AIDS-Krankheit und kanonische Ehefähigkeit
Das kanonische Eherecht vor Herausforderungen durch den
HIV-Virus
von Achim Funder
AIDS-Kranke sind in Bezug auf die kanonische Eheschließung
vor schwere Probleme gestellt: wesentliche Eheziele wie etwa die Zeugung von
Nachkommenschaft können sie nicht verwirklichen, ohne in schwere moralische
und - in der Folge - auch in rechtliche Konflikte zu geraten. Ist eine
Ehefähigkeit von AIDS-Kranken daher generell auszuschließen? Die Diskussion in
der Kanonistik hat begonnen.
People suffering from
AIDS face serious problems as far as their canonical marriage is concerned. They
are not able to realize basic purposes of marriage, e. g. procreation, without
falling into deep moral and, consequently, legal conflicts. Is AIDS, therefore,
a general impediment to a proposed marriage? Canonical discussion has started
now.
Eine neuartige Gefährdung von Gesundheit und Leben
entstand zu Beginn der 80er Jahre durch die von Viren übertragene Immunschwäche
AIDS. Ihre Übertragung geschieht vorwiegend auf dem Weg geschlechtlicher
Kontakte, durch von Immunschwäche-Viren infiziertes Blut, durch Gebrauch von
Injektionsspritzen, die solche Viren enthalten, oder durch die Übertragung von
Viren von der schwangeren Mutter auf ihr ungeborenes Kind. Die nach einer
gewissen Frist ausbrechenden Krankheiten führen bei den Infizierten zum Tode,
solange jedenfalls kein wirksames Gegenmittel zur Verfügung steht. Neuerdings
wurden bedeutende Erfolge erzielt, indem durch Kombination von Medikamenten bei
zahlreichen Infizierten der Ausbruch der Krankheit verzögert oder gar
verhindert werden kann. Inwiefern hier ein Durchbruch zu einer Heilung oder
Verhinderung der Immunschwäche erzielt werden wird, bleibt vorerst abzuwarten.
Die besondere Problematik dieser Krankheit - außer ihrem
heimtückischen Verlauf und ihrer Unheilbarkeit - besteht darin, daß ihre
Verursachung tief in die menschliche Intimsphäre eingreift. Der AIDS-Virus wird
durch kleine Verletzungen der Schleimhäute übertragen, welche ständig beim
Geschlechtsverkehr entstehen. Solche Verletzungen sind bei Homosexuellen und
Prostituierten am häufigsten anzutreffen. Entsprechend wurde dieser
Personenkreis als eine besondere „Risiko-Gruppe“ bezeichnet. Aber die Infektion
blieb nicht auf diesen Kreis beschränkt. Jeder, der mit einem Infizierten in
einen Blutaustausch gerät, kann durch den Virus angesteckt werden. Ferner ist
jeder gefährdet, der mit einem unbekannten Partner Geschlechtsverkehr gehabt
hat.
Die Bedrohung durch die neuartige Seuche entfachte eine
breite Diskussion, die von der Natur der Sache her von ethischen
Fragestellungen begleitet war. Diese Diskussion fand auch in der Kirche ihr
Echo.[1]
Die in der Öffentlichkeit bisweilen geäußerte Meinung,
daß AIDS die „Strafe Gottes“ oder eine „Geißel Gottes“ für ein unmoralisches
Leben sei, fand innerkirchlich zwar bei einzelnen Gruppierungen, jedoch in
keiner offiziellen Stellungnahme Unterstützung.[2]
Dennoch wurde diese Meinung oft als die typische Reaktion der Christen auf
diese Krankheit dargestellt. Tatsächlich aber haben die Kirchen nicht nur mit
Anfragen an die sittliche Berechtigung des die Immunschwäche u. U.
verursachenden Lebenswandels, oder an die Sinngebung der menschlichen
Sexualität reagiert.[3]
Es entstanden zahlreiche pastorale und caritative Aktivitäten; in Großstädten
wurden Beratungs- und Hilfseinrichtungen geschaffen und Seelsorger für die
Betroffenen freigestellt. Die Pastoralkommission der deutschen Bischöfe
hat schließlich die pastorale Sorge der Kirche für die von AIDS Betroffenen
unterstrichen. Dabei soll eine Integration der Kranken durch Vertrauen und
Information erreicht werden. „Zwar wird bei einer HIV-Infektion bzw. einer
AIDS-Erkrankung sehr oft die Frage nach der Schuld der Betroffenen gestellt,
doch darf diese Frage nicht zur Bedingung für die Nächstenliebe in der
Nachfolge Christi sein... Es kommt vielmehr darauf an, den AIDS-Kranken zu
helfen, ihr Leben verantwortlich zu gestalten und in Gemeinschaft mit der Kirche
Wege der Versöhnung zu finden.“[4]
Ein vom Glauben getragener, würdevoller Umgang mit den Erkrankten kann Hoffnung
und Glaubenserfahrung vermitteln und das Leitbild einer barmherzigen und
dienenden Kirche aufscheinen lassen.
1. Das kirchenrechtliche Problemfeld
Die Herausforderung der AIDS-Seuche ist gewiß in erster
Linie eine ethische und eine medizinische. In Bezug auf die Ehefähigkeit von
HIV-infizierten Personen und deren Partnern wirft diese Krankheit aber auch
Fragen auf, die den Bereich des Kirchenrechtes berühren. Manche dieser Fragestellungen
bedürfen noch der klärenden Antworten und der definitiven Entscheidungen. Immerhin
bemüht sich die Kirchenrechtswissenschaft, die im Umfeld von AIDS und
Kanonistik auftretenden Fragestellungen einer Klärung zuzuführen.[5]
Es können alle, so beginnt can. 1058 / CIC 1983, eine Ehe
eingehen - wenn sie rechtlich daran nicht gehindert sind. Es handelt sich
folglich nicht um ein absolutes Recht, sondern es ist an Voraussetzungen
gebunden: an die „Fähigkeit“ und „Möglichkeit“ der Ehewilligen, denen kein Ehehindernis
den Weg zur Ehe versperrt, sofern sie die psychische Eignung haben, den Akt des
Konsenses zu tätigen, sowie die wesentlichen Rechte und Pflichten der Ehe zu
erkennen und zu erfüllen. (can. 1057 § 1 und can. 1095). Zur gleichen Zeit ist festzuhalten, daß Normen, die den freien Gebrauch
eines Rechtes einschränken oder aufheben, einer strikten Interpretation
unterliegen (can. 18). Die Beeinträchtigung des Rechtes auf Eheschluß muß also
mit großer Vorsicht und Behutsamkeit vor sich gehen. Es ist die Aufgabe des
Gesetzgebers, aus der Kenntnis des Menschen und seiner Psyche heraus die Grenze
zwischen dem rechten und dem mangelhaften Ehewillen zu unterscheiden, sowie die
rechte Disposition des Ehewilligen festzustellen.
Im Hinblick auf die AIDS-Erkrankung ist zu
klären, mit welchen Normen des kirchlichen Eherechtes diese Problematik
zusammentreffen kann; welche Analogien aufzuzeigen sind, die eine Klärung der
Ehefähigkeit von infizierten Personen herbeiführen kann. So wird die Aufmerksamkeit
auf der Frage der Natur, der wesentlichen Ziele und der
Rechte-Pflichten-Relation liegen müssen, welche den Ehebund ausmachen. Dabei
wird der personalistische Aspekt des Ehebundes, wie er im II. Vatikanischen
Konzil herausgearbeitet worden ist, eine wichtige Rolle spielen.[6]
Es ist davon auszugehen, daß im Ehekonsens Mann und Frau sich selbst
gegenseitig schenken und annehmen (can. 1057 § 2), wobei dies sich wesentlich,
wenn auch nicht erschöpfend, in der traditio et acceptatio juris in corpus
ausdrückt, wie es der CIC 1917 formuliert hat. Nicht vergessen werden darf weiterhin,
daß aus dem Bündnis ein unzerstörbares Band entsteht, aus dem bestimmte Rechte
und Pflichten erwachsen. Und wenn auch die exclusio juris ad prolem den
Ehegatten konzediert ist, so ist doch auf der anderen Seite die Ehe von Natur
aus ausgerichtet auf den coniugalis actus per se aptus ad prolis
generationem, durch welchen coniuges fiunt una caro (can. 1061),
sodaß die Unfähigkeit, diesen Akt setzen zu können oder zu dürfen
(can. 1084) oder der Ausschluß dieses Rechtes selbst (can. 1101) notwendigerweise
die Ehe ungültig machen.[7]
Als Problemkern kann man formulieren: wo Rechte und
Pflichten, wo die Fähigkeit und der Wille, im ehelichen Akt zusammenzukommen,
unverhinderbar, in sich selbst und notwendigerweise eine substantielle,
schwere und direkte Verletzung eines moralischen Gesetzes mit sich bringen,
kann da eine gültige Ehe geschlossen werden? Können Akte, die in ihrem
Wesenskern, in ihrer Sinngebung und Zielrichtung auf das gegenseitige Schenken
und Annehmen, auf das Wohl der Ehegatten, auf das Wohl der Nachkommenschaft
ausgerichtet sind, erlaubt sein, wenn sie das Gegenteil all dessen bewirken
bzw. in Kauf nehmen, sei es im Moment des Aktes selbst (actus per se aptus)
oder in seiner Zweckrichtung (generatio prolis)? Muß daher nicht, auch
wenn die capacitas und voluntas der Nupturienten gegeben sind,
der Gesetzgeber eine incapacitas moralis coeundi feststellen, die einer
Eheschließung im Wege steht? Diese moralische Unfähigkeit kann verschiedene
Tatbestände umfassen: die moralische Unmöglichkeit, den gesunden Ehepartner
durch den Eheakt dem Risiko der Ansteckung auszusetzen; die moralische Frage,
ob ein infizierter Partner heiraten kann, und gleichzeitig den Vollzug der Ehe
verweigern kann; die moralische Frage, ob eine infizierte Person sich entscheiden
kann, ein Präservativ zu gebrauchen, um das Ansteckungsrisiko zu vermindern.
Kann es umgekehrt moralisch erlaubt sein für einen gesunden Menschen, die ehelichen
Pflichten mit einem infizierten Partner zu vollziehen und sich dabei dem Risiko
eines gravierenden Gesundheitsschadens auszusetzen? Kann es moralisch legitim
sein für ein infiziertes Paar, sich zu einer Empfängnis zu entschließen, unter
dem Risiko, daß auch das Kind von der Immunschwäche infiziert ist? Kann es
erlaubt sein, daß ein infiziertes Paar durch positiven Willensakt die Zeugung
von Kindern ausschließt, weil die Gefahr besteht, daß diese krank sind?[8]
Diese Fragen bilden den moraltheologischen Hintergrund, auf dem eine
kirchenrechtliche Entscheidungsfindung herbeigeführt werden muß.
2. Das „coniugium leprosorum“ - eine Lösungshilfe?
Im Rückblick auf die Geschichte des Aussatzes als einer
in gewisser Weise vergleichbaren, ansteckenden und unheilbaren Seuche ist die
Frage aufgetreten, ob das Kirchenrecht in Bezug auf die Ehefähigkeit von
infizierten Leprosen Lösungsmodelle für die anstehenden Fragen entwickelt hat,
die analog auch für die kanonistische Behandlung der AIDS-Problematik von
Interesse sind. Dabei steht der Aussatz in der vorkodikarischen Kanonistik für
die verschiedensten Arten „unfreiwilliger Übel“, sozusagen als Beispiel für
alle Arten andauernder und unheilbarer Ansteckungskrankheiten. Solche Übel
müssen nach Gratian (c.18 C.32 q.5) von beiden Seiten geduldig ertragen werden.
Die Glosse dazu merkt an, daß der gesunde Gatte das debitum zu leisten
habe, auch wenn er nicht mit dem erkrankten Gatten länger zusammenbleiben wolle[9].
Das debitum spielte die Hauptrolle in der Begründung der Pflicht des
Zusammenbleibens. In den Dekretalen Gregors IX (= Liber Extra) bestimmt Papst
Alexander III, daß der gesunde Gatte bei dem Erkrankten verbleiben solle und
ihm das debitum nicht verweigern dürfe; wenn er sich weigere, dann
bestehe Verpflichtung zur Enthaltsamkeit (c.1). Auch stand der Heirat
Aussätziger nichts im Wege, die Krankheit galt weder als Trennungsgrund noch
als Ehehindernis.[10]
Bei später ausbrechender Krankheit blieben die ehelichen Pflichten zu
erfüllen. Ein Eheversprechen konnte allerdings aufgelöst werden, wenn die
Krankheit vor der Eheschließung ausbrach.[11]
Die strengere Auffassung der Dekretalisten sah
die Weigerung, das debitum zu vollziehen, in keinem Falle für
begründet an.[12]
Auch die Kanonisten der Barockzeit beschäftigten sich mit
der Frage der Erlaubtheit des ehelichen Verkehrs im Falle des Aussatzes. So
antwortete der Kanonist F. Schmalzgrueber auf die Frage, ob der gesunde
Eheteil dem vom Aussatz befallenen beiwohnen dürfe auch bei Gefahr einer Infektion.
Nach dem selbstgestellten Einwand, dies könne nicht sein, da dann ein schwerer
gesundheitlicher Schaden für den nichtinfizierten Teil entstehe, gibt er
selbst eine affirmative Antwort. Er begründet dies mit der ehelichen Liebe, die
schwerer wiege als eine langandauernde Erkrankung, die nicht zum Tode führe,
und mit der Vermeidung jeglicher Gefahr für die Enthaltsamkeit.[13]
Schmalzgrueber stellt ferner die Frage, ob dies auch dann gelte, wenn die
wahrscheinliche Gefahr besteht, daß die zukünftige Nachkommenschaft mit Aussatz
geboren wird, und urteilt hier - unter Berufung auf Thomas von Aquin -
ebenfalls affirmativ; da es für das geborene Kind besser sei, von einem
Aussätzigen geboren zu werden, als gar nicht zu existieren; dem Kind werde also
allein durch sein Geborenwerden ein Vorteil gewährt und kein Schaden zugefügt.
Sofern dies möglich sei, könne das Kind vor Schaden bewahrt werden, wenn es
durch den gesunden Gatten erzogen werde.[14]
Als Fazit kann gelten, daß im vorkodikarischen Recht Aussatz, wie andere Übel
auch, weder ein Trennungsrecht ergab noch die Verpflichtung zur Erfüllung der
ehelichen Pflichten beseitigte. Auch die Schädigung des gesunden Eheteiles oder
die Möglichkeit von kranker Nachkommenschaft ergaben keinen Grund, den
ehelichen Pflichten auszuweichen. Auf die Problematik der AIDS-Erkrankung sind
diese Vorgaben allerdings nur sehr bedingt anwendbar, nicht nur, weil diese
Krankheit (noch) zum Tode führt; auch die Beurteilung des ehelichen Verkehrs
als Hauptzweck des Zusammenlebens sowie die moraltheologische Bewertung der
Gefahr mangelnder Enthaltsamkeit finden heute eine andere Wertung.[15]
3. AIDS im Rahmen verschiedener Ehenichtigkeitsgründe
Im Folgenden soll der Fall AIDS in den Zusammenhang mit
verschiedenen, bereits vom Kirchenrecht methodisch erarbeiteten und
kodifizierten Ehenichtigkeitsgründen gestellt werden.
3.1. AIDS und
incapacitas psychica (can. 1095)
Can. 1095 enthält einen erstmals in eine Gesetzesnorm
gefaßten Willensmangel, der von seiner Struktur her eigentlich ein Mangel an
Ehefähigkeit ist, mithin ein Ehehindernis natürlichen Rechtes: die
Unfähigkeit, aufgrund mangelnden Vernunftgebrauches, fehlenden Urteilsvermögens
oder psychischer Anormalien die Ehe gültig einzugehen.[16]
In can. 1095 § 1 wird die Ehevertragsunfähigkeit von Personen festgestellt,
die des hinreichenden Vernunftgebrauches entbehren. Dieser Mangel kann auch
eine vorübergehende Verwirrung sein, z. B. durch seelisch oder medizinisch
bedingte Schockzustände. Auch die Eheführungsunfähigkeit gem. § 3 kann durch
psychische Schäden, auch vorübergehender Natur, ausgelöst sein, durch Schock oder
chronische psychische Fehlhaltungen. Es sei ebenfalls erwähnt, daß unter § 3
die Fälle mangelnder Reife miterfaßt sind. Liegt z. B. bei einer HIV-Infektion
eine promiskuitive Sexualpraxis zugrunde, könnte die für die Ehe erforderliche
Bindungsfähigkeit sowie die Übernahme der Treuepflicht und des consortium
totius vitae in Frage stehen.
Die AIDS-Erkrankung führt den Betroffenen in der Regel
nicht nur in schwere physische, sondern auch psychische
Beeinträchtigungen. Je nach dem Profil und der Persönlichkeit des Betroffenen
werden diese unterschiedlich ausfallen. Es ist jedenfalls nicht auszuschließen,
daß der Erkrankte unter so schweren psychischen Verwirrungen leidet, daß er
den Ehewillen nicht mehr mit dem hinreichenden Vernunftgebrauch erklären kann.
Dies führt zu dem Konsensmangel, der im can. 1095 § 1 gemeint ist. Es ist auch
denkbar, daß eine solche Person die wirklichen Verpflichtungen, die sich aus
dem Eheschluß ergeben, nicht in der richtigen Weise wertet, und Fehleinschätzungen
unterliegt, was das eigene Erfüllungsvermögen angeht. In solchen Fällen ist
auch can. 1095 § 3 heranzuziehen, welcher die Ungültigkeit jener Ehen
feststellt, in denen Personen aufgrund ihrer psychischen Beschaffenheit nicht
imstande sind, die Verpflichtungen der Ehe zu übernehmen. Dies muß nicht
ausschließlich das Erkenntnis- und Willensvermögen betreffen, sondern kann sich
auf Abweichungen in der sexuellen Orientierung beziehen, z. B. Homosexualität,
die es einem Partner unmöglich machen, sich zur ehelichen Treue zu
verpflichten.
3.2. AIDS und error in
qualitate (can. 1097 § 2)
Gem. can. 1097 § 2 macht der Irrtum über eine Eigenschaft
der Person die Eheschließung nicht ungültig, selbst wenn er für die
Eheschließung ursächlich war, es sei denn, diese Eigenschaft wird direkt und
hauptsächlich angestrebt. Daß der Irrtum über den Gesundheitszustand des
Partners im Allgemeinen eine Eheschließung nicht ungültig macht, steht außer
Frage. Bei der AIDS-Erkrankung aber geht es um etwas anderes. Hier ist die
Frage, ob nicht bei einer Eheschließung oft implizit oder explizit
vorausgesetzt wird, daß der Partner in der gesundheitlichen Verfassung ist, die
ihm die Aufnahme des Ehelebens mit seinen Rechten und Pflichten, sowie die
volle geschlechtliche Lebensgemeinschaft einschließlich des Rechtes auf den
naturgemäßen Verkehr und der Zeugung von Nachkommenschaft möglich machen. Eine
solche Präsumtion wird in der Regel jeder Nupturient seinem Partner gegenüber
machen, es sei denn, eine Erkrankung ist auch äußerlich offensichtlich. Der
Eigenschaftsirrtum greift aber nur, wenn die Eigenschaft der Gesundheit des
Partners (z. B. verbunden mit dem Wunsch nach Kindern) direkt angestrebt wird.
Nur in diesem Fall mangelt es beim Fehlen dieser Eigenschaft am Ja zur Ehe.
Eine Ehenichtigkeit über die Gründe des can. 1097 wird sich also in diesen
Fällen schwerlich beweisen lassen.
3.3. AIDS und dolus
(can. 1098)
Gem. can. 1098 schließt eine Ehe ungültig, wer gegen den
ehewilligen Partner eine arglistige Täuschung anwendet und ihn so über eine
Eigenschaft des anderen Partners täuscht, die ihrer Natur nach das eheliche
Leben schwer stören kann. Anlaß für die Aufnahme dieses Nichtigkeitsgrundes in
den CIC 1983 war das Bestreben, einen getäuschten Partner vor einer
lebenslangen Ehe zu schützen, die bei Kenntnis aller Umstände niemals
geschlossen worden wäre. Die Täuschung kann durch einen oder beide Partner oder
auch von seiten Dritter begangen werden. Sie kann auch durch Verschweigen über
einen Sachverhalt begangen werden, bei dem Offenbarungspflicht besteht. Die
Täuschung muß begangen werden, um das Einverständnis des Getäuschten zur Ehe zu
erreichen. Es liegt auf der Hand, daß eine Infizierung mit dem AIDS-Virus als
ein (zumindest potentielles) schweres körperliches Leiden eine solche
Eigenschaft darstellt, die in die eheliche Lebensgemeinschaft zutiefst
eingreift.[17]
Täuscht der infizierte Partner vor, gesund zu sein, liegt der Tatbestand des
Kanons zweifellos vor. Da in der Regel eine Erkrankung mit dem AIDS-Virus nicht
unterstellt wird, wenn es keine äußeren Anzeichen gibt, wird häufiger der Fall
vorkommen, in welchem dem Partner die Infizierung verschwiegen wird (dolus
negativus). Dadurch werden ihm wesentliche Informationen vorenthalten, die
für die Bildung des Ehekonsenses und die Entscheidung zur Eheschließung
vorhanden sein müssen.[18]
Wenn der Ehewillige nicht weiß, daß der Partner mit dem HIV-Virus infiziert
ist, aber einen gesunden Partner heiraten wollte, erliegt er einem
Eigenschaftsirrtum (can. 1097 § 2). Es ist daher zur Gültigkeit der
Eheschließung notwendig, daß der Partner unterrichtet war über die Infektion
mit dem Virus und die Dauer der Inkubationszeit, über den Ausbruch der
Krankheit und ihren Verlauf. M. E. gehört zur Abwendung des dolus negativus
bereits, den Partner auch darüber zu unterrichten, ob homo- oder bisexuelle Sexualpraktiken
ausgeübt worden sind, die das Risiko einer Ansteckung mit sich bringen. Auch
wenn die Partner den Willen zur ehelichen Treue haben, und das ist ja die
Voraussetzung zur gültigen Eheschließung, sollte der andere Partner um solche
möglichen Gefährdungen im Bereich sexueller Neigungen wissen.
3.4. AIDS und exclusio boni prolis (can. 1101 § 2).
Gem. can. 1101 § 2 ist eine Ehe dann nichtig, wenn ein
Partner wesentliche und untrennbare Inhalte des Ehevertrages ausschließt und
dies gewollt und bewußt tut („positiver Willensakt“). Wenn auch das Recht auf
den ehelichen Verkehr nicht das einzige Wesenselement der Ehe ist, so kann doch
nicht übersehen werden, daß der leibliche Ausdruck der Ehe in der
Geschlechtsgemeinschaft diese gerade von allen anderen zwischenmenschlichen
Beziehungen unterscheidet. Die Verwirklichung des totius vitae consortium,
zu dem sich die Ehegatten verpflichten, ist sicher zum guten Teil auch von der
sexuellen Erfüllung abhängig. Und so ist mit der Eheschließung das Recht und
die Pflicht auf den Ehevollzug verbunden, auf den Akt, der per se aptum ad
prolis generationem ist (can. 1061 § 1). Wer nicht bereit ist, dem Partner
das Recht auf den naturgemäßen ehelichen Verkehr einzuräumen, heiratet nicht
gültig. Das gilt für jede Ehe, auch wenn sie in einem Alter geschlossen wird,
in dem eine Erzeugung von Nachkommenschaft nicht mehr geschehen kann. Dieses
Recht besteht, wie die Ehe selbst, bis zum Tode des einen Gatten (vgl. can.
1056).
Aus diesem inneren Zusammenhang erwächst nun das eigentliche
Unvermögen der HIV-infizierten Person, die Ehe einzugehen, da niemand eine
rechtliche Verpflichtung übernehmen kann zu etwas, was moralisch verwerflich
ist. Wer gem. can. 1084 § 1 aus physischen Gründen unfähig ist, die
Geschlechtsgemeinschaft zu erfüllen, der ist im Falle der möglichen Ansteckung
des Partners mit dem Virus - mit allen fatalen Folgen - aus
ethisch-moralischen Gründen unfähig, sich rechtlich zur
Geschlechtsgemeinschaft zu verpflichten, obwohl er dazu physisch in der Lage
ist.
Von zwei HIV-infizierten Partnern muß nun erwartet
werden, daß sie sich im Sinne der Lehre von der verantworteten Elternschaft
(GS 50,2) dazu verpflichten, auf Kinder zu verzichten, da diese mit hoher
Wahrscheinlichkeit selbst infiziert sein können. Da kein Ehepartner die Pflicht
hat, Kinder zu zeugen, und kein Ehepartner das Recht auf Kinder hat, führt der
Ausschluß der Nachkommenschaft nicht zur Verungültigung der Ehe. Die Brautleute
erwerben durch die Eheschließung lediglich das Recht auf die Akte, die per
se zur Zeugung geeignet sind. Das Recht, daß aus diesen Akten tatsächlich
Kinder gezeugt werden, kann nicht erworben werden. Andernfalls wäre sowohl die
Greisenehe unzulässig, ebenso müßte Sterilität zum Ehehindernis werden (vgl.
dagegen can. 1084 § 3). So ist zur Ehefähigkeit nur gefordert, daß sich die
Brautleute das Recht auf den an sich zeugungsfähigen Verkehr übereignen. Die
Absicht, für sich oder im Einvernehmen mit dem Partner auf die Elternschaft zu
verzichten, beeinträchtigt keine Partnerrechte und ist dementsprechend kein
Nichtigkeitsgrund. Die einvernehmliche Absicht, die Ehe kinderlos zu halten,
mag im Normalfall gegen das christliche Eheideal oder ein tieferes Verständnis
ehelicher Liebe verstoßen; im vorliegenden Fall aber ist es wohl der einzig
gangbare verantwortliche Weg. Dahinter steht nicht die Absicht, dem anderen
Rechte zu verweigern, sondern das Bewußtsein, ein solches Recht aus einem
entscheidenden übergeordneten Motiv nicht ausüben zu können. Niemand, und
schon gar nicht ein HIV-infiziertes Paar, hat das Recht oder die Pflicht,
Kinder zu zeugen. Dies gilt unabhängig davon, ob ich den Verkehr mit Kondom
als Ehevollzug im kanonischen Sinne betrachte oder nicht.[19]
4. AIDS - Ein neuer Ehenichtigkeitsgrund?
Kann die spezifische Situation, in der sich AIDS-Kranke
befinden, einen neuen Nichtigkeitsgrund, ein caput autonomum,
etablieren, oder sind die bisherigen rechtlichen Verfahrensregeln ausreichend?
Für eine endgültige Antwort ist es vielleicht noch zu früh. Jedenfalls befinden
sich AIDS-infizierte Personen in einer besonderen Situation, insofern bei ihnen
eine incapacitas adsumendi obligationes sive quod attinet ad bonum coniugum
sivi quod spectat ad bonum prolis vorliegt. Diese „Unfähigkeit“ besteht
jedoch nicht im physischen Sinne (impotentia physica), sondern im
ethischen Sinne: eine „impotentia moralis“, die Unmöglichkeit, den
ehelichen Akt in seiner eigentlichen Sinngebung und Zielrichtung zu setzen:
ausgerichtet auf das Wohl der Ehegatten und der Nachkommenschaft. Ist das
Risiko der Zeugung einer bereits vom Virus infizierten Nachkommenschaft auch
verminderbar (hier sei angenommen, auf kirchlich erlaubten Wegen der Empfängnisverhütung),
wenn auch nicht mit Sicherheit auszuschließen, so ist die Gefährdung des
gesunden Ehepartners in jedem Fall gegeben.
Ist so eine Ehefähigkeit von AIDS-infizierten Personen in
jedem Fall auszuschließen? Oder kann es eine voluntas contrahendi geben,
die das bonum coniugum achtet, die sich somit im Einklang mit dem
moralischen Gesetz befindet, die die ideale Finalität der Ehe zur Erfüllung
bringen kann? Das Recht auf Eheschließung kann nur verweigert werden, wenn
unter keinen Umständen eine solche Ehe geschlossen werden kann. Auch ist zu
berücksichtigen, daß eine Ehe auch dann sinnvoll sein kann, wenn sie - unter
einvernehmlichem Verzicht, das Recht auf Nachkommenschaft zu verwirklichen -
durchaus eine dauernde, auf das beiderseitige Wohl ausgerichtete Lebensgemeinschaft
sein kann.
Es scheint daher nicht der richtige Weg zu sein, über
HIV-infizierte schlechthin das Verdikt eines Eheverbotes gem. can. 1077 zu verhängen.
Ein solcher Ausschluß wirkt als pauschale Herabsetzung und ist mit dem grundsätzlichen
Rechtsanspruch auf die Ehe gem. can. 1058 unvereinbar. Vielmehr sollte bei
heiratswilligen Betroffenen nach gangbaren Lösungen gesucht werden. Angesichts
einer wachsenden Zahl infizierter Personen und des medizinischen Fortschritts,
der den Ausbruch der Folgekrankheiten verzögern oder gar verhindern kann,
sind, im Interesse des betroffenen Personenkreises, diese Fragen zu klären. All
dies sollte unter der Prämisse geschehen, den Betroffenen eine möglichst große
Freiheit zu lassen, aber auch für die Gesundheit und Unversehrtheit derer
einzutreten, die ihr Leben mit HIV-Infizierten teilen.
[1] Zur innerkirchlichen Diskussion:
Volker Eid: „Strafe Gottes“
und „Chance für eine bessere Liebeskultur“? AIDS aus der Sicht theologischer
Ethik. In: Thomas Kruse; Harald Wagner (Hrsg.): AIDS. Anstöße für Unterricht und
Gemeindearbeit.
München: Westermann, 1988, 33-51; August-Wilhelm von Eiff; Johannes Gründel:
Von Aids herausgefordert. Medizinisch-ethische Orientierungen. Freiburg:
Herder, 1987; Johannes Gründel: AIDS
aus der Sicht der theologischen Ethik. In: AIDS-Forschung 1 (1988) H. 12,
661-665. Zur ethisch-sozialwissenschaftlichen Problematik: Stephan Dressler; Klaus-Michael Beier (Hrsg.): Aids und Ethik.
Berlin: Ed. Sigma, 1994 (Ergebnisse sozialwissenschaftlicher Forschung; 13).
[2] Selbstkritisch der
Exekutivausschuß des Ökumenischen Rates der Kirchen (ÖRK): Die Kirchen trügen
„durch ihr Schweigen Mitverantwortung an der Angst“ vor dieser Krankheit.
Christen hätten „vorschnell eine große Zahl derer kategorisiert und verurteilt,
... die der Krankheit zum Opfer gefallen sind“, bei Dressler; Beier (s. Anm. 1), 131.
[3] Vgl. Joseph Höffner: AIDS. Pressestelle des
Erzbistums Köln, 1987 (Zeitfragen; 41). Von politischer Seite: Rita Süssmuth: AIDS. Wege aus der Angst.
Hamburg, 1987.
[4]
Sekretariat Der Deutschen Bischofskonferenz (Hrsg.): Die Immunschwäche AIDS - Eine pastorale
Aufgabe der Kirche. Heft 18 der Pastoralkommission vom 23.9.1997, 16.
[5] Erste Klärungen in: Karl-Theodor Geringer: Zur Ehefähigkeit von
AIDS-Infizierten. In: AfkKR 156 (1987) 140-148. Die Ergebnisse des
Kanonistenkongresses in Verona von 1994 zu dieser Thematik in: Sandro Gherro; Gianfrancesco Zuanazzi (Hrsg.): Matrimonio
canonico e AIDS. Atti del Convegno, Verona, 24 febbraio 1994. Turin: Giappicchelli, 1995.
[6] Vgl. dazu Libero Gerosa: Das Recht der Kirche.
Paderborn: Bonifatius, 1995, 274-284; Peter Krämer:
Kirchenrecht. Bd. 1: Wort-Sakrament-Charisma. Stuttgart u. a.:
Kohlhammer, 1992, 102-113.
[7] Vgl. Gherro; Zuanazzi (s.
Anm. 5), 54 f.
[8] Ebd., 58.
[9] „Ego credo, quod alter
reliquum debeat taliter sequi, ut quandoque veniat ad ipsum et quam cito
solverit debitum, recedat:...“. In: Joseph Freisen: Geschichte
des kanonischen Eherechts. Paderborn: Schöningh, 1893 - Nachdruck: Paderborn,
1963, 838.
[10] Vgl. Agostinho Barbosa: Collectanea Doctorum. Lyon,
1661, Tit. VIII, c.2.: „Item leprosi si nolunt continere, possunt contrahere
matrimonium si inveniant mulierem, quae illos velit, et uxor tenetur reddere
dibitum leproso.“
[11] X, 4, 8, 1-3. In: Erich Friedberg: Corpus Iuris Canonici.
Leipzig: Böhlau, 1879/81- Nachdruck: Graz, 1955, Bd. II, 690 f.
[12] So die Glosse zu c.18
C.32 q.5; vgl. auch die Ansicht des Bernhard: „Quia matrimonium... individuam
debet vitae consuetudinem retinere et eam saepe contigit infirmitatibus
corporis impediri, de his infirmitatibus aliquid supponamus, inter quas de
lepra, tamquam de gravissima aequitudine et leprosi coniugio videamus“. Vgl. Freisen (s. Anm. 9), 838.
[13] „Ratio est, quia in morbis
diuturnis, et quasi habitualibus, nec ad mortem tendentibus, qualis est Lepra,
periculo infectionis praeponderat coniugalis amor, et vitatio periculi incontinentiae
in untroque coniuge, fere semper contingens“. In: Franz Xaver Schmalzgrueber: Ius Ecclesiasticum
Universum. Neapel, 1738, Bd. IV, 154 f.
[14] “at proli non simpliciter nocet,
sed melius est nasci, quam non nasci“. Vgl. Schmalzgrueber (s. Anm. 13), 157.
[15] Eine ähnliche Wertung bei
Mario Pompedda: Problematiche
di diritto canonico in relazione all’AIDS. In: Gherro; Zuanazzi (s. Anm.
5), 63 f.
[16] Gründe für die Einordnung unter
„Willensmängel“ bei Klaus Lüdicke:
Einführung vor can. 1095. In: Ders.
(Hrsg.): Münsterischer Kommentar zum Codex Iuris Canonici unter besonderer
Berücksichtigung der Rechtslage in Deutschland, Österreich und der Schweiz. Loseblattsammlung.
Essen: Ludgerus, 1985 ff.
[17] Vgl. Klaus Lüdicke: Kommentar zu can. 1098.
In: Ders. (s. Anm. 16).
[18] Insofern eine Konsensverweigerung
vorliegt, z. B. wenn der Partner über die Unmöglichkeit, naturgemäße eheliche
Akte zu setzen, arglistig getäuscht wurde, nimmt can. 1098 Anteil am
überpositiven Rechtscharakter des Konsensgrundsatzes, ist also auch auf Fälle
vor Inkrafttreten des CIC 1983 anwendbar.
[19] Geringer (s. Anm. 5), 146, ist
der Meinung, daß ein solcher Akt nicht als Ehevollzug bezeichnet werden könne,
da er per se nicht zur Weckung neuen Lebens geeignet sei.