rom auseinanderzuhalten, sei es in seiner Stellung als Patriarch der lateinisch geprägten abendländischen Kirche, sei es als Oberhaupt aller 22 in voller Gemein­schaft mit ihm stehenden Kirchen, sei als Zeichen der Einheit für alle christlichen Kirchen und kirchlichen Gemeinschaften. Insofern könnte gerade auch die erweiterte ekklesiologische Perspek­tive, die das Gesetzbuch für die katholischen Ostkir­chen neu ans Licht gehoben hat, belebend auf das ökumeni­sche Ge­spräch einwirken. Darüberhin­aus stellt sich natürlich die Frage, ob und inwie­weit der CCEO auch für das Verhält­nis von universaler und partikularer Dimension innerhalb der lateinischen Kirche Neuakzentuierun­gen ein­zubringen vermag.

 

 

III. Universal- und Partikularrecht im CCEO


1. Der besondere Rahmencharakter des CCEO

 

Ein wichtiger Unterschied im Ansatz von CIC und CCEO besteht in dem schon deutlich geworde­nen Umstand, daß der CCEO ein Rechtsbuch für verschiedene Kirchen eigenen Rechts darstellt, während der CIC ausschließlich für die lateinische Kirche gilt.[26] Der Grundsatz: e i n Codex für alle orientalischen Kirchen stand von Beginn der nachkonziliaren Arbeit an nicht ernsthaft in Frage.[27] Als Gründe haben neben dem Hinweis auf die bei aller Verschiedenheit gemeinsamen ostkirchlichen Wurzeln[28] auch praktische Erwägungen eine Rol­le gespielt wie die Größe der ein­zelnen Kirchen, die Überschaubarkeit des Rechts, die Vermeidung zahlreicher Wiederholungen und der wirksame Schutz gegen latinisierende Vereinnahmungen von außen wie innen.[29]

Die unterschiedlichen Rechtstraditionen und das je eigenständige Erbe innerhalb der orienta­lischen Kirchen verlangt somit in besonderer Weise einen Rahmencharakter des Rechts­buches, "um dem Partikularrecht der einzelnen Kirchen alles das zu überlassen, was für das gemein­same Gut der orientalischen Kirchen für nicht notwendig erachtet wird."[30] Von daher ist es für die ge­genwärtigen innerkirchlichen Spannungen in dieser Frage von Interesse, in welcher Weise der kirchliche Gesetzgeber dieser ihm obliegenden Aufgabe im Gesetzbuch für die Ostkirchen - gegebe­nenfalls abweichend vom CIC - ­nach­ge­kom­men ist.

 

 

2. Regelungselemente der Zuordnung von Universal- und Partikularrecht im CCEO

 

a) Begriffsbestimmung

 


Zunächst ist in terminologischer Hinsicht festzustellen, daß der CCEO aufgrund seines spezifi­schen Charakters und wohl auch vor dem Hintergrund des uneinheitlichen Gebrauchs von "uni­versal" und "partikular" in den Texten des II. Vatikanums[31] eine eigen­ständige und pragmatische Be­griffs­bestimmung bietet. Mit dem Begriff "ius commune" werden die Gesetze und rechtmäßigen Gewohnheiten sowohl der Gesamtkirche wie auch aller Ostkirchen in ihrer Gesamtheit erfaßt (c. 1493 § 1), während mit dem Begriff "ius particulare" alle Gesetze, rechtmäßige Gewohnheiten, Statuten und sonstige Rechtsnormen bezeichnet werden, die weder der Gesamtkirche noch allen Ostkirchen gemeinschaftlich zugehören (§ 2). Hierbei differenziert c. 1502 § 2 terminologisch konsequent zwischen dem "ius particulare pro aliqua Ecclesia sui iuris" und dem "ius magis particu­lare in eadem Ecclesia vigens" weiter aus. Auf den Terminus "universalis" verzichtet der CCEO ganz. Ein entsprechender ek­klesiolo­gisch schlüssiger Antrag von Kardinal Parecattil, dem damali­gen Präsidenten der Reform­kommis­sion für das Ostkirchenrecht, auf der Vollversammlung der CIC-Reform­kommission im Oktober 1981, den Terminus "universalis" auf gesamtkirchliche Nor­men der Kirche als ganzer zu beschränken, fand dort bezeichnenderweise keine Zustimmung.[32]

 

b) Reservationssystem

 

Entsprechend seinem eigenen Verständnis und auf der Grundlage der konziliaren Lehre von der eigenberechtigten Fülle geistlicher Vollmacht der Bischöfe für ihre Ortskirchen[33] ver­wirklicht auch der CCEO im Grundansatz eine Reservationssystematik. Dieser Leit­gedanke bildete unter dem Stichwort "Subsidiarität" in den von der Plenarver­samm­lung der Kommis­sion für die Kodifikation des orientalischen Kirchenrechts 1974 approbierten Reform­leitlinien eine wichtige Rolle und hat die Ausgestaltung des Rechts geprägt.[34] Zeigt schon der mit 1546 Canones gegenüber 1752 Canones des CIC geringere Gesamtumfang­ des CCEO dessen stärkeren Rahmencharakter an, so bestätigt der geringe Umfang von ca. 30 Vor­behalten zugunsten der gesamtkirchlichen Autorität diese Ten­denz. Hierin zeigt sich nochmals gegen­über dem CIC der Vorzug einer klar bestimmbaren Unter­scheidung von gesamtkirch­licher Autorität und Autorität als Haupt einer Kirche eigenen Rechts. Die eigenständige Normie­rungsbefugnis dieser in der Regel synodal geprägten, mit den Partiku­larkonzilien oder Bischofskonferenzen innerhalb der lateinischen Kirche nicht vergleichbaren Ebene[35] reicht je nach Status der Kirche von einer bloßen Informationspflicht gegenüber dem Apo­stolischen Stuhl[36] über eine stärkere Einbindung[37] bis zu einer diözesangleichen Zuord­nung zum Apostolischen Stuhl.[38] Nur in einigen wenigen Fällen obliegt der gesamtkirchlichen Autorität der Erlaß[39] oder die Approbation[40] partikularen Rechts.

 

c) Der Ortsbischof

 

Wie c. 381 des CIC betont auch c. 178 CCEO gemäß der Logik des Reservationssystems die eigen­berechtigte, ordentliche und unmittelbare Zuständigkeit des Ortsbischofs für die ihm anvertraute Ortskirche. Auch hier zeigt freilich der kirchliche Gesetzgeber im CCEO eine tiefer entwickel­te ekklesiologische Sensibilität, indem er in nahezu wörtli­cher Über­nahme aus "Lumen Gentium" Artikel 27 vom Bischof als "vicarius et legatus Christi" spricht, der diese Voll­macht "nomine Chri­sti persona­liter" ausübt.

 

d) Die Erwähnung des Partikularrechts

 


Insgesamt spricht der kirchliche Gesetzgeber im CCEO an 106 Stellen vom Partikularrecht der Kirchen eigenen Rechts, an weiteren 58 Stellen allgemein vom Partikularrecht.[41] Ein weiterer wich­tiger Indikator für den hohen Stellenwert partikularer Rechtsetzung ist der Umstand, daß c. 1501 CCEO im Unterschied zu c. 19 des CIC auch die partikulare Recht­sprechung als Mittel der Schlie­ßung von Gesetzeslücken zuläßt. Dies alles entspricht der erklärten Absicht der Reformkommis­sion, die im Verzicht auf zu rigide Vorgaben und in der Gewährung eines größeren Freiraums für die Hierarchen den besonderen pastoralen Charak­ter des Codex gestärkt sehen wollte.[42]

 

e) Regelungsprinzipien der Zuordnung

 

Hinsichtlich der konkreten Zuordnung von "ius commune" und "ius particulare" gelten gleiche Regeln wie im CIC. So beseitigt ein späteres Gesetz des "ius commune" nicht­ bestehendes partiku­lares Gesetzes- oder Gewohnheitsrecht, gleiches gilt im Verhältnis der verschiedenen Ebenen des Partikularrechts (cc. 1502 § 2, 1509).[43] Desweiteren vermag entsprechend dem hierarchischen Prin­zip auch im Recht des CCEO ein Gesetz eines rangnie­deren Normgebers nicht gegen höherrangi­ges Recht anzukommen (c. 985 § 2 letzter Halb­satz).[44] Aber auch in diesem Bereich zeigt der CCEO im Hinblick auf die Zuordnung von Universalität und Partikularität eine gegenüber dem CIC fortgeschrittene oder anders akzentuierte Perspektive. Das gilt etwa im Bereich des Gewohn­heitsrechts, wo im Unterschied zum CIC (c. 5 § 1) dem CCEO entgegenstehendes hundertjähriges und unvordenkliches Gewohnheitsrecht ausdrücklich nicht aufgehoben ist (c. 6 n. 2).[45] Zwar besei­tigt auch der CCEO entsprechend dem Prinzip einer Neukodifikation grundsätzlich das im ein­maligen Zeit­punkt seines Inkraft­tretens bestehen­de partiku­lare Recht (c. 6 n. 1). Dieses Prinzip erfährt jedoch eine deutliche Relativierung vor dem Hintergrund des besonderen orientalischen Charakters dieses Rechts, das sich als "receptio" und "accommodatio" des "ius antiquum Ecclesia­rum orientalium" begreift (c. 2) und damit nicht so sehr an eine kontinuierliche Tradition an­knüpft (c. 6 § 2 CIC), sondern vielmehr auf das alte bestehende Rechtserbe zurückgreift.[46]

 

Freilich lassen sich ungeachtet aller berechtigten Zurückweisungen von Latinisierungs- und Zentralisierungsvorwürfen[47] die Einflüsse des lateinischen Rechtsdenkens in der konkreten Ausge­staltung der Zuordnung von Universal- und Partikularrecht nicht leugnen. Soweit es sich hierbei um eher rechtstechnisch-pragmatische Regelungsprinzipien handelt, ist das nicht weiter zu bean­standen. Was freilich die generelle konzeptionelle Umsetzung betrifft, so zeigt sich doch etwa im Verzicht auf einen ausdrücklichen Katalog legislativer Kompetenzen für die päpstliche Vollmacht­ausübung das kulturelle Gewicht der langen Tradition lateinischer Ekklesiologie.[48] So wirkt sich das lateinisch geprägte Denken "von oben nach unten" im Sinne eines nachrangig-konzessionären und vor allem ausfüllenden Charakters des partikula­ren Rechts auch in der Konzeption des CCEO aus.[49]

 

 

IV. Fazit: Der CCEO als Ergänzung und Ausgleich

 

Überblickt man den hier nur in einigen Eckdaten umrissenen Zuordnungsansatz von Univer­salität und Partikularität im CCEO, dann lassen sich einige abschlie­ßen­de Erkennt­nisse skizzieren.


So erweist sich der CCEO in mancher Hinsicht als qualitativer Ausgleich zum kodikarischen Ansatz im CIC. Mit seiner traditionell offeneren Einstellung zum Gewohnheitsrecht etwa, welches ja regelmäßig auf der partikularrechtlichen Ebene von Bedeutung ist,[50] bietet er gegenüber der traditionellen Präferenz des gesatzten Rechts innerhalb der lateinischen Rechtsordnung eine aus­gleichende Perspektive.[51] Der lateinische Verständnishorizont, der üblicherweise seinen Ansatz­punkt beim Zentralrecht nimmt und von dort zu den partikular­rechtlichen Ausfaltungen, Ergän­zungen und Spezifizierungen fortzuschreiten gewohnt ist, erfährt einen Ausgleich durch den ost­kirchlichen Verständnishorizont, der demgegenüber von den einzelnen Kirchen und ihrem spezi­fischen Recht ausgeht und von dort aus nach­träglich zu einer Sammlung der gemeinsamen Normen aus diesem Erbe gelangt. Während also das lateinische Denken immer in der Tendenz steht, das gemeinsame Recht als vor- und höher­rangiges Zentralrecht zu verstehen, gilt für die orientalischen Kirchen ihr gemeinsames Recht als das nachträglich verbindende.[52]

Beide Sichtweisen manifestieren so die spezifischen Gefahren einer überzogenen Zentralisie­rung oder einer unguten Partikularisierung. Der Tendenz zum monistischen Einheitsrecht steht immer die Tendenz zum föderativen Rechtspartikularismus gegenüber. So ergibt sich letztlich aus der Gesamtschau beider Gesetzbücher, die ja gemeinsam als das letzte Dokument des II. Vatika­nums angesehen werden können,[53] eine vertiefte Einsicht in die Rechtsstruktur der einen Kirche als "com­munio Ecclesiarum", die geeignet ist, die Spannungen zwischen universalistischen und parti­kularistischen Strömungen, die einen großen Teil der heutigen innerkirchlichen Auseinanderset­zungen bestimmen, in einen neuen Ausgleich zu bringen. Aus der Gesamtschau beider Gesetzbü­cher erweist sich, daß weder eine Einheit zulasten der Vielheit, noch eine Vielheit auf Kosten des Gutes der Einheit, sondern nur eine Einheit in Vielheit der inneren Wesensstruktur der Kirche in und aus den Teilkirchen gerecht zu werden vermag.

Dar­überhinaus könnte auch in ökumenischer Hinsicht der CCEO zu einer Über­windung bestehender Blickverengungen beitragen. Mit dem neuen Gesetzbuch für die Ostkirchen hat der kirchliche Gesetzgeber - wie oben ausgeführt - auf der Grundla­ge der kon­ziliaren Commu­nio-Ek­klesiologie nunmehr eine deutliche Trennung zwischen der höchsten Ebene der gesamt­kirchlichen Autorität, der Ebene der Kirche "sui iuris" mit ihrem (patriar­chalen) Haupt und der Ebene der von einem Bischof geleiteten Eparchie (Diözese) vor­zunehmen ver­mocht,[54] deren Rückwirkungen auf die latei­nische Kirche im Blick auf eine differenzierte Sichtweise der Stellung des Papstes als höch­ster Autorität der Gesamtkirche wie als Haupt der lateinischen Kirche "sui iuris" von erheblicher Bedeutung sind. Diese Rück­wirkun­gen haben eine ökumenische Dimension von nicht zu unter­schätzen­der Tragweite, erlauben sie es doch, der Diskussion um die Stellung des Papstamtes im universalen Einheits­dienst als Haupt vieler und ganz unterschiedlicher Kirchen eigenen Rechts und eigener Tradition einen neuen Impuls zu geben. So vermag der CCEO nicht nur als Brücke hin zu den orthodo­xen Kirchen zu fungie­ren, er könnte vielmehr auch neue ökume­nische Anstöße für die ver­fassungs­recht­lich-strukturelle Diskus­sion über die Kirche als Gemeinschaft von Kirchen geben. Insoweit ist das Gesetzbuch für die katholischen Ostkirchen alles andere als ein exotisches Sonder­gut für kanonistische Spezialstudien.



[1]  Die erste eingehende und bis heute richtungweisende Auswertung dieser ekklesiologi­schen Grundaussage findet sich bei Winfried Aymans in seiner Abhandlung: Die Communio Ecclesiarum als Gestaltgesetz der einen Kirche. In: AfkKR 139 (1970) 69-90, nunmehr auch in: Ders.: Kirchenrechtliche Beiträge zur Ekklesiologie. Berlin: Duncker & Humblot, 1995, 17-39.

[2]  Zum neuerlichen Streit um die angemessene konziliare Verhältnisbestimmung im Kontext des Dokumentes der Glau­benskongregation über "einige Aspekte der Kirche als Communio" (vgl. Herkor 46, 1992, 319-323) vgl. Medard Kehl: Wohin geht die Kirche? Eine Zeitdiagnose. Freiburg u. a.: Herder, ³1996, 80-98.

[3]  LG 23,4: ". . . decursu temporum in plures coaluerint coetus, organice coniunctos . . . "

[4]  LG 23,4: ". . . salva fidei unitate et unica divina constitutione universalis Ecclesiae, gaudent propria disciplina, proprio liturgico usu, theologico spiritualique patrimonio."

[5]  OE 2: ". . . in Ecclesia nedum eiusdem noceat unitati, eam potius declaret."

[6]  LG 23,4: ". . . indivisae Ecclesiae catholicitatem luculentius . . . "

[7]  Vgl. dazu als aktuelles Beispiel den Abschnitt über die Gliederung der Gesamtkirche im Lehrbuch Winfried Aymans; Klaus Mörsdorf: Kanonisches Recht. Lehrbuch aufgrund des Codex Iuris Canonici. Band II. Ver­fassungs­recht. Vereinigungs­recht. Paderborn u. a.: Schöningh, 1997 (=Aymans-Mörsdorf, KanR II), 182-190.

[8]  So in dem oft zitierten Wort von den zwei Lungenflügeln in der AK "Sacri Canones" vom 18. Oktober 1990 (AAS 82, 1990, 1033-1044): "Ut Ecclesia unico Spiritu congregata quasi duobus pulmoni­bus Orientis et Occi­den­tis respiret atque uno corde quasi duos ven­triculos habente in caritate Christi ardeat"(1037), oder in der - terminologisch etwas unglück­lichen - Aussage von dem "Corpus iuris Canonici" aus dem CIC, dem CCEO und der AK "Pastor Bonus" vom 28. Juni 1988 (vgl. die An­sprache bei der Vor­stellung des CCEO während der 28. Generalversamm­lung der Bischofs­synode am 25. Oktober 1990, in: AAS 83, 1991,486-493, 490, n.8).

[9]  Vgl. die vorgenannte (Anm. 8) Ansprache vor der Bischofssynode: ". . . ut in Faculta­tibus Iuris Canonici idoneum provehatur studium comparativum amborum Codicum" (490, n. 8). Für das Studium empfiehlt sich vor allem die mit Quellen versehene und vom Päpstlichen Rat zur Interpretation von Gesetzestexten herausgegebene Ausgabe: Codex Canonum Ec­clesiarum Orientalium Auctorita­te Ioannis Pauli PP. II. Promulgatus. Fontium Annotatione Auctus. Libreria Editrice Vaticana, 1995. Inzwischen existieren bereits eine englische, italieni­sche, französische, spanische, ukrainische, arabische und kroatische Ausgabe.

[10] Der Begriff "Ostkirchen" hat heute über die geographische Zuordnung hinaus eine zunehmend auch kulturell-histori­sche Komponente, da aufgrund von Wanderungsbewegungen v. a. der letzten 100 Jahre viele Gläubige dieser Kirchen im Westen bzw. in Übersee hei­misch geworden sind, vgl. George Nedungatt: Presentazione del CCEO. In: Erminio Lora; Bruno Testacci (Hrsg.): Enchiridion Vaticanum. Documenti ufficiali della Santa Sede. Bd. 12. Bologna: Edizioni Dehoniane Bologna, 1992, 889-903, 893.

[11] Dieser Eindruck hatte sich nicht zuletzt dadurch verstärkt, daß Papst Pius XII. Teile eines im Gefolge des CIC von 1917 revidierten Ostkirchenrechts (Eherecht, Prozeßrecht, Ordens- und Vermögensrecht, Terminologie, Riten, Perso­nenrecht) in 4 Motuproprien zwischen 1949 und 1957 vorab als päpstliche Sondergesetze in Kraft setzte, vgl. hierzu Richard Potz: Die Kodifikation des katholischen Ostkirchenrechts. In: Joseph Listl; Hubert Müller; Heribert Schmitz (Hrsg.): Handbuch des katholischen Kirchenrechts. Regensburg: Pustet, 1983 (=HdbKathKR), 57-65.

[12] Vgl. Nedungatt (s. Anm. 10), 890; vgl. auch die deutliche Aussage Papst Johannes Pauls II. in "Sacri Canones" (s. Anm. 8, 1035 f.): "Ex quo fit, ut canones Codicis Ec­clesiarum orientalium catholicarum eandem firmitatem ac leges Codicis Iuris Canonici latinae Ecclesiae habere opporteat."

[13] Vgl. Ivan _u_ek: Presentazione del "Codex Canonum Ecclesiarum Orientalium". In: MonEccl 115 (1990) 591-612, 599 f.

[14] Eine Kirche sui iuris ist gem. c. 27 CCEO eine Gemeinschaft ("coetus") von rechtmäßig durch eine Hierarchie unter­einander verbundenen Gläubigen, die die höchste Autorität ausdrücklich oder stillschweigend als eigenen Rechts aner­kennt. Der CCEO unter­scheidet hierbei vier Formen von Kirchen eigenen Rechts, nämlich die Patriar­chalkir­chen (cc. 55-150), die groß­erzbischöfli­chen Kirchen (cc. 151-154), die Metro­politankirchen eigenen Rechts (cc. 155-173) und die sonstigen Kirchen eigenen Rechts (cc. 174-176). Auch die lateinische Kirche ist in diesem Verständnis eine Kirche eigenen Rechts (vgl. cc. 111, 112 CIC), deren rechtliche Form freilich durch ihr eigenes Gesetzbuch, den CIC von 1983, bestimmt wird, während die östlichen Kirchen in ihrer Struktur den autokephalen oder autonomen orthodoxen Kirchen ähneln, ohne daß freilich bedeutsa­me Unterschiede übersehen werden dürfen.

[15] Die Bandbreite reicht von ca. 4 Millionen Gläubigen der ukrainisch-katholischen Kirche bis zu den ca. 2.300 Gläubigen der griechisch-katholischen Kirche, vgl. die Über­sicht bei Libero G­erosa: Das Recht der Kirche. Paderborn: Bonifatius, 1995, 83 f.

[16] Vgl. c. 28 § 2 CCEO; vgl. auch die Übersicht bei Gerosa (s. Anm. 15).

[17] Die lateinische Kirche hingegen ist geprägt durch ihre Zuordnung zum Bischof von Rom in seiner Eigen­schaft als Patriarch des Abendlandes, durch die lateinische Kultsprache (unbe­schadet der heutigen Möglichkeiten mutter­sprachli­cher Liturgie) und durch die führende Rolle des römischen Ritus, unbeschadet einiger Abweichungen sowie der byzanti­nisch beeinflußten am­brosiani­schen und mozarabischen Sonderriten, vgl. hierzu Winfried Aymans; Klaus Mörsdorf: Kanonisches Recht. Lehrbuch aufgrund des Codex Iuris Canonici. Band I. Einleitende Grund­fragen. Allgemeine Normen. Paderborn u. a.: Schöningh, 1991 (=Aymans-Mörsdorf, KanR I), 103 f.; zu den Beson­derheiten der mozara­bischen und ambrosianischen Liturgie vgl. Michael Kunzler: Die Liturgie der Kirche. Paderborn: Bonifatius, 1995, 354-356.

[18] Vgl. Winfried Aymans: Das Projekt einer Lex Ecclesiae Fundamentalis. In: HdbKathKR (s. Anm. 11), 65-71 sowie Aymans-Mörsdorf, KanR II (s. Anm. 7), 3-5.

[19] Vgl. OE 7,2; 9,4; 11.

[20] Letztere Feststellung gilt im übrigen auch in den Fällen, in denen lateinischen Bischöfen in den Emigra­tions­ländern die Seelsorge für östliche Katholiken, die keine Oberhirten "sui iuris" haben, übertragen ist, vgl. z. B. die Erzbischöfe von Buenos Aires, Wien, Rio de Janeiro, Warschau und die Diözesan­bischöfe der Bundesrepublik Deutschland.

[21] AAS 49 (1957) 433-600.

[22] Vgl. cc. 162-526 des MP "Cleri sanctitati"(s. Anm. 21)  sowie cc. 218-328 und 329-486 CIC/1917.

[23] Den Patriarchalkirchen nahezu gleichgestellt ist im CCEO die Figur der großerzbischöflichen Kirche, vgl. c. 152 CCEO.

[24] Vgl. Klaus Mörsdorf: Patriarch und Bischof im neuen ostkirchlichen Recht. In: Ders.: Schriften zum Kanonischen Recht / Winfried Aymans; Karl-Theodor Geringer; Heribert Schmitz (Hrsg.). Paderborn u. a.: Schöningh, 1989, 629-644, 632, Ders.: Streif­lich­ter zum neuen Verfassungsrecht der Ostkirche. Ebd., 609-628, 619; vgl. auch Ivan _u_ek: Inciden­za del "Codex Canonum Ecclesiarum Orientalium" nella storia moderna della Chiesa univer­sale. In: Pontificium Consilium de legum textibus interpretandis (Hrsg.): Ius in vita et in missione Ecclesiae. Acta Symposii internationalis Iuris Canonici diebus 19-24 apri­lis 1993 in Civitate Vaticana celebrati. Libreria Editrice Vaticana, 1994, 675-735, 734 f., Ders. (s. Anm. 13), 605 f.

[25] Vgl. Aymans-Mörsdorf, KanR I (s. Anm. 17), 55.

[26] Vgl. hierzu den jeweiligen c. 1 des CIC und des CCEO.

[27] Vgl. Nuntia 26 (1988) 102-104; 3 (1976) 3 f.; bezüglich der Forderung nach einem je eigenen Gesetzbuch für alle Kir­chen vgl. Viktor J. Pospishil: Constitutional development of the eastern catholic Churches in the light of the re-codification of their canon law. In: Kanon V (1981) 36-71, 39-44.

[28] So knüpft denn auch schon der Titel des Gesetzbuches an die ostkirchliche Tradition des gemeinsamen Ursprungs in den "heiligen Canones" des 1. Jahrtausends an. Vgl. zu dieser Tradition _u_ek, Incidenza (s. Anm. 24), 677-685, Ders.: Common canons and ecclesial experience in the oriental catholic Churches. In: Raffaele Coppola (Hrsg.): Incontro fra canoni d'oriente e d'occidente. Atti del congresso internazionale. Bari: Cacucci Editore, 2 Bde., 1994, Bd. I, 21-56, Richard Potz: Synthetic report. Ebd., 591-608, 600-602. Neben spezifischen Rechtsquellen der katholischen Ostkirchen (päpstliche und römische Verlautbarungen, Partikularsynoden, Rubriken, die Vorläufergesetze zum CCEO etc.) zählen zu den Quellen des östlichen Kirchen­rechts als gemein­sa­me und byzanti­ni­sche Rechtsquellen die pseudo-apostoli­schen Schriften, die ökume­nischen Konzilien der ungeteilten Kirche, einige Lokal­synoden der ersten Jahrhun­derte, die Kanones der heiligen Väter sowie ver­schiedene kirchenrechtliche Sammlungen.

[29] Vgl. Aymans-Mörsdorf, KanR I (s. Anm. 17), 105, Carl Gerold Fürst: Katholisch ist nicht gleich lateinisch. Der gemein­same Kirchenrechtscodex für die katholischen Ostkir­chen. In: HerKor 45 (1991) 136-140, 137 f., Potz (s. Anm. 11), 59.

[30] So Papst Johannes Paul II. in "Sacri Canones" (Anm. 8, 1037 f.): ". . . hunc quidem Codicem iuri particulari singularum Ecclesiarum sui iuris ea omnia committere, quae ad commune omnium Ecclesiarum orientali­um bonum non necessaria considerantur."

[31] Vgl. Aymans (s. Anm. 1), 18-24 und die dortige Untersuchung zum konziliaren Sprach­gebrauch von "Ecclesia". Vgl. hierzu auch Peter Neuner: Zwischen Primat und Kollegiali­tät. Das Verhältnis von Papst und Bischöfen auf dem Ersten und Zweiten Vatikanischen Konzil. In: Franz Kardinal König (Hrsg.): Zentralismus statt Kollegialität? Kirche im Spannungs­feld. Düsseldorf: Patmos, 1990, 82-113, 102 f.; Sieg­fried Wie­den­ho­fer: Das katholische Kir­chen­ver­ständnis. Ein Lehrbuch der Ekklesiologie. Graz u. a.: Styria, 1992, 338 u. 353; Carl Gerold Fürst: Die Kirche als Commu­nio Ec­clesia­rum. Einige terminologische Anmerkungen zu einem (noch immer) aktuellen Thema. In: Günter Biemer; Bernhard Casper; Josef Mül­ler (Hrsg.): Gemeinsam Kirche sein. Theorie und Praxis der Commu­nio / Oskar Saier (Festschrift für). Freiburg u. a.: Herder, 1992, 383-398, 385; Hubert Mül­ler: Diözesane und quasidiözesane Teilkir­chen. In: HdbKathKR (s. Anm. 11) 329-335, 329 f. 

[32] Vgl. hierzu mit kritischen Anmerkungen Ivan _u_ek: Particular law in the Code of Canons of the eastern Churches. In: Jose Chiramel; Kuriakose Bharanikulangara (Hrsg.): The Code of Canons of the Eastern Churches. A study and inter­pretation. Essays in honour of Joseph Cardinal Parecattil. Alwaye (India): St. Thomas Academy of Research, 1992, 39-56, 48 f. u. 51 f.

[33] Vgl. LG 27, CD 8a.

[34] Vgl. Nuntia 3 (1976) 6 f., vgl. auch _u_ek (s. Anm. 32), 41-45.

[35] Für die Patriarchal- bzw. Großerzbischöfliche Kirche die "Synode der Bischöfe (cc. 102, 152), für die Metropolitan­kirche eigenen Rechts die "Versammlung der Hierarchen" (c. 164). Zur Synodalität in den katholischen Ostkirchen nach dem neuen Gesetzbuch vgl. insgesamt George Nedungatt: Synodalität in den katholischen Ostkirchen nach dem neuen Kodex des Kanonischen Rechts. In: Concilium 28 (1992) 396-408 sowie Win­fried Aymans: Syn­odale Struktu­ren im Codex Canonum Ecclesiarum Orientalium. In: Ders.: Kirchen­rechtliche Beiträge (s. Anm. 1), 193-218.

[36] So für die Patriarchal- bzw. Großerzbischöfliche Kirche, vgl. c. 111 § 3.

[37] Vgl. c. 167 § 2 für die Metropolitankirche eigenen Rechts.

[38] Die sonstigen Kirchen "sui iuris" besitzen in der Regel eine einer Eparchie vergleich­bare Stellung in unmittelbarer Zuordnung zum Apostolischen Stuhl, vgl. cc. 174-176.

[39] Vgl. cc. 29 § 1, 30, 174, 554 § 2.

[40] Vgl. cc. 78 § 2, 182 § 3, 1388.

[41] Vgl. Ivan _u_ek: Index Analyticus Codicis Canonum Ecclesiarum Orientalium. Rom: Pontificium Institutum Orientali­um Studiorum, 1992, 170-174; der CCEO verwendet hierbei die Formulierungen "eo tantum reguntur" (10mal), "eo attento" (1mal), "statuat de" (54mal), "servetur quoad" bzw. "servari debet quoad" bzw. "servandum" (61mal), "statuere potest de" (38mal).

[42] Vgl. Nuntia 3 (1976) 6. Hier zeigt sich wohl auch eine gewisse Nähe zum traditionel­len orthodoxen Prinzip der "oiko­nomia".

[43] Vgl. cc. 20 Satz 2, 28 letzter Halbsatz CIC.

[44] Vgl. c. 135 § 2 letzter Halbsatz CIC.

[45] Zur besonderen Rolle des Gewohnheitsrechts in der Zuordnung von Universalität und Partikularität innerhalb der lateinischen Kirche vgl. Michael Werneke: Das Gewohnheits­recht im Gesamtgefüge von Universal- und Partikularrecht. Zum gegenwärtigen Stellenwert des "ius consuetudinarium" im Recht der lateinischen Kirche. In: AfkKR 165 (1996) 116-131.

[46] Vgl. oben Anm. 28. Vgl. auch Richard Potz: Der Codex Canonum Ecclesiarum Orientalium 1990 - Gedanken zur Kodifikation des katholischen Ostkirchenrechts. In: Hans Paarhammer; Alfred Rinnerthaler (Hrsg.): Scientia Cano­num. Festgabe für Franz Pototschnig zum 65. Geburtstag. München: Roman Kovar, 1991, 399-414, 404. Zur Diskus­sion um die Ausge­stal­tung dieser Rege­lung im Ostkir­chenco­dex während der Reform­arbeiten vgl. _u_ek, Common canons  (s. Anm. 28), 49-53.

[47] Vgl. Fürst (s. Anm. 29), 138.

[48] Vgl. auch Eugenio Corecco: Ius universale - Ius particulare. In: Ius in vita (s. Anm. 24), 553-574, 564.

[49] Bezeichnenderweise wird auch von Kommentatoren des CCEO immer wieder von "Verweisen" auf das partikulare Recht gesprochen, vgl. etwa Emilio Eid: Ansprache zur Vor­stellung des CCEO während der Bischofssyn­ode am 25. Oktober 1990 (ital.). Abgedruckt in: Nuntia 31 (1990) 24-34, 31 ("rin­vii"); René Metz: Le nouveau code de droit canonique des Églises orientales catholiques. In: RDC 42 (1992) 99-117, 110 ("ren­vois").

[50] Vgl. Werneke (s. Anm. 45), 117-119.

[51] Vgl. Bruno Primetshofer: Der CCEO und seine (möglichen) Auswirkungen auf das Recht der lateinischen Kirche. In: Winfried Aymans; Karl-Theodor Geringer (Hrsg.): Iuri Canonico Promovendo. Festschrift für Heribert Schmitz zum 65. Geburtstag. Regens­burg: Pustet, 1994, 557-584, 568 f.

[52] Vgl. Willibald M. Plöchl: Über den Regionalismus im Kirchenrecht. Ein Rückblick auf den alten und ein Ausblick auf den neuen CIC. In: Diritto, persona e vita sociale. Scritti in memoria di Orio Giacchi. Bd. I. Mailand: Università Cattolica del Sacro Cuore, 1984, 692-701, 695.

[53] Vgl. Primetshofer (s. Anm. 51), 558 mit Anm. 6.

[54] Dieses spiegelt sich deutlich im Aufbau des CCEO wider: Vgl. Titulus III "De suprema Ecclesiae auctorita­te", Titulus IV "De Ecclesiis Patriarchalibus", Titulus V "De Ecclesiis Archiepiscopalibus maioribus", Titulus VI "De Ecclesiis Metro­politanis ceterisque Ecclesiis sui iuris" und Titulus VII "De Eparchiis et de Episcopis". ­Zur Einteilung des CCEO in Tituli und zu seiner Syste­ma­tik ins­gesamt vgl. Alfred E. Hierold: Die Systematik des Codex Canonum Ecclesiarum Orientalium. In: AfkKR 160 (1991) 337-345.