Gemeinsame Verantwortung der Kirchen für den
Religionsunterricht
Möglichkeiten der Kooperation
von Richard Schlüter
Kurzinhalt - Summary:
Der Vergleich der beiden jüngsten Verlautbarungen der
Evangelischen Kirche Deutschlands und der Deutschen Bischofskonferenz zum
konfessionellen Religionsunterricht zeigt neben vielen Gemeinsamkeiten
signifikante Unterschiede. Sie sind letztlich begründet in der
unterschiedlichen Auffassung von der konfessionellen Identitätsfindung in der
Pluralität und in konfessionsspezifischen dogmatischen Positionen zum Verhältnis
von Kirche und Bekenntnis. Dennoch plädieren beide Kirchen für eine intensivere
Praxis des konfessionell-kooperativen Religionsunterrichts. Damit eröffnen
sich neue Wege für einen Religionsunterricht, der zukünftig verstärkt in
gemeinsamer Verantwortung der Kirchen durchgeführt werden könnte.
"The comparison of
the last two publications of the Protestant Church in Germany and the German Catholic
Bishops' Conference concerning religious education shows - among many
conformities - significant differences. They are ultimately founded in their
different conception of the finding of identity within plurality and their
specific dogmatic position concerning the relationship between church and
creed. Nethertheless both Churches plead for an intensified praxis of
interfaith religious education. Thus new ways are opening for a unified
religious education that in the future could be performed by the Churches in
common."
Beide großen Kirchen haben sich in jüngster Zeit für eine
Zusammenarbeit im Religionsunterricht ausgesprochen. Während für die EKD der
konfessionell-kooperative Religionsunterricht (RU) „die angemessene Gestalt des
konfessionellen Religionsunterrichts für die Zukunft“ ist, spricht die Deutsche
Bischofskonferenz von der grundsätzlichen „Bereitschaft zur Kooperation und zur
Modifikation des Konfessionalitätsprinzips in einzelnen Situationen“[1],
die verbindlicher Abmachungen unter Beachtung regionaler Besonderheiten
bedürfen. In den folgenden Überlegungen geht es zunächst darum, die
theologischen und pädagogischen Begründungen für diese verschiedenen Positionen
zu analysieren und ihre Prämissen kurz zu diskutieren. Im Anschluß daran sollen
Perspektiven der Kooperation aufgezeigt werden, die sich trotz der
unterschiedlichen Ausgangslage für den RU ergeben.
1. Konfessionsspezifische Begründungen für einen
konfessionell-kooperativen Religionsunterricht
Versucht man, die wichtigsten Argumentationsschritte in
den beiden kirchlichen Verlautbarungen zur Frage einer konfessionellen
Kooperation im RU herauszuarbeiten[2],
so kann m. E. folgendes gesagt werden:
In der EKD-Denkschrift sind die wichtigsten
Bedingungsfaktoren für die didaktische Strukturierung des RU die
„Grundlagenkrise“ der Moderne (9) und die Feststellung, daß der RU prinzipiell
„kein Instrument kirchlicher Bestandssicherung“ (11) sein darf, sondern
Ausdruck der „öffentlichen Bildungsmitverantwortung“ der Kirche sein muß (44).
Im Kontext des gegenwärtigen Verständnisses von schulischer Bildung und
Erziehung wird u. a. von diesen Bedingungsfaktoren her die Funktionsbestimmung
des RU abgeleitet. Hervorgehoben werden die Orientierung am jungen Menschen und
sein „Recht auf persönliche Selbstbestimmung“ (16). In dem „Prozeß der
Selbstfindung und Selbstvergewisserung“ (51) hat der „Grundsatz“ zu gelten,
„die selbständige, erfahrungsbezogene Aneignung und Auseinandersetzung zu
fördern“ (27).
Im Gegensatz zu einer bloß institutionell bestimmten,
funktionalen Orientierung an den Jugendlichen, wie sie in kirchlichen
Verlautbarungen oftmals gefordert wird und deren Zweck weniger bei der Jugend
liegt als in der Überwindung von Schwierigkeiten einer institutionell vorgegebenen
Praxis, versucht die Denkschrift mit diesen Grundsätzen der
religionspädagogischen Forderung zu entsprechen, die Jugendlichen als Subjekte
im Bildungsprozeß wahr- und ernstzunehmen. Zum einen beinhaltet dies, daß
weniger die Institution, sondern vielmehr die Jugendlichen selbst Ausgangspunkt
religionspädagogischer Konzeptbildung für den RU sind und sein sollen. Zum
anderen korrespondiert diese Position mit dem Verständnis von Bildung als Selbstbestimmung
(27-38). In der Denkschrift wird der Prozeß der Selbstbestimmung grundsätzlich
als ein offener verstanden, so daß alles, was persönlich das Handeln leiten
und bestimmen soll, immer neu im Dialog und Diskurs verhandelt werden muß.
Nicht die vom Schüler zwar selbständig zu erarbeitende, im Grunde aber immer
schon ‘bestimmte’, weil vorgegebene Weitergabe von sittlichen Ordnungen oder
religiösen Überzeugungen ist Maßstab des Unterrichtsgeschehens, sondern ihre
‘Produktion’ durch den Schüler im Prozeß seiner Selbstbildung und
Selbstbestimmung. Folglich wird abgehoben auf kommunikative Prozesse, in denen
die Jugendlichen als Partner und Subjekte in den Blick kommen, nicht von
vornherein reduziert auf ihre Rolle als Schülerinnen und Schüler, denen
Vorgegebenes vermittelt werden soll, wobei - direkt oder indirekt - die
Institution (noch) im Mittelpunkt der Aufmerksamkeit steht. Es werden
Partizipationsformen für den RU empfohlen, die dem Individualitäts- und
Autonomieanspruch der einzelnen Rechnung tragen (50-58).
Von hierher ist es pädagogisch nur konsequent, wenn das
Dokument betont, daß der konfessionell-kooperative RU „die angemessene Gestalt
des konfessionellen Religionsunterrichts für die Zukunft“ ist (88). Dabei ist
die Grundannahme leitend, daß die religiöse Bildung grundsätzlich zwei Zielen
dienen und von zwei Prinzipien geleitet sein soll: “der geschichtsbewußten Vertiefung
in die weltanschaulich-religiösen und ethischen Fragen gemäß den geschichtlich
gewordenen Traditionen (Prinzip konfessioneller Bestimmtheit) und der
allseitigen Verständigung (Prinzip dialogischer Kooperation)“ (59). Beide
Prinzipien haben ihr je eigenes Gewicht und gehören zugleich in
Komplementarität zusammen (65). Das „Prinzip dialogischer Kooperation“ sichert
dabei die notwendige „pädagogische Begegnung mit anderen Positionen“ (65) und
bietet die „freie Gelegenheit, sich zu orientieren“ (63) in „größtmögliche(r) Transparenz und
Kompetenz“ (64 f). Beide Prinzipien bilden m. E. die Voraussetzung dafür, daß
der RU tatsächlich religiöse Such- und Orientierungsprozesse ermöglicht und
begleitet im Kontext von Pluralität, von Individualisierung und Privatisierung
von Religion, von Autonomie der Jugendlichen bei Entscheidungen im Blick auf
Religion und Kirche. Beide Prinzipien implizieren außerdem die Auffassung, daß
sich christliche (konfessionelle) Identität aus dem „Wechselspiel“ der
Verständigungsprozesse entwickelt (82). Dieses ist nach der Denkschrift
geradezu konstitutiv für das Finden und den Aufbau der Identität, die somit als
ein „dynamisches Gewebe“ (H.-G. Ziebertz) verstanden wird. Deshalb erschweren
die Kenntnis und die Beschäftigung mit der Differenziertheit von
weltanschaulich-religiösen Positionen nicht den Aufbau von (konfessioneller)
Identität, sondern bedingen sie. Die Zuordnung der Prinzipien unterstreicht
also die Auffassung, daß Identität nicht primär durch Besinnung auf das
‘Eigene’ entsteht und die Profilierung konfessioneller Identität nicht die
Voraussetzung „dialogischer Kooperation“ ist. Die Denkschrift relativiert
demnach grundsätzlich die Position, eine christlich-konfessionelle Identität
sei vor allem durch Homogenisierung der eigenen konfessionellen Tradition im
RU und durch Konzentration auf diese zu gewinnen. Sie setzt didaktisch und organisatorisch
um, daß christliche/konfessionelle Identität(sentwicklung) heute in ihrer
individuellen Vielfalt - gemäß religionssoziologischer und
religionspsychologischer Forschungsergebnisse - in erster Linie auf einer
interpretativen Haltung zur umgebenden weltanschaulich-religiösen Pluralität
beruht.
Neben dieser pädagogischen Begründung für eine
prinzipielle Neustrukturierung des konfessionellen RU hin zu einem
konfessionell-kooperativem steht die theologische. Sie kann festgemacht werden
in dem Verständnis von „Konfessionalität“, wie es in der Denkschrift leitend
ist. Es beruht „auf der maßgeblichen reformatorischen Grundlehre, der
Rechtfertigungslehre“ (62). Demnach ist zunächst das Bekenntnis, die confessio
der Religionslehrerinnen und -lehrer das konstitutive Element für die
„Konfessionalität des RU“, verstanden als ein personales, individuelles und die
Freiheit des einzelnen im Glauben achtendes Geschehen, als „dankbare Antwort
des Menschen“ auf den Anruf, das Angebot Gottes (63). Die Konfessionalität des
RU ergibt sich also primär durch die konfessorische Haltung der
Unterrichtenden, die sich an den reformatorischen Bekenntnisschriften zu
orientieren hat. Diese werden nicht als „Lehrgrundlagen von Partikularkirchen“
verstanden, sondern als Wege und Ausdrucksformen, die „die universale
christliche Wahrheit zu Geltung kommen“ lassen (61).
„Konfessionalität“ im evangelischen Sinn auf dem Boden
der Bekenntnisschriften wird also zum einen sehr grundsätzlich unterschieden
von einem verfehlten konfessionellen Abgrenzungsdenken, weil dieses die
Universalität des christlichen Glaubens preisgibt. Sie wird zum anderen
verstanden als eine geschichtlich gewordene und legitime existentielle
Explikation christlichen Glaubens neben anderen (64) sowohl des einzelnen, wie
einer Glaubensgemeinschaft. Die Konfessionalität des RU konstituiert sich -
von der Rechtfertigungslehre her - demnach nicht primär durch Rückbindung an
die Institution Kirche „als ein prinzipiell fehlbares geschichtliches Werk der
Menschen“ (62), noch durch Priorität letztverbindlicher Lehrformeln des
(konfessionellen) Glaubens für die inhaltliche Qualifizierung des RU (62), sondern dadurch, daß und wie im RU
christlicher Glaube als Lebensvollzug, dessen Rechtmäßigkeit letztlich allein
in seiner Evangeliumsgemäßheit begründet ist, bestimmend ist und zur Sprache
gebracht wird. M. a. W.: Der „evangelische Charakter“ des RU, seine
„Bekenntnisgebundenheit“ ist dann gewahrt, wenn die Lehrerinnen und Lehrer
sich diesem Verständnis von Glauben und Bekenntnis verpflichtet wissen, es im
Unterricht didaktisch umsetzen, sie somit „im Vollzug ihrer Evangelizität der
Katholizität der Kirche als der einen wahren Kirche des Glaubens“ dienen (65).
Von hierher ergibt sich, daß ein in diesem Verständnis evangelischer RU von der
Sache her ein ökumenischer ist (63), daß die theologische Identität des RU und
seine ökumenische Offenheit „ein und dieselbe Wurzel“ haben (61). Gerade dieses
theologische Verständnis von Konfessionalität ohne konstituierenden Rückbezug
auf die institutionalisierte Kirche und ohne Konnotationen zu kirchentrennenden
Differenzen im Glauben läßt verstehen, daß und wie die Prinzipien der
konfessionellen Bestimmtheit und der dialogischen Kooperation komplementäre Größen
sind. Es erklärt auch, warum evangelischerseits nicht an der Trias festgehalten
zu werden braucht und für einen RU in kirchlicher Verantwortung im Sinne eines
konfessorischen, bekenntnisgebundenen in größtmöglicher Offenheit votiert werden
kann.
Wie bekannt, findet sich im EKD-Dokument auch eine andere
(traditionelle) Argumentation für die prinzipielle Beibehaltung des
konfessionellen RU (63-65). Die Juxtaposition verschiedener Argumentationen
spiegelt m. E. insbesondere wider, daß in der gegenwärtigen Religionspädagogik
und in den kirchlichen Leitungsgremien das Verhältnis von
Positionalität/religiösem Standpunkt und Dialogfähigkeit kontrovers diskutiert
wird. In dieser Diskussion spielt der “Unterschied zwischen einem heteronomen,
durch Zuschreibungen hergestellten und einem prozessualen Verständnis von
Positionalität“[3] mit
seinen didaktischen und strukturellen Auswirkungen eine entscheidende Rolle.
Dabei geht es - wie die EKD-Denkschrift selbst zeigt - um fundamentale
erziehungs- und bildungstheoretische Fragen nach dem Zusammenhang von Bildung
und Freiheit, nach dem Verhältnis von Normativität und Pluralität und in Folge
davon nach der geeignetesten Dialogkonzeption für den RU[4]
im Kontext der Frage nach der Identitätsfindung in der Pluralität.
Für die (noch) nicht ausgestandene Kontroverse ist der
Vergleich der EKD-Denkschrift mit dem Dokument der deutschen Bischöfe ein
Paradebeispiel. Das katholische Dokument ist im Unterschied zur
EKD-Denkschrift im Grunde vornehmlich nur von einer (traditionellen) Auffassung
zum Verhältnis von Bildung und Freiheit, von Normativität und Pluralität und
bei der Frage der christlichen (konfessionellen) Identitätsfindung bestimmt.
Dies sei kurz exemplarisch verdeutlicht.
Die katholische Verlautbarung nimmt auch den ethischen,
kulturellen und religiösen Pluralismus in unserer Gesellschaft zum
Ausgangspunkt ihrer Überlegungen. Sie betont aber sofort, daß die Pluralität
„von der Spannung zwischen unterschiedlichen, gesprächsfähigen Positionen“
lebe, „nicht von ihrer Gleichgültigkeit“. Sie werde folglich gefährdet durch
„ein unreflektiertes Einheits- und Harmoniebedürfnis“ und durch einen
„Relativismus, der die Suche nach der Wahrheit längst aufgegeben hat“ (12).
Der RU habe seine „bildende Kraft“ gerade in diesem heute weitgehend
bestimmenden Umfeld zu behaupten.
Die hier schon eingangs ausgesprochene Zielsetzung des RU
signalisiert m. E., daß die (post-)moderne Verfassung von Pluralität, die
ein Denken in abgeschlossenen religiösen Säulen, die als solche ihre
Sozialisation betreiben, grundsätzlich unterläuft und fordert, die Vielzahl als
Ausgangspunkt religionspädagogischer Bemühungen zu nehmen, didaktisch nur sehr
begrenzt bestimmend ist. Diese Grundeinstellung korrespondiert prinzipiell mit
der Wertung religiöser Pluralität aus monoreligiöser Perspektive. Diese aber
impliziert u. a. ein heteronomes Verständnis von Positionalität und ein
Identitätsmodell, das im Grunde auf Exklusion beruht, die grundsätzlich auch
dann aufrecht erhalten bleibt, wenn Offenheit, Begegnung und Dialog ermöglicht
werden. Dafür ist die folgende Feststellung im bischöflichen Dokument ein
eindeutiger Beleg: „Die Bemühung um das Verständnis des anderen kann
überzeugend nur vom eigenen Standpunkt und vom eigenen Bekenntnis her und
deshalb im konfessionellen Religionsunterricht
in ökumenischer Offenheit erfolgen“ (19).
Insofern hier offenbar ein heteronomes, durch
Zuschreibungen herzustellendes Verständnis von Positionalität bestimmend ist,
ist es pädagogisch gesehen konsequent, wenn dafür plädiert wird, daß im RU zunächst
das Eigene kennengelernt und auch eine Verwurzelung in der konkreten
kirchlich-konfessionellen Glaubens- und Lebenswelt angezielt werden soll. Von
daher ist es verständlich, daß im katholischen Dokument im Unterschied zur
Denkschrift der EKD die Zusammengehörigkeit von schulischem RU und
Gemeindekatechese unterstrichen und dem RU klare katechetische Ziele
zugeschrieben werden: Der RU soll „das Hineinwachsen und Hineingeführtwerden
des Kindes in eine konkrete kirchliche Gemeinschaft“ und die „Einübung in den
Glauben“ fördern und ermöglichen. (55) Die eruierte Grundeinstellung eröffnet
für den konfessionellen, aber ökumenisch gesinnten RU - aus pädagogischen
Gründen - in erster Linie einen positionellen Dialog zwischen den Konfessionen.
Dieser zielt zunächst ab auf die Darlegung der unterschiedlichen Auffassungen
und versucht erst im Anschluß daran das Möglich-Gemeinsame zu formulieren.
Konsequenterweise wird daher optiert für Lernwege wie authentische Information,
engagierte Auseinandersetzung, Abbau von Vorurteilen, Aufweis schon vorhandener
Gemeinschaft im Glauben, ohne daß die je eigenen Konturen verwischt werden
(dürfen).
Die das katholische Dokument qualifizierenden
Grundannahmen haben ihre Wurzeln in der traditionellen Ökumene im Zeichen des
konfessionellen Paradigmas. Diese ging - und geht heute - zum einen davon aus,
daß sich in der ökumenischen Bewegung klar konturierte kirchliche Gemeinschaften
mit einer eindeutigen konfessionellen (korporativen) Identität gegenüberstehen,
und zum anderen - vor dem Hintergrund religionssoziologischer und
religionspsychologischer Erkenntnisse über den Aufbau religiöser/christlicher
Identität bei Jugendlichen höchst fragwürdig[5]
-, daß die christlich/konfessionelle Identitätsbildung der einzelnen
vornehmlich im Raum einer bestimmten Konfessionskirche und durch
Internalisierung ihrer identitätsstiftenden Merkmale erfolgt.
Dieser Position entspricht im bischöflichen Dokument die
als ökumenisch relevant bezeichnete Definition von Konfession als „Inbegriff“
einer „gesprächsfähigen Identität“ (49) und „einer bestimmten kirchlichen
Lebenswelt mit ihrer eigenen Kultur des Glaubens“ (55). Mit dieser vornehmlich
kulturgeschichtlich qualifizierten Definition ohne jede Konnotation zu
kirchentrennenden theologischen Differenzen korrespondiert pädagogisch die
herausgearbeitete didaktische Ausrichtung des konfessionellen RU. Sie
begründet zugleich - vor allem aus bildungstheoretischen Erwägungen heraus -
auch eine ökumenische Öffnung des RU, dessen Zielsetzung dann konsequent die
Befähigung der Schülerinnen und Schüler dazu ist, „auch mit den Augen anderer
Konfessionen zu sehen“ (58), d. h. einen „Perspektivenwechsel“ vornehmen zu
können (62 f). Im Dokument sind die „Perspektivenübernahme“ (29) und die
„Möglichkeit ... neue Perspektiven dazuzugewinnen“ (62) die didaktische
Leitlinie eines ökumenisch orientierten konfessionellen RU. Eine solche
vornehmlich pädagogisch abgeleitete Zielsetzung im Kontext eines
kulturgeschichtlich qualifizierten Verständnisses von Konfession impliziert -
wendet man den Begriff des „Perspektivenwechsels“ seiner pädagogischen
Intention entsprechend voll an - allerdings grundlegend nicht nur die
Bereitschaft und Fähigkeit, von der eigenen Position, den eigenen Argumenten
und Überzeugungen Abstand zu nehmen im Sinne einer Dezentrierung (J. Piaget)
als Bedingung für eine Kommunikation, die Verständigung herbeiführen will,
sondern vor allem die Bereitschaft für ein verstärktes „Lernen in
Gemeinschaft“. M. a. W.: Das bischöfliche Dokument baut im Kontext des
pädagogisch abgezweckten Verständnisses von Konfession eine Argumentationskette
auf, die von der Sache her auf den konfessionell-kooperativen RU als dessen
Grundgestalt und Regelfall hinausläuft.
Da eine solche aus pädagogischer Sicht notwendige
Konsequenz im Dokument aber nicht gezogen wird, ist nach Gründen für diese
Zurückhaltung zu suchen. Entscheidende Gründe dafür liegen m. E. im
theologischen Bereich, festzumachen am theologischen Verständnis von
Konfession. Das bischöfliche Dokument interpretiert „Konfession“ in einem
ersten Gedankengang im Sinne von confessio als individuelles Bekenntnis des
Glaubens und als „Selbstverständigung der Gemeinden“ (46) und betont zugleich
die Geschichtlichkeit der kirchlichen Bekenntnisse (50). Mit dieser
Begriffsbestimmung könnte das Dokument signalisieren, daß auch die bestehenden
konfessionellen Kirchen heute (immer mehr) als gleichwertige
Glaubensgemeinschaften verstanden werden können, insofern sie durch
verschiedene geschichtlich gewachsene Explikationen des einen Glaubens
(Konfessionalitäten) geprägt sind (vgl. 61). Eine solche mögliche und für die
Frage nach der Handhabung des Konfessionsprinzips im RU konsequenzenreiche
theologische Konklusion schließen allerdings die dogmatischen Hinweise im
Dokument aus. Es verweist sehr knapp auf die Aussage des Vaticanum II in „Lumen
gentium“ (Nr. 8), nach der „die universale Kirche in der katholischen Kirche
verwirklicht ist“ (49). Mit dieser Feststellung wird den anderen Kirchen durchaus
ein ekklesialer Charakter zugesprochen; sie wehrt aber zugleich der Vorstellung
eines nivellierten Nebeneinanders der Kirchen. Von der Sache her wird hier
unterstrichen, daß zwischen den Konfessionskirchen eine Rangordnung im Hinblick
auf die „Wirklichkeit der einen Kirche“ in ihnen besteht, wodurch theologisch
die (fortdauernde) Trennung zwischen den Kirchen und die prinzipielle
konfessionelle Trennung im RU begründet ist. M. a. W.: Das Dokument subsumiert,
daß die Konfessionalitäten des einen Glaubens in den Kirchen nicht nur
verschieden, sondern materialiter tiefgreifend/trennend unterschieden sind, so
daß folglich die prinzipielle Trennung im RU aus theologischen Gründen erst
dann entfallen kann, „wenn Lehren und Ordnungen der Kirchen keine
kirchentrennenden Unterschiede mehr aufweisen“ (69).
Nicht nur diese Argumentation, sondern auch die
Ausführungen über die Zusammengehörigkeit von Bekenntnis und Kirche lassen
prinzipiell keine allgemeine Öffnung des konfessionellen RU zu. Die Kirche ist
im katholischen Dokument nämlich als wesensnotwendige institutionelle
Verkörperung des Evangeliums der Ermöglichungsgrund von Bekenntnis in der
Geschichte überhaupt. Sie ist als solche dem individuellen und gemeinsamen
Bekenntnis vorgeordnet, dieses ist wiederum normativ rückgebunden an und
abhängig von der „Konfessionalität“, der Glaubens- und Bekenntnisweise der
Kirche. Deshalb wird zwar durchaus die personale confessio der Lehrenden im RU
im Sinne einer „Zeugenschaft“ eingefordert (83), sie ist theologisch gesehen
aber gerade nicht konstitutiv für die „Konfessionalität“, d. h. die
Bekenntnisgebundenheit des RU. Diese wird allein institutionell begründet aus der
Zusammengehörigkeit von Bekenntnis/Konfessionalität und Kirche. Deshalb kann
das Dokument auch statt von einem bekenntnisgebundenen von einem kirchlichen RU
sprechen, kann es sogar beide Bezeichnungen synonym gebrauchen (77) und das
grundsätzliche Festhalten an der Trias als eine theologisch notwendige
Konsequenz ansehen (78).
Diese knappe und focussierte Analyse der kirchlichen
Dokumente zeigt, daß die Begründungen für eine ökumenische Qualifizierung des
konfessionellen RU pädagogisch und theologisch sehr verschieden sind und daher
auch zu unterschiedlichen Praxisanregungen führen (müssen). In beiden
Dokumenten werden diese als Ergebnis der Antwort auf die Frage nach einem RU in
der Pluralität dargestellt. Didaktisch entscheidend ist in der EKD-Denkschrift,
daß die Auseinandersetzung mit Themen und Fragen religiöser Bildung weniger
durch formale Zuschreibungen von Zugehörigkeiten vorab fixiert und
Positionalität nicht vorab festgeschrieben wird. Die Entwicklung von
Standpunkten, die Auseinandersetzung mit Religion und die eigene Bestimmung des
Verhältnisses zum religiösen/konfessionellen Erbe werden fundamental in die
Freiheit der Schülerinnen und Schüler gelegt als Subjekte in religiösen
Orientierungsprozessen. Mit dieser Grundentscheidung wird dann das „Prinzip
konfessioneller Bestimmtheit“, nach dem der RU die theologischen Grundaussagen
der eigenen Konfession als „geschichtlich gewordene Tradition“ (64) verständlich
machen muß und deren Normativität nicht einfach vernachlässigen darf,
verbunden. Bedeutsam ist dabei, daß die eigenen Grundauffassungen von einer
normativen auf eine didaktische Ebene hin übersetzt und mit Erfahrungen
verbunden werden sollen, um sie dann und so mit anderen Grundauffassungen
vergleichen und in Offenheit zu einer eigenen Orientierung kommen zu können.
Die entscheidende theologische Voraussetzung für diese didaktische Struktur des
RU und seine ökumenische Öffnung und Kooperation ist die prinzipielle
Gleichwertigkeit der religiösen Traditionen und Grundauffassungen.
Diese theologische Voraussetzung ist nach dem
katholischen Dokument nicht gegeben. Die Art der ökumenischem Öffnung des RU
ergibt sich vor allem aus dem katholisch-ekklesiologischen Selbstverständnis,
nach dem „an der Wirklichkeit der Kirche auch die nichtkatholischen Glaubensgemeinschaften
... teilhaben und ... es ... wegen des universalen Heilswillens Gottes ...
keinen in sich geschlossenen, sich nur selbst behauptenden Begriff von Kirche
gibt“, so daß dann „jeder wirklich kirchliche Religionsunterricht auch
ökumenisch offen“ sein muß, wie Bischof Lehmann hervorhebt.[6]
Dabei ist - unausgesprochen - für das bischöfliche Dokument das Ökumenische
Direktorium leitend,[7]
zumindest geht es nicht über dessen Vorgaben hinaus. Nach dem Direktorium aber
kann die Kooperation nur begrenzt sein und die „Perspektivenübernahme“ soll vor
allem das Ziel der kritischen Vergewisserung und der „Vervollkommnung“ und
„Bereicherung“ der eigenen (katholischen) Perspektive haben.
Diese tiefgreifenden Unterschiede sich bewußt zu machen,
ist m. E. notwendig, will man sich in der Praxis nicht unnötigen Frustrationen
aussetzen. Aus katholischer Perspektive kann gesagt werden, daß erst dann eine
prinzipielle Veränderung der Position möglich sein wird, wenn die grundlegenden
Übereinstimmungen in jüngsten bilateralen Dialogen, die gerade aus
theologischen Gründen eine viel intensivere Zusammenarbeit im RU als bisher
möglich eröffnen,[8] auch
kirchlicherseits anerkannt werden und dann didaktisch tatsächlich zur Geltung
kommen. Desweiteren ist geboten, daß der von der Würzburger Synode aufgestellte
verbindliche hermeneutische Horizont religionspädagogischer Didaktik: der
verantwortete Dialog zwischen Theologie und Pädagogik als zwei normativ
gleichwertige Bezugswissenschaften des RU für die Didaktik und die Struktur
des RU katholischerseits endlich bestimmend wird. Erst dann wäre es möglich,
die fundamentalen erziehungs- und bildungstheoretischen Fragen, die
gegenwärtig in der Religionspädagogik diskutiert werden, auch prospektiv
aufzunehmen. Solange dies nicht geschieht, ist die Gefahr groß, daß die durch
die Vorrangstellung der Theologie theoretisch verdrängte Wirklichkeit von
Schule, Schülern, Lehrer über die (einseitig konfessionell-theologisch
begründete) religionspädagogische Praxis irgendwann hereinbricht und nicht nur
die eigene Theoriebildung, sondern das Fach selbst in Frage stellt.
Desillusioniert dieses Ergebnis nun die Hoffnungen auf
einen verstärkten Ausbau der konfessionellen Kooperation im RU oder gibt es
trotzdem Anzeichen für eine Veränderung, eröffnen sich Perspektiven für die
Zukunft?
2. Perspektiven für eine intensivere Kooperation im
Religionsunterricht
Das Dokument der katholischen Bischöfe befürwortet
zweifelsohne eine dauerhaftere Zusammenarbeit der Kirchen in einem von der
jeweiligen Kirche verantworteten RU. Diese soll und kann grundgelegt werden und
kommt zum Ausdruck „durch Berücksichtigung paralleler Elemente in den
konfessionellen Lehrplänen, wechselseitige Verwendung von Schulbüchern und
Unterrichtsmaterialien für bestimmte Unterrichtsvorhaben, partielle
Zusammenarbeit der Fachkonferenzen, ... Planung und Durchführung
außerunterrichtlicher Veranstaltungen, bestimmte Angebote der Schulpastoral,
projektbezogene Zusammenarbeit bei der Fortbildung der Lehrerinnen und Lehrer.“
(59) Feststehen dürfte: Je mehr diese Formen der Zusammenarbeit vornehmlich
zwischen den Lehrenden extensiv genutzt werden, desto positiver sieht es für
die ökumenische Orientierung des konfessionellen RU aus.
Eine solche Zusammenarbeit von Seiten der Lehrenden ist
im Grunde auch die wichtigste Voraussetzung dafür, den von den katholischen
Bischöfen eröffneten „Weg zu einem ... konfessionell-kooperativen
Religionsunterricht“ tatsächlich gehen zu können. Dieser meint den „Austausch
einzelner Unterrichtseinheiten, gemeinsame Projekte oder auch eine ...
Teilnahme am Unterricht der anderen Konfession“. (60) Die katholischen Bischöfe
lassen also dieser Form von konfessionell-kooperativem RU Legalität zukommen.
Er ist somit keine bloße Ausnahme mehr vom strengen Konfessionalitätsprinzip,
sondern eine gewollte und gebilligte Modifikation dieses Prinzips - wenn auch
zunächst inhaltlich und zeitlich begrenzt. (78) Insofern diese Modifikation im
bischöflichen Dokument als geboten angesehen und vollzogen wird, stellt sie -
zumindest indirekt - die argumentative Konsistenz der eigenen im
Grundsatzteil entfalteten pädagogischen und theologischen Begründungen für die
prinzipielle Beibehaltung des strengen Konfessionsprinzips vor dem Hintergrund
der gegenwärtigen religiösen und ökumenischen Situation und der fachwissenschaftlichen
Diskussionslage auf den Prüfstand. Dieses deutet auch die Bewertung des Dokuments
durch Bischof Lehmann an: „Ich bin fest überzeugt, daß wir hier am Anfang einer
wichtigen Entwicklung stehen. Dies wird im übrigen eine Probe aufs Exempel
sein, wie uns heute Ökumene gelingt.“[9]
Zeigt sich hier eine Dynamik, die im Dokument selbst - ungewollt? - grundgelegt
ist, die nicht nur auf eine zunehmende konfessionelle Kooperation im RU
hinausläuft, sondern auch in Richtung eines RU als ordentliches Lehrfach für
alle mit einer von den Kirchen gemeinsam wahrgenommenen inhaltlichen
Verantwortung bei verschiedenen Gestaltungsformen und mit einer klaren
christlich-konfessionellen bzw. konfessorischen Komponente weist?[10]
Diese Dynamik würde und könnte in der Praxis nur hinführen
zu den offeneren und weiterreichenden Vorschlägen zur Kooperation in der
EKD-Denkschrift (65-72) und in den entsprechenden Ausführungen der 9. Synode
der EKD in Friedrichrode 1997 (Art. 7). Daß sie katholischerseits schon jetzt
in der Praxis durchaus konkreter zur Auswirkung kommen könnte, ermöglicht das
Studiendokument der Gemeinsamen Arbeitsgruppe der römisch-katholischen Kirche
und des ÖRK zum Ökumenischen Lernen von 1993.[11]
Dieses Dokument verweist u. a. sehr dezidiert darauf, daß Ökumene auf
Beziehungen aufbaue und ökumenisches Lernen in allen Bereichen methodisch
stärker das Element des „Lernens in Gemeinschaft“ praktizieren müsse. Dieses
Element - wendet man es seiner pädagogischen Intention entsprechend voll an -
besagt, daß ökumenische Lernprozesse mehr als bisher als Gruppenprozesse zu
verstehen und zu realisieren sind. Diese subsumieren insbesondere ein Lernen
in Interaktion. Interaktives Lernen ist geprägt von den Prinzipien der
Selbsttätigkeit der Lernenden und des entdeckenden Lernens. Diesen Prinzipien
entspricht weniger ein Lernen nach vorgegebenen Anweisungen und in
vorgegebenen ‘Räumen’, sondern vor allem ein Lernen durch eine lebendige
Begegnung mit dem Anderen als Neuem. Rezeptivität und Eigenaktivität haben
hier ihre Berechtigung und Bedeutung. „Lernen in Gemeinschaft“ heißt
pädagogisch auch, dem „offenen Lernen“ das Wort zu reden, was vor allem das
Finden neuer Positionen und das Beschreiten neuer Wege einschließt.
Der im katholischen Dokument enthaltenen Dynamik
entsprechen m. E. die inzwischen zahlreichen Praxis-Anregungen für eine
Kooperation im RU. Die Versuche eines gemeinsamen RU mit
konfessionsspezifischen Akzentsetzungen in der Grundschule, die Kooperation von
Lehrplankommissionen, die verschiedenen Organisationsformen des
konfessionell-kooperativen RU, der praktizierte konfessionsübergreifende RU[12]
sind - jetzt aus der „Grauzone“ herausgeholte - Beispiele und Belege für die
(nicht mehr aufzuhaltende und) wachsende gemeinsam von den Kirchen wahrzunehmende
inhaltliche Verantwortung für den RU. Aber nicht nur staatliche Verlautbarungen
und Erlasse eröffnen neuestens Wege zur Erprobung von Formen intensiverer
konfessioneller Zusammenarbeit im RU[13],
sondern auch kirchliche. Sie sind m. E. ein Beleg dafür, daß die aufgewiesene
Dynamik ihre eigene Kraft entfaltet und auch entfalten darf und soll.
Beispielhaft dafür ist die jüngste Verlautbarung der Evangelischen Landeskirche
Württemberg und der Diözese Rottenburg-Stuttgart über „Projektversuche zur
konfessionellen Kooperation im Religionsunterricht“. Sie konkretisiert den
Beschluß der Schulreferenten der beiden Kirchen von 1993 und will Räume
eröffnen, „Möglichkeiten und Chancen einer intensiveren konfessionellen
Kooperation auszuloten“ (1).[14]
Insofern vorbehaltlos Chancen ausgelotet werden sollen, wird hier - m. W. erstmals
in kirchlichen Dokumenten - die Tür dafür geöffnet, sich tatsächlich gemeinsam
auf den Weg zu machen, um Neues zu entdecken und zu erproben. Das aber
signalisiert, daß offenbar nicht mehr - wie bisher - pädagogische und
theologische Prämissen vorab Methoden, Inhalte und Ziele dieses Weges
kanalisieren sollen, sondern daß deren Konsistenz in der Praxis bezüglich ihrer
Tragfähigkeit für die zukünftige Gestalt des RU evaluiert werden soll. Daß
dieses Vorgehen akzeptiert und für notwendig, weil zukunftsträchtig, angesehen
wird, zeigen m. E. die „leitenden Interessen“ an den Projektversuchen sehr deutlich: „Die Beteiligten wollen zu
Erkenntnissen darüber gelangen, ob konfessionelle Kooperation zur Stärkung der
je eigenen religiösen Identität von Kindern und Jugendlichen beiträgt, ob die
den Kindern und Jugendlichen wichtigen Lebens- und Glaubensthemen im
konfessionellen Dialog angemessener bearbeitet werden können, was konfessionelle
Kooperation leisten kann, um Achtung vor Verschiedenheit und das Wachsen von
Gemeinschaft in Vielfalt zu fördern, wieweit konfessionelle Kooperation die
Dialogfähigkeit stärkt, wie und wieweit konfessionelle Profilierung im
konfessionell-kooperativen Religionsunterricht möglich ist, welche Probleme
und Fragen sich ergeben, die bei einer engeren konfessionellen Kooperation im
Religionsunterricht geklärt werden müssen, ob eine Verständigung über die
religionsdidaktische Orientierung sich befriedigend und belebend auf den
Religionsunterricht auswirkt.“ (2)
Diese Interessen insgesamt dokumentieren, daß die bisher
vorgetragenen traditionellen (religions-)pädagogischen Begründungen für die
prinzipielle Beibehaltung des (mono-)konfessionellen RU kritisch angefragt
werden. Anerkannt wird zunächst die geringe Bedeutung konfessioneller
theologischer Differenzen für die religions-pädagogische Praxis. Indirekt
mitbestimmend sind im Grunde die neueren religionssoziologischen und
-psychologischen Erkenntnisse über die Bildung der eigenen religiösen
Identität in der Pluralität. Akzeptiert wird die Notwendigkeit der
Elementarisierung und die damit verbundene (entkonfessionalisierte)
Konzentration der Inhalte im RU. Gewertet wird der RU als Ort eines offenen
Dialogs und des Wachsens von Gemeinschaft in Vielfalt, als Raum eines „Lernens
in Gemeinschaft“. Besonders bemerkenswert ist, daß eine vorausgehende
konfessionelle Profilierung und Identitätsfindung auf seiten der Schülerinnen
und Schüler offensichtlich nicht mehr als unbedingte Voraussetzung für eine
Kooperation im RU angesehen wird. Dies aber besagt auch, daß die jeweilige
konfessionelle/religiöse Identität im ökumenischen Geschehen nicht mehr als
eine abgeschlossene und ausgrenzende, sondern als eine offene, auf
Gemeinsamkeit hin angelegte Größe verstanden werden soll, damit Kooperation und
Dialog ökumenisch tatsächlich von Bedeutung sein können.[15]
Die „leitenden Interessen“ unterstreichen die Wirkmächtigkeit der
aufgewiesenen Dynamik, realisieren faktisch die am Ende des ersten Teils
benannten theologischen und pädagogischen Voraussetzungen für eine prinzipielle
Veränderung der Position und offenbaren außerdem eine neue Denkbewegung in der
Frage nach der ökumenischen Öffnung des RU: nicht mehr nur von der Theorie zur
Praxis, sondern von der Praxis zur Theorie. Zugelassen wird, daß die
religionspädagogische Praxis auf die pädagogische und theologische Theorie
zurückwirkt, sie modifizieren, kritisieren, begrenzen oder auch weitertreiben
kann und soll. Der RU wird somit nicht nur als „Erkenntnisort“ für die weitere
didaktische/ökumenische Qualifizierung des RU angesehen und akzeptiert,
sondern auch als Movens für die ökumenische Bewegung insgesamt, als ein Ort -
wie es die EKD-Denkschrift erhofft -, an dem ein „Beitrag“ geleistet werden
kann und soll zu einer „neuen ökumenischen Hermeneutik“ (72), die nicht alle
Unterschiede möglichst in Konsense auflöst, sondern den Schritt tut vom
gegenseitigen Verstehen zu einem Verständnis-haben für einander, die die
Bedingungen schafft, Pluralität gelten zu lassen, zu ertragen und anzunehmen,
die Ökumene versteht als eine „dynamische Beziehungswirklichkeit“ (K. Raiser)
zwischen Menschen in ihrer unendlichen Vielfalt - und nicht zwischen
Großorganisationen.
Somit ist die Verlautbarung der beiden Kirchen in
Württemberg ein Beispiel dafür, wohin die innere Dynamik des Dokuments der
Deutschen Bischöfe und die Anregungen in der Denkschrift der EKD zur
verstärkten Kooperation im RU führen. Sie ist eine Ermutigung, auf den vielfach
begonnenen Wegen intensiv voranzuschreiten und zugleich ein Beleg dafür, was
möglich ist, wenn die Kirchen einen gemeinsam verantworteten RU in der Zukunft
wirklich zu ihrer Sache machen. Das aber verlangt auch, die schon vorhandenen
Möglichkeiten ökumenischer Ausbildung im Theologiestudium zu nutzen und weiter
auszubauen, indem die Teilnahme und Anrechnung von Vorlesungen und Seminaren
der jeweils anderen Konfession obligatorisch werden, verstärkt gemeinsame
Vorlesungen und Seminare stattfinden und das Thema Ökumene zum Pflichtfach im
Studium wird.[16] Eine
verstärkte ökumenische Ausbildung der Religionslehrerinnen und -lehrer ist eine
unabdingbare Voraussetzung für eine intensivere konfessionelle Kooperation im
Religionsunterricht.
[1] Identität
und Verständigung. Standort und Perspektiven des Religionsunterrichts in der
Pluralität. Eine Denkschrift der EKD. Gütersloh, 1994, 88; Sekretariat der Deutschen Bischofskonferenz
(Hrsg.): Die bildende Kraft des Religionsunterrichts. Zur Konfessionalität
des katholischen Religionsunterrichts. Bonn, 1996, 50.
[2] Zur
ausführlichen Würdigung mit Literaturhinweisen vgl. Richard Schlüter: Die „Konfessionalität des
Religionsunterrichts“ in der Pluralität. Kirchliche Positionen -
konfessionelle Differenzen. In: rhs 40 (1997) 210-222. Belege aus den Dokumenten
in Klammern.
[3] Thorsten
Knauth; Wolfram Weiße: Lernbereiche Religion/Ethik
und integrativer Religionsunterricht aus Schülersicht: Empirische Erhebungen
und konzeptionelle Überlegungen. In: Wolfram Weiße (Hrsg.): Vom Monolog zum Dialog. Ansätze einer
interkulturellen dialogischen Religionspädagogik. Münster, 1996, 41-57.55.
[4] Vgl.
Thorsten Knauth: Dialog und
kritische Religionspädagogik. In: Weiße (s. Anm. 3), 59-76, bes. 61.65-69.
[5] Vgl.
Richard Schlüter: Aufbau einer
konfessionellen Identität? Anfragen an eine didaktische Begründung für den
konfessionellen Religionsunterricht. In: RpB 36 (1995) 17-30; Norbert Mette: Das umstrittene
Konfessionsprinzip. Anmerkungen zur aktuellen Auseinandersetzung um den
Religionsunterricht. In: Neue Sammlung 37 (1997) 207-230, bes. 222-224.
[6] Karl
Lehmann: Kirche und Ökumene im
Religionsunterricht. Zum Sinn des Konfessionalitäts-Prinzips aus katholischer
Sicht. Unveröffentlichtes Referat vom 26.2.1997 in Frankfurt - St. Georgen,
6 f.
[7] Direktorium zur Ausführung der Prinzipien und
Normen über den Ökumenismus: Päpstlicher Rat zur Förderung der
Einheit der Christen. Bonn, 1993 (Verlautbarungen des Apostolischen Stuhls;
100), Nr. 29 f.; 36; 104; 161; 172 u. ö.
[8] Vgl.
dazu Richard Schlüter: Die
konfessionelle Trennung im Religionsunterricht - eine theologische
Notwendigkeit? In: ÖR 45 (1996) 39-53.
[9] Vgl.
Lehmann (s. Anm. 6), 10.
[10] Vgl.
dazu Rudolf Englert: Die
gemeinsame Verantwortung der Kirchen für einen zukünftigen Religionsunterricht.
In: rhs 37 (1994) 338-347; Günter Lange:
„Religionsunterricht, der zunehmend von den Kirchen gemeinsam verantwortet
wird“. Über die heikle Schnittmenge zwischen Religionspädagogik und
Staatskirchenrecht. In: Heinrich J. F. Reinhardt
(Hrsg.): Theologia et Ius canonicum. Essen, 1995, 191-200; Ders.: „Zunehmend von den Kirchen
gemeinsam verantworteter“ Religionsunterricht. In: KatBl 119 (1994)
399-408.
[11] Text
in: ÖR 47 (1993) 487-495.
[12] Vgl.
entsprechende Empfehlungen und praktische Anregungen u. a. in: Entwurf Heft 2
(1994); Heft 3 (1996); KatBl 122 (1997) Heft 1.
[13] Vgl.
nur die sehr weitgehenden Möglichkeiten gemäß dem Runderlaß des Ministeriums
für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur des Landes Schleswig-Holstein
vom 7.5.1997 zur „Kooperation in der Fächergruppe Evangelische Religion,
Katholische Religion und Philosophie“ Nr. 2 und die Hinweise in KNA-ID Nr.
33/1997, 3.
[14] Verabschiedet
am 9.6.1997.
[15] Zur
Vertiefung vgl. Hans-Georg Ziebertz:
Religiöse Identitätsfindung durch interreligiöse Lernprozesse. In: RpB
36 (1995) 83-104; Weiße (s. Anm. 3); Rainer Lachmann:
Die Zukunft des schulischen Religionsunterrichts. In: US 52 (1997)
13-26; Martin Hailer: Konfessionelle
oder säkulare Identität? Zur Debatte um den ökumenischen Religionsunterricht.
In: US 52 (1997) 165-168; Klaus Großmann:
Identität und Verständigung. Aufgaben und Probleme einer am Subjekt
orientierten Religionspädagogik. In: EvErz 49 (1997) 252-265; Friedrich Schweitzer: Identitätsbildung durch
Beheimatung oder durch Begegnung? Religion als pädagogische Herausforderung in
der pluralen multireligiösen Gesellschaft. In: EvErz 49 (1997) 266-279.
[16] Vgl.
dazu den neuen Runderlaß von Schleswig-Holstein (s. Anm. 13), Nr. 2.2;
Friedrich Johannsen u. a.
(Hrsg.): Ökumenischer Religionsunterricht und Ökumene in der Ausbildung von
Religionslehrern und Religionslehrerinnen. Hannover, 1995; Richard Schlüter: Einheit vor uns?
Anregungen aus dem Abschlußdokument der Gemeinsamen
römisch-katholischen/evangelisch-lutherischen Kommission für eine ökumenische
(Aus-)Bildung. In: US 40 (1985) 297-308.