AIDS-Krankheit und kanonische Ehefähigkeit­

Das kanonische Eherecht vor Herausforderungen durch den HIV-Virus

 

von Achim Funder

 

 

 

 


AIDS-Kranke sind in Bezug auf die kanonische Ehe­schließung vor schwere Probleme gestellt: wesentliche Eheziele wie etwa die Zeugung von Nachkommen­schaft können sie nicht verwirklichen, ohne in schwere moralische und - in der Folge - auch in rechtliche Kon­flikte zu geraten. Ist eine Ehefähigkeit von AIDS-Kran­ken daher generell auszuschließen? Die Diskussion in der Kanonistik hat begonnen.


People suffering from AIDS face serious problems as far as their canonical marriage is concerned. They are not able to realize basic purposes of marriage, e. g. procreation, without falling into deep moral and, con­sequently, legal conflicts. Is AIDS, therefore, a general impediment to a proposed marriage? Canonical discus­sion has started now.


 

Eine neuartige Gefährdung von Gesundheit und Leben entstand zu Beginn der 80er Jahre durch die von Viren übertragene Immunschwäche AIDS. Ihre Übertragung geschieht vorwiegend auf dem Weg geschlechtlicher Kontakte, durch von Immunschwäche-Viren infiziertes Blut, durch Gebrauch von Injektionsspritzen, die solche Viren enthalten, oder durch die Übertragung von Viren von der schwangeren Mutter auf ihr ungeborenes Kind. Die nach einer gewissen Frist aus­brechenden Krankheiten führen bei den Infizierten zum Tode, solange jedenfalls kein wirksames Gegenmittel zur Verfügung steht. Neuerdings wurden bedeutende Erfolge erzielt, indem durch Kombination von Medikamenten bei zahlreichen Infizierten der Ausbruch der Krankheit verzö­gert oder gar verhindert werden kann. Inwiefern hier ein Durch­bruch zu einer Heilung oder Ver­hinderung der Immunschwäche erzielt werden wird, bleibt vorerst abzuwarten.

Die besondere Problematik dieser Krankheit - außer ihrem heimtückischen Verlauf und ihrer Unheilbarkeit - besteht darin, daß ihre Verursachung tief in die menschliche Intimsphäre eingreift. Der AIDS-Virus wird durch kleine Verletzungen der Schleimhäute übertragen, welche ständig beim Geschlechtsverkehr entstehen. Solche Verletzungen sind bei Homosexuellen und Prostitu­ierten am häufigsten anzutreffen. Entsprechend wurde dieser Personenkreis als eine besondere „Risiko-Gruppe“ bezeichnet. Aber die Infektion blieb nicht auf diesen Kreis beschränkt. Jeder, der mit einem Infizierten in einen Blutaustausch gerät, kann durch den Virus angesteckt werden. Ferner ist jeder gefährdet, der mit einem unbekannten Partner Geschlechtsverkehr gehabt hat.

Die Bedrohung durch die neuartige Seuche entfachte eine breite Diskussion, die von der Na­tur der Sache her von ethischen Fragestellungen begleitet war. Diese Diskussion fand auch in der Kirche ihr Echo.[1]


Die in der Öffentlichkeit bisweilen geäußerte Meinung, daß AIDS die „Strafe Gottes“ oder eine „Geißel Gottes“ für ein unmoralisches Leben sei, fand innerkirchlich zwar bei einzelnen Grup­pierungen, jedoch in keiner offiziellen Stellungnahme Unterstützung.[2] Dennoch wurde diese Meinung oft als die typische Reaktion der Christen auf diese Krank­heit dargestellt. Tatsächlich aber haben die Kirchen nicht nur mit Anfragen an die sittliche Berechtigung des die Immunschwä­che u. U. verursachenden Lebenswandels, oder an die Sinngebung der menschlichen Sexualität reagiert.[3] Es entstanden zahlreiche pastorale und caritative Aktivitäten; in Großstädten wurden Beratungs- und Hilfseinrichtungen geschaffen und Seelsorger für die Betroffenen freigestellt. Die Pastoralkommission der deutschen Bischöfe hat schließlich die pastorale Sorge der Kirche für die von AIDS Betroffenen unterstrichen. Dabei soll eine Integration der Kranken durch Vertrauen und Information erreicht werden. „Zwar wird bei einer HIV-Infektion bzw. einer AIDS-Erkrankung sehr oft die Frage nach der Schuld der Betroffenen gestellt, doch darf diese Frage nicht zur Bedin­gung für die Nächstenliebe in der Nachfolge Christi sein... Es kommt vielmehr darauf an, den AIDS-Kranken zu helfen, ihr Leben verant­wortlich zu gestalten und in Gemeinschaft mit der Kir­che Wege der Versöhnung zu finden.“[4] Ein vom Glauben getragener, würdevoller Umgang mit den Erkrankten kann Hoffnung und Glaubenserfahrung vermitteln und das Leitbild einer barm­herzigen und dienenden Kirche aufscheinen lassen.

 

1. Das kirchenrechtliche Problemfeld

 

Die Herausforderung der AIDS-Seuche ist gewiß in erster Linie eine ethische und eine medizini­sche. In Bezug auf die Ehefähigkeit von HIV-infizierten Personen und deren Partnern wirft diese Krank­heit aber auch Fragen auf, die den Bereich des Kirchenrechtes berühren. Manche dieser Fra­gestellungen bedürfen noch der klärenden Antworten und der definitiven Entscheidungen. Im­merhin bemüht sich die Kirchenrechtswissenschaft, die im Umfeld von AIDS und Kanonistik auf­tretenden Fragestellungen einer Klärung zuzuführen.[5]

Es können alle, so beginnt can. 1058 / CIC 1983, eine Ehe eingehen - wenn sie rechtlich daran nicht gehindert sind. Es handelt sich folglich nicht um ein absolutes Recht, sondern es ist an Vor­aussetzungen gebunden: an die „Fähigkeit“ und „Möglichkeit“ der Ehewilligen, denen kein Ehe­hindernis den Weg zur Ehe versperrt, sofern sie die psychische Eignung haben, den Akt des Kon­senses zu tätigen, sowie die wesentlichen Rechte und Pflichten der Ehe zu erkennen und zu erfül­len. (can. 1057 § 1 und can. 1095). Zur gleichen Zeit ist festzuhalten, daß Normen, die den freien Gebrauch eines Rechtes einschränken oder aufheben, einer strikten Interpretation unterliegen (can. 18). Die Beeinträchtigung des Rechtes auf Eheschluß muß also mit großer Vorsicht und Be­hutsamkeit vor sich gehen. Es ist die Aufgabe des Gesetzgebers, aus der Kenntnis des Menschen und seiner Psyche heraus die Grenze zwischen dem rechten und dem mangelhaften Ehewillen zu unterscheiden, sowie die rechte Disposition des Ehewilligen festzustellen.

      Im Hinblick auf die AIDS-Erkrankung ist zu klären, mit welchen Normen des kirchlichen Eherechtes diese Problematik zusammentreffen kann; welche Analogien aufzuzeigen sind, die eine Klärung der Ehefähigkeit von infizierten Personen herbeiführen kann. So wird die Aufmerksam­keit auf der Frage der Natur, der wesentlichen Ziele und der Rechte-Pflichten-Relation liegen müs­sen, welche den Ehebund ausmachen. Dabei wird der personalistische Aspekt des Ehebundes, wie er im II. Vatikanischen Konzil herausgearbeitet worden ist, eine wichtige Rolle spielen.[6] Es ist da­von auszugehen, daß im Ehekonsens Mann und Frau sich selbst gegenseitig schenken und anneh­men (can. 1057 § 2), wobei dies sich wesentlich, wenn auch nicht erschöpfend, in der traditio et acceptatio juris in corpus ausdrückt, wie es der CIC 1917 formuliert hat. Nicht vergessen werden darf weiterhin, daß aus dem Bündnis ein unzerstörbares Band entsteht, aus dem bestimmte Rechte und Pflichten erwachsen. Und wenn auch die exclusio juris ad prolem den Ehegatten konzediert ist, so ist doch auf der anderen Seite die Ehe von Natur aus ausgerichtet auf den coniugalis actus per se aptus ad prolis generationem, durch welchen coniuges fiunt una caro (can. 1061), sodaß die Unfähig­keit, diesen Akt setzen zu können oder zu dürfen (can. 1084) oder der Ausschluß dieses Rechtes selbst (can. 1101) notwendigerweise die Ehe ungültig machen.[7]


Als Problemkern kann man formulieren: wo Rechte und Pflichten, wo die Fähigkeit und der Wille, im ehelichen Akt zusammenzukommen, unverhinderbar, in sich selbst und notwendiger­weise eine substantielle, schwere und direkte Verletzung eines moralischen Gesetzes mit sich brin­gen, kann da eine gültige Ehe ge­schlossen werden? Können Akte, die in ihrem Wesenskern, in ihrer Sinngebung und Zielrichtung auf das gegenseitige Schenken und Annehmen, auf das Wohl der Ehegatten, auf das Wohl der Nach­kommenschaft ausgerichtet sind, erlaubt sein, wenn sie das Gegenteil all dessen bewirken bzw. in Kauf nehmen, sei es im Moment des Aktes selbst (actus per se aptus) oder in seiner Zweckrichtung (generatio prolis)? Muß daher nicht, auch wenn die capacitas und voluntas der Nupturienten gegeben sind, der Gesetzgeber eine incapacitas moralis coeundi fest­stellen, die einer Eheschließung im Wege steht? Diese moralische Unfähigkeit kann verschiedene Tatbestände umfassen: die moralische Unmöglichkeit, den gesunden Ehepartner durch den Ehe­akt dem Risiko der Ansteckung auszusetzen; die moralische Frage, ob ein infizierter Partner heira­ten kann, und gleichzeitig den Vollzug der Ehe verweigern kann; die moralische Frage, ob eine infizierte Person sich ent­scheiden kann, ein Präservativ zu gebrauchen, um das Ansteckungsrisiko zu vermindern. Kann es umgekehrt moralisch erlaubt sein für einen gesunden Menschen, die ehe­lichen Pflichten mit einem infizierten Partner zu vollziehen und sich dabei dem Risiko eines gra­vierenden Gesundheitsschadens auszusetzen? Kann es moralisch legitim sein für ein infiziertes Paar, sich zu einer Empfängnis zu entschließen, unter dem Risiko, daß auch das Kind von der Im­munschwäche infiziert ist? Kann es erlaubt sein, daß ein infiziertes Paar durch positiven Willens­akt die Zeugung von Kindern ausschließt, weil die Gefahr besteht, daß diese krank sind?[8] Diese Fragen bilden den moraltheologischen Hintergrund, auf dem eine kirchenrechtliche Ent­schei­dungs­findung herbeigeführt werden muß.

 

2. Das „coniugium leprosorum“ - eine Lösungshilfe?

 

Im Rückblick auf die Geschichte des Aussatzes als einer in gewisser Weise vergleichbaren, anstec­kenden und unheilbaren Seuche ist die Frage aufgetreten, ob das Kirchenrecht in Bezug auf die Ehefähigkeit von infizierten Leprosen Lösungsmodelle für die anstehenden Fragen entwickelt hat, die analog auch für die kanonistische Behandlung der AIDS-Problematik von Interesse sind. Dabei steht der Aussatz in der vorkodikarischen Kanonistik für die verschiedensten Arten „unfreiwil­liger Übel“, sozusagen als Beispiel für alle Arten andauernder und unheilbarer Ansteckungskrank­heiten. Solche Übel müssen nach Gratian (c.18 C.32 q.5) von beiden Seiten geduldig ertragen wer­den. Die Glosse dazu merkt an, daß der gesunde Gatte das debitum zu leisten habe, auch wenn er nicht mit dem erkrankten Gatten länger zusammenbleiben wolle[9]. Das debitum spielte die Haupt­rolle in der Begründung der Pflicht des Zusammenbleibens. In den Dekretalen Gregors IX (= Li­ber Extra) bestimmt Papst Alexander III, daß der gesunde Gatte bei dem Erkrankten verbleiben solle und ihm das debitum nicht verweigern dürfe; wenn er sich weigere, dann bestehe Verpflich­tung zur Enthaltsamkeit (c.1). Auch stand der Heirat Aussätziger nichts im Wege, die Krankheit galt weder als Trennungsgrund noch als Ehehindernis.[10] Bei später ausbrechender Krankheit blie­ben die ehelichen Pflichten zu erfüllen. Ein Eheversprechen konnte allerdings aufgelöst werden, wenn die Krankheit vor der Eheschließung ausbrach.[11] Die strengere Auffassung der Dekretalisten sah  die Weigerung, das debitum zu vollziehen, in keinem Falle für begründet an.[12]


Auch die Kanonisten der Barockzeit beschäftigten sich mit der Frage der Erlaubtheit des eheli­chen Verkehrs im Falle des Aussatzes. So antwortete der Kanonist F. Schmalzgrueber auf die Frage, ob der gesunde Eheteil dem vom Aussatz befallenen beiwohnen dürfe auch bei Gefahr einer Infek­tion. Nach dem selbstgestellten Einwand, dies könne nicht sein, da dann ein schwerer gesundheit­licher Schaden für den nichtinfizierten Teil entstehe, gibt er selbst eine affirmative Antwort. Er begründet dies mit der ehelichen Liebe, die schwerer wiege als eine langandauernde Erkrankung, die nicht zum Tode führe, und mit der Vermeidung jeglicher Gefahr für die Enthaltsamkeit.[13] Schmalz­grueber stellt ferner die Frage, ob dies auch dann gelte, wenn die wahrscheinliche Gefahr besteht, daß die zukünftige Nachkommenschaft mit Aussatz geboren wird, und urteilt hier - unter Berufung auf Thomas von Aquin - ebenfalls affirmativ; da es für das geborene Kind besser sei, von einem Aussätzigen geboren zu werden, als gar nicht zu existieren; dem Kind werde also allein durch sein Geborenwerden ein Vorteil gewährt und kein Schaden zugefügt. Sofern dies möglich sei, könne das Kind vor Schaden bewahrt werden, wenn es durch den gesunden Gatten erzogen werde.[14] Als Fazit kann gelten, daß im vorkodikarischen Recht Aussatz, wie andere Übel auch, weder ein Trennungsrecht ergab noch die Verpflichtung zur Erfüllung der ehelichen Pflichten beseitigte. Auch die Schädigung des gesunden Eheteiles oder die Möglichkeit von kranker Nach­kommenschaft ergaben keinen Grund, den ehelichen Pflichten auszuweichen. Auf die Problema­tik der AIDS-Erkrankung sind diese Vorgaben allerdings nur sehr bedingt anwendbar, nicht nur, weil diese Krankheit (noch) zum Tode führt; auch die Beurteilung des ehelichen Verkehrs als Haupt­zweck des Zusammenlebens sowie die moraltheologische Bewertung der Gefahr mangeln­der Enthaltsamkeit finden heute eine andere Wertung.[15]

 

3. AIDS im Rahmen verschiedener Ehenichtigkeitsgründe

 

Im Folgenden soll der Fall AIDS in den Zusammenhang mit verschiedenen, bereits vom Kirchen­recht methodisch erarbeiteten und kodifizierten Ehenichtigkeitsgründen gestellt werden.

 

3.1. AIDS und incapacitas psychica (can. 1095)

 

Can. 1095 enthält einen erstmals in eine Gesetzesnorm gefaßten Willensmangel, der von seiner Struktur her eigentlich ein Mangel an Ehefähigkeit ist, mithin ein Ehehindernis natürlichen Rech­tes: die Unfähigkeit, aufgrund mangelnden Vernunftgebrauches, fehlenden Urteilsvermögens oder psychischer Anormalien die Ehe gültig einzugehen.[16] In can. 1095 § 1 wird die Ehevertragsunfähig­keit von Personen festgestellt, die des hinreichenden Vernunftgebrauches entbehren. Dieser Man­gel kann auch eine vorübergehende Verwirrung sein, z. B. durch seelisch oder medizinisch beding­te Schockzustände. Auch die Eheführungsunfähigkeit gem. § 3 kann durch psychische Schäden, auch vorübergehender Natur, ausgelöst sein, durch Schock oder chronische psychische Fehlhal­tungen. Es sei ebenfalls erwähnt, daß unter § 3 die Fälle mangelnder Reife miterfaßt sind. Liegt z. B. bei einer HIV-Infektion eine promiskuitive Sexualpraxis zugrunde, könnte die für die Ehe er­forderliche Bindungsfähigkeit sowie die Übernahme der Treuepflicht und des consortium totius vitae in Frage stehen.


Die AIDS-Erkrankung führt den Betroffenen in der Regel nicht nur in schwere physische, sondern auch psychische Beeinträchtigungen. Je nach dem Profil und der Persönlichkeit des Betrof­fenen werden diese unterschiedlich ausfallen. Es ist jedenfalls nicht auszuschließen, daß der Er­krankte unter so schweren psychischen Verwirrungen leidet, daß er den Ehewillen nicht mehr mit dem hinreichenden Vernunftgebrauch erklären kann. Dies führt zu dem Konsensmangel, der im can. 1095 § 1 gemeint ist. Es ist auch denkbar, daß eine solche Person die wirklichen Verpflich­tungen, die sich aus dem Eheschluß ergeben, nicht in der richtigen Weise wertet, und Fehlein­schätzungen unterliegt, was das eigene Erfüllungsvermögen angeht. In solchen Fällen ist auch can. 1095 § 3 heranzuziehen, welcher die Ungültigkeit jener Ehen feststellt, in denen Personen auf­grund ihrer psychischen Beschaffenheit nicht imstande sind, die Verpflichtungen der Ehe zu über­nehmen. Dies muß nicht ausschließlich das Erkenntnis- und Willensvermögen betreffen, sondern kann sich auf Abweichungen in der sexuellen Orientierung beziehen, z. B. Homosexualität, die es einem Partner unmöglich machen, sich zur ehelichen Treue zu verpflichten.

 

3.2. AIDS und error in qualitate (can. 1097 § 2)

 

Gem. can. 1097 § 2 macht der Irrtum über eine Eigenschaft der Person die Eheschließung nicht ungültig, selbst wenn er für die Eheschließung ursächlich war, es sei denn, diese Eigenschaft wird direkt und hauptsächlich angestrebt. Daß der Irrtum über den Gesundheitszustand des Partners im Allgemeinen eine Eheschließung nicht ungültig macht, steht außer Frage. Bei der AIDS-Er­krankung aber geht es um etwas anderes. Hier ist die Frage, ob nicht bei einer Eheschließung oft implizit oder explizit vorausgesetzt wird, daß der Partner in der gesundheitlichen Verfassung ist, die ihm die Aufnahme des Ehelebens mit seinen Rechten und Pflichten, sowie die volle ge­schlechtliche Lebensgemeinschaft einschließlich des Rechtes auf den naturgemäßen Verkehr und der Zeugung von Nachkommenschaft möglich machen. Eine solche Präsumtion wird in der Regel jeder Nupturient seinem Partner gegenüber machen, es sei denn, eine Erkrankung ist auch äußer­lich offensichtlich. Der Eigenschaftsirrtum greift aber nur, wenn die Eigenschaft der Gesundheit des Partners (z. B. verbunden mit dem Wunsch nach Kindern) direkt angestrebt wird. Nur in die­sem Fall mangelt es beim Fehlen dieser Eigenschaft am Ja zur Ehe. Eine Ehenichtigkeit über die Gründe des can. 1097 wird sich also in diesen Fällen schwerlich beweisen lassen.

 

3.3. AIDS und dolus (can. 1098)

 

Gem. can. 1098 schließt eine Ehe ungültig, wer gegen den ehewilligen Partner eine arglistige Täu­schung anwendet und ihn so über eine Eigenschaft des anderen Partners täuscht, die ihrer Natur nach das eheliche Leben schwer stören kann. Anlaß für die Aufnahme dieses Nichtigkeitsgrundes in den CIC 1983 war das Bestreben, einen getäuschten Partner vor einer lebenslangen Ehe zu schüt­zen, die bei Kenntnis aller Umstände niemals geschlossen worden wäre. Die Täuschung kann durch einen oder beide Partner oder auch von seiten Dritter begangen werden. Sie kann auch durch Verschweigen über einen Sachverhalt begangen werden, bei dem Offenbarungspflicht be­steht. Die Täuschung muß begangen werden, um das Einverständnis des Getäuschten zur Ehe zu erreichen. Es liegt auf der Hand, daß eine Infizierung mit dem AIDS-Virus als ein (zumindest po­tentielles) schweres körperliches Leiden eine solche Eigenschaft darstellt, die in die eheliche Le­bensgemeinschaft zutiefst eingreift.[17] Täuscht der infizierte Partner vor, gesund zu sein, liegt der Tatbestand des Kanons zweifellos vor. Da in der Regel eine Erkrankung mit dem AIDS-Virus nicht unterstellt wird, wenn es keine äußeren Anzeichen gibt, wird häufiger der Fall vorkommen, in welchem dem Partner die Infizierung verschwiegen wird (dolus negativus). Dadurch werden ihm wesentliche Informationen vorenthalten, die für die Bildung des Ehekonsenses und die Ent­scheidung zur Eheschließung vorhanden sein müssen.[18] Wenn der Ehewillige nicht weiß, daß der Partner mit dem HIV-Virus infiziert ist, aber einen gesunden Partner heiraten wollte, erliegt er einem Eigenschaftsirrtum (can. 1097 § 2). Es ist daher zur Gültigkeit der Eheschließung notwen­dig, daß der Partner unterrichtet war über die Infektion mit dem Virus und die Dauer der Inkuba­tionszeit, über den Ausbruch der Krankheit und ihren Verlauf. M. E. gehört zur Abwendung des dolus negativus bereits, den Partner auch darüber zu unterrichten, ob homo- oder bisexuelle Se­xualpraktiken ausgeübt worden sind, die das Risiko einer Ansteckung mit sich bringen. Auch wenn die Partner den Willen zur ehelichen Treue haben, und das ist ja die Voraussetzung zur gül­tigen Eheschließung, sollte der andere Partner um solche möglichen Gefährdungen im Bereich sexueller Neigungen wissen.

 

3.4. AIDS und exclusio boni prolis (can. 1101 § 2).

 


Gem. can. 1101 § 2 ist eine Ehe dann nichtig, wenn ein Partner wesentliche und untrennbare In­halte des Ehevertrages ausschließt und dies gewollt und bewußt tut („positiver Willensakt“). Wenn auch das Recht auf den ehelichen Verkehr nicht das einzige Wesenselement der Ehe ist, so kann doch nicht übersehen werden, daß der leibliche Ausdruck der Ehe in der Geschlechtsgemeinschaft diese gerade von allen anderen zwischenmenschlichen Beziehungen unterscheidet. Die Verwirkli­chung des totius vitae consortium, zu dem sich die Ehegatten verpflichten, ist sicher zum guten Teil auch von der sexuellen Erfüllung abhängig. Und so ist mit der Eheschließung das Recht und die Pflicht auf den Ehevollzug verbunden, auf den Akt, der per se aptum ad prolis generationem ist (can. 1061 § 1). Wer nicht bereit ist, dem Partner das Recht auf den naturgemäßen ehelichen Verkehr einzuräumen, heiratet nicht gültig. Das gilt für jede Ehe, auch wenn sie in einem Alter geschlossen wird, in dem eine Erzeugung von Nachkommenschaft nicht mehr geschehen kann. Dieses Recht besteht, wie die Ehe selbst, bis zum Tode des einen Gatten (vgl. can. 1056).

Aus diesem inneren Zusammenhang erwächst nun das eigentliche Unvermögen der HIV-infi­zierten Person, die Ehe einzugehen, da niemand eine rechtliche Verpflichtung übernehmen kann zu etwas, was moralisch verwerflich ist. Wer gem. can. 1084 § 1 aus physischen Gründen unfähig ist, die Geschlechtsgemeinschaft zu erfüllen, der ist im Falle der möglichen Ansteckung des Part­ners mit dem Virus - mit allen fatalen Folgen - aus ethisch-moralischen Gründen unfähig, sich recht­lich zur Geschlechtsgemeinschaft zu verpflichten, obwohl er dazu physisch in der Lage ist.

Von zwei HIV-infizierten Partnern muß nun erwartet werden, daß sie sich im Sinne der Leh­re von der verantworteten Elternschaft (GS 50,2) dazu verpflichten, auf Kinder zu verzichten, da diese mit hoher Wahrscheinlichkeit selbst infiziert sein können. Da kein Ehepartner die Pflicht hat, Kinder zu zeugen, und kein Ehepartner das Recht auf Kinder hat, führt der Ausschluß der Nachkommenschaft nicht zur Verungültigung der Ehe. Die Brautleute erwerben durch die Ehe­schließung lediglich das Recht auf die Akte, die per se zur Zeugung geeignet sind. Das Recht, daß aus diesen Akten tatsächlich Kinder gezeugt werden, kann nicht erworben werden. Andernfalls wäre sowohl die Greisenehe unzulässig, ebenso müßte Sterilität zum Ehehindernis werden (vgl. dagegen can. 1084 § 3). So ist zur Ehefähigkeit nur gefordert, daß sich die Brautleute das Recht auf den an sich zeugungsfähigen Verkehr übereignen. Die Absicht, für sich oder im Einvernehmen mit dem Partner auf die Elternschaft zu verzichten, beeinträchtigt keine Partnerrechte und ist dem­entsprechend kein Nichtigkeitsgrund. Die einvernehmliche Absicht, die Ehe kinderlos zu halten, mag im Normalfall gegen das christliche Eheideal oder ein tieferes Verständnis ehelicher Liebe verstoßen; im vorliegenden Fall aber ist es wohl der einzig gangbare verantwortliche Weg. Dahinter steht nicht die Absicht, dem anderen Rechte zu verweigern, sondern das Bewußtsein, ein solches Recht aus einem entscheidenden übergeordneten Motiv nicht ausüben zu können. Nie­mand, und schon gar nicht ein HIV-infiziertes Paar, hat das Recht oder die Pflicht, Kinder zu zeu­gen. Dies gilt unabhängig davon, ob ich den Verkehr mit Kondom als Ehevollzug im kanonischen Sinne betrachte oder nicht.[19]

 

4. AIDS - Ein neuer Ehenichtigkeitsgrund?

 

Kann die spezifische Situation, in der sich AIDS-Kranke befinden, einen neuen Nichtigkeitsgrund, ein caput autonomum, etablieren, oder sind die bisherigen rechtlichen Verfahrensregeln aus­reichend? Für eine endgültige Antwort ist es vielleicht noch zu früh. Jedenfalls befinden sich AIDS-infizierte Personen in einer besonderen Situation, insofern bei ihnen eine incapacitas adsu­mendi obligationes sive quod attinet ad bonum coniugum sivi quod spectat ad bonum prolis vorliegt. Diese „Unfähigkeit“ besteht jedoch nicht im physischen Sinne (impotentia physica), sondern im ethischen Sinne: eine „impotentia moralis“, die Unmöglichkeit, den ehelichen Akt in seiner eigent­lichen Sinngebung und Zielrichtung zu setzen: ausgerichtet auf das Wohl der Ehegatten und der Nachkommenschaft. Ist das Risiko der Zeugung einer bereits vom Virus infizierten Nachkom­menschaft auch verminderbar (hier sei angenommen, auf kirchlich erlaubten Wegen der Empfäng­nisverhütung), wenn auch nicht mit Sicherheit auszuschließen, so ist die Gefährdung des gesunden Ehepartners in jedem Fall gegeben.


Ist so eine Ehefähigkeit von AIDS-infizierten Personen in jedem Fall auszuschließen? Oder kann es eine voluntas contrahendi geben, die das bonum coniugum achtet, die sich somit im Ein­klang mit dem moralischen Gesetz befindet, die die ideale Finalität der Ehe zur Erfüllung bringen kann? Das Recht auf Eheschließung kann nur verweigert werden, wenn unter keinen Umständen eine solche Ehe geschlossen werden kann. Auch ist zu berücksichtigen, daß eine Ehe auch dann sinnvoll sein kann, wenn sie - unter einvernehmlichem Verzicht, das Recht auf Nachkommen­schaft zu verwirklichen - durchaus eine dauernde, auf das beiderseitige Wohl ausgerichtete Lebens­gemeinschaft sein kann.

Es scheint daher nicht der richtige Weg zu sein, über HIV-infizierte schlechthin das Verdikt eines Eheverbotes gem. can. 1077 zu verhängen. Ein solcher Ausschluß wirkt als pauschale Her­absetzung  und ist mit dem grundsätzlichen Rechtsanspruch auf die Ehe gem. can. 1058 unverein­bar. Vielmehr sollte bei heiratswilligen Betroffenen nach gangbaren Lösungen gesucht werden. Angesichts einer wachsenden Zahl infizierter Personen und des medizinischen Fortschritts, der den Aus­bruch der Folgekrankheiten verzögern oder gar verhindern kann, sind, im Interesse des betroffenen Personenkreises, diese Fragen zu klären. All dies sollte unter der Prämisse geschehen, den Betroffenen eine möglichst große Freiheit zu lassen, aber auch für die Gesundheit und Un­versehrtheit derer einzutreten, die ihr Leben mit HIV-Infizierten teilen.

 



[1] Zur innerkirchlichen Diskussion: Volker Eid: „Strafe Gottes“ und „Chance für eine bessere Liebeskultur“? AIDS aus der Sicht theologischer Ethik. In: Thomas Kruse; Harald Wagner (Hrsg.): AIDS. Anstöße für Unterricht und Gemeindearbeit. München: Westermann, 1988, 33-51; August-Wilhelm von Eiff; Johannes Gründel: Von Aids herausgefordert. Medizinisch-ethische Orientierungen. Freiburg: Herder, 1987; Johannes Gründel: AIDS aus der Sicht der theologischen Ethik. In: AIDS-Forschung 1 (1988) H. 12, 661-665. Zur ethisch-sozialwissenschaftlichen Problematik: Stephan Dressler­; Klaus-Michael Beier (Hrsg.): Aids und Ethik. Berlin: Ed. Sigma, 1994 (Ergebnisse sozialwissenschaftlicher Forschung; 13).

[2] Selbstkritisch der Exekutivausschuß des Ökumenischen Rates der Kirchen (ÖRK): Die Kirchen trügen „durch ihr Schwei­gen Mitverantwortung an der Angst“ vor dieser Krankheit. Christen hätten „vorschnell eine große Zahl derer kategorisiert und verurteilt, ... die der Krankheit zum Opfer gefallen sind“,  bei Dressler; Beier (s. Anm. 1), 131.

[3] Vgl. Joseph Höffner: AIDS. Pressestelle des Erzbistums Köln, 1987 (Zeitfragen; 41). Von politischer Seite: Rita Süss­muth: AIDS. Wege aus der Angst. Hamburg, 1987.

[4] Sekretariat Der Deutschen Bischofskonferenz (Hrsg.): Die Immunschwäche AIDS - Eine pastorale Aufgabe der Kirche. Heft 18 der Pastoralkommission vom 23.9.1997, 16.

[5] Erste Klärungen in: Karl-Theodor Geringer: Zur Ehefähigkeit von AIDS-Infizierten. In: AfkKR 156 (1987) 140-148. Die Ergebnisse des Kanonistenkongresses in Verona von 1994 zu dieser Thematik in: Sandro Gherro; Gianfrancesco Zua­nazzi (Hrsg.): Matrimonio canonico e AIDS. Atti del Convegno, Verona, 24 febbraio 1994. Turin: Giappicchelli, 1995.

[6] Vgl. dazu Libero Gerosa: Das Recht der Kirche. Paderborn: Bonifatius, 1995, 274-284; Peter Krämer: Kirchenrecht. Bd. 1: Wort-Sakrament-Charisma. Stuttgart u. a.: Kohlhammer, 1992, 102-113.

[7] Vgl. Gherro; Zuanazzi (s. Anm. 5), 54 f.

[8] Ebd., 58.

[9] „Ego credo, quod alter reliquum debeat taliter sequi, ut quandoque veniat ad ipsum et quam cito solverit debitum, recedat:...“. In: Joseph Freisen: Geschichte des kanonischen Eherechts. Paderborn: Schöningh, 1893 - Nachdruck: Pader­born, 1963, 838.

[10] Vgl. Agostinho Barbosa: Collectanea Doctorum. Lyon, 1661, Tit. VIII, c.2.: „Item leprosi si nolunt continere, possunt contrahere matrimonium si inveniant mulierem, quae illos velit, et uxor tenetur reddere dibitum leproso.“

[11] X, 4, 8, 1-3. In: Erich Friedberg: Corpus Iuris Canonici. Leipzig: Böhlau, 1879/81- Nachdruck: Graz, 1955, Bd. II, 690 f.

[12] So die Glosse zu c.18 C.32 q.5; vgl. auch die Ansicht des Bernhard: „Quia matrimonium... individuam debet vitae consuetudinem retinere et eam saepe contigit infirmitatibus corporis impediri, de his infirmitatibus aliquid supponamus, inter quas de lepra, tamquam de gravissima aequitudine et leprosi coniugio videamus“. Vgl. Freisen (s. Anm. 9), 838.

[13] „Ratio est, quia in morbis diuturnis, et quasi habitualibus, nec ad mortem tendentibus, qualis est Lepra, periculo infec­tionis praeponderat coniugalis amor, et vitatio periculi incontinentiae in untroque coniuge, fere semper contingens“. In: Franz Xaver Schmalzgrueber: Ius Ecclesiasticum Universum. Neapel, 1738, Bd. IV, 154 f.

[14] “at proli non simpliciter nocet, sed melius est nasci, quam non nasci“. Vgl. Schmalzgrueber (s. Anm. 13), 157.

[15] Eine ähnliche Wertung bei Mario Pompedda: Problematiche di diritto canonico in relazione all’AIDS. In: Gherro; Zuanazzi (s. Anm. 5), 63 f.

[16] Gründe für die Einordnung unter „Willensmängel“ bei Klaus Lüdicke: Einführung vor can. 1095. In: Ders. (Hrsg.): Münsterischer Kommentar zum Codex Iuris Canonici unter besonderer Berücksichtigung der Rechtslage in Deutschland, Österreich und der Schweiz. Loseblattsammlung. Essen: Ludgerus, 1985 ff.

[17] Vgl. Klaus Lüdicke: Kommentar zu can. 1098. In: Ders. (s. Anm. 16).

[18] Insofern eine Konsensverweigerung vorliegt, z. B. wenn der Partner über die Unmöglichkeit, naturgemäße eheliche Akte zu setzen, arglistig getäuscht wurde, nimmt can. 1098 Anteil am überpositiven Rechtscharakter des Konsensgrund­satzes, ist also auch auf Fälle vor Inkrafttreten des CIC 1983 anwendbar.

[19] Geringer (s. Anm. 5), 146, ist der Meinung, daß ein solcher Akt nicht als Ehevollzug bezeichnet werden könne, da er per se nicht zur Weckung neuen Lebens geeignet sei.